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*Nachfrage, wie das Lehrangebot verabschiedet wird ==> vertagen 
 
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Sachen in Arbeit: '''größere inhaltliche Projekte: auf der Seite '''[[SAL-in-Arbeit|'''SAL-in-Arbeit''']]
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Legum Magister: Schriftwechsel zwischen uns und Frau Stöcklein:
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Lieber Herr Farag,<br>zu Ihrer Anfrage habe ich über die juristische Fakultät inzwischen folgendes <br>herausgefunden:
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1. Es hat bislang nie mehr als 30 – eher jeweils etwa 25 – Bewerbungen gegeben, <br>welche die erforderliche Qualifikation besaßen.<br>2. Sollte es doch zu diesem Fall kommen so würde nach dem Grad der Qualifikation <br>entschieden werden.
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Wenn kapazitätsmäßig nicht mehr als 30 Plätze zur Verfügung gestellt werden <br>können, muss eine Auswahl getroffen werden. Der Qualifikationsgrad ist dafür <br>ohne Zweifel ein sachgerechtes Kriterium.
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Wie gesagt bitte ich Sie darum, studiumsbezogene Anfragen (also Fragen zur <br>Zulassung, Gebühren, Prüfungen, etc.) an unser Dezernat 2 zu übersenden, denn <br>dort wird dieser Bereich auch juristisch betreut.
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Viele Grüße
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Cornelia Stöcklein
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Dezernentin für Rechts- und Gremienangelegenheiten<br>Zentrale Universitätsverwaltung<br>Seminarstraße 2<br>69117 Heidelberg
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Tel.: 06221/ 54-2110/1<br>Fax: 06221/ 54-2688
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<br>-----Ursprüngliche Nachricht-----<br>Von: Ziad-Emanuel Farag [mailto:emanuelfarag@aol.com] <br>Gesendet: Freitag, 29. November 2013 12:56<br>An: Stoecklein, Cornelia<br>Betreff: Re: [SAL] Anfrage Rechtsabteilung
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Sehr geehrte Frau Stöcklein,
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ich richte an Sie als stellvertretendes studentisches Mitglied des <br>Senatsausschusses für Lehre eine Anfrage zur Zulassungsorndung des <br>Masterstudienganges Legum Magister Corporate Restructuring, die in der letzten <br>Sitzung des Senatsausschusses für Lehre am 26. November 2013 verhandelt wurde.
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Dort steht in §3(1): "Pro Jahr werden maximal 30 Studierende neu zum Studium <br>zugelassen"
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§4 lautet jedoch:
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"Studieninteressenten mit deutscher Hochschulzugansgberechtigung können sich <br>ohne vorausgehendes Zulassungsverfahren innerhalb der allgemeinen <br>Immatrikulationsfristen gemäß der geltenden Zulassungs- und Immatrikulationsordnung <br>für den Masterstudiengang Corporate Restructuring immatrikulieren, sofern sie <br>die Zugangsvoraussetzungen nach dieser Satzung sowie die allgemeinen <br>Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen. Der Nachweis des Erfüllens der <br>Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Corporate Restructuring wird <br>durch eine Bescheinigung des Zulassungsausschusses geführt."
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Definiert wird zum Beispiel in §2 (1) ein vollbefriedigendes Examen in den <br>Rechtswissenschaften als Voraussetzung oder aber ein Masterabschluss in §2(2) in <br>einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang als Voraussetzung. Sobald man <br>dies hat, stellt der Prüfungsausschuss eine Bescheinigung aus, dass man die <br>Voraussetzungen erfüllt. Sobald mehr als 30 eine solche haben, können sich doch <br>mehr als 30 Studierende immatrikulieren nach §4. Wie kann also §3 die Anzahl der <br>Immatrikulierten auf 30 begrenzen?
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Herr Keil von der Fakultät meinte, man müsse eine Prüfungsordnung auf <br>Widerspruchsfreiheit lesen. Wir verstehen trotzdem nicht, inwiefern eben §3 (1) <br>das entsprechend reglementieren kann. Sobald es mehr als 30 Studieninteressierte <br>gibt, die die Voraussetzungen erfüllen, können sie sich immatrikulieren "ohne <br>vorausgehendes Zulassungsverfahren" zu<br>durchlaufen:
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Danke im Voraus für die Antwort. Bitte beachten Sie: Wir würden gerne für <br>künftige Prüfungsordnungen ihre Stellungnahme dazu zur Dokumentation zum <br>Beispiel auf der Homepage veröffentlichen, damit auch andere Fächer von diesem <br>Wissen profitieren könnten. Sollten Sie dies nicht wollen, bitten wir Sie um <br>einen entsprechenden Hinweis.
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Mit freundlichen Grüßen,<br>
  
 
= Sitzung am 17.12.13  =
 
= Sitzung am 17.12.13  =

Version vom 21. Dezember 2013, 01:29 Uhr

Diese Seite dient der Vorbereitung der Sitzung des SAL.

Kontakt: sal@fsk.uni-heidelberg.de
Rückmeldeformular: http://www.fachschaftskonferenz.de/gremienarbeit/sal-rueckmeldung.html (bitte gebt an, wer sich meldet (welche FS? welches Gremium?)

fertige Stellungnahmen sind online: http://www.fsk.uni-heidelberg.de/gremienarbeit/persoenliche-erklaerungen.html
Arbeitsweise: SAL-Arbeitsweise

gelungene Beispiele: Good practice
Gremienschulung: Gremienschulung


1 Termine/Vortreffen/Rückmeldung/Kontakt

Nächste Sitzungen:

  • Dienstag, den 17. Dezember 2013
  • Dienstag, den 04. Februar 2014

Vortreffen:

  • AK LeLe: 11.12.13, 18:00
  • Montag, 16.Dezember, 10:00, ZFB

nächster Round Table mit der PH (Lehramtsbildung):

  • Montag, 16.12., 16:00 s.t. Alte Uni

1.1 Tops für künftige Sitzungen

  • Nachfrage, wie das Lehrangebot verabschiedet wird ==> vertagen 

Sachen in Arbeit: größere inhaltliche Projekte: auf der Seite SAL-in-Arbeit Legum Magister: Schriftwechsel zwischen uns und Frau Stöcklein:

Lieber Herr Farag,
zu Ihrer Anfrage habe ich über die juristische Fakultät inzwischen folgendes
herausgefunden:

1. Es hat bislang nie mehr als 30 – eher jeweils etwa 25 – Bewerbungen gegeben,
welche die erforderliche Qualifikation besaßen.
2. Sollte es doch zu diesem Fall kommen so würde nach dem Grad der Qualifikation
entschieden werden.

Wenn kapazitätsmäßig nicht mehr als 30 Plätze zur Verfügung gestellt werden
können, muss eine Auswahl getroffen werden. Der Qualifikationsgrad ist dafür
ohne Zweifel ein sachgerechtes Kriterium.

Wie gesagt bitte ich Sie darum, studiumsbezogene Anfragen (also Fragen zur
Zulassung, Gebühren, Prüfungen, etc.) an unser Dezernat 2 zu übersenden, denn
dort wird dieser Bereich auch juristisch betreut.

Viele Grüße

Cornelia Stöcklein

Dezernentin für Rechts- und Gremienangelegenheiten
Zentrale Universitätsverwaltung
Seminarstraße 2
69117 Heidelberg

Tel.: 06221/ 54-2110/1
Fax: 06221/ 54-2688


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Ziad-Emanuel Farag [1]
Gesendet: Freitag, 29. November 2013 12:56
An: Stoecklein, Cornelia
Betreff: Re: [SAL] Anfrage Rechtsabteilung

Sehr geehrte Frau Stöcklein,

ich richte an Sie als stellvertretendes studentisches Mitglied des
Senatsausschusses für Lehre eine Anfrage zur Zulassungsorndung des
Masterstudienganges Legum Magister Corporate Restructuring, die in der letzten
Sitzung des Senatsausschusses für Lehre am 26. November 2013 verhandelt wurde.

Dort steht in §3(1): "Pro Jahr werden maximal 30 Studierende neu zum Studium
zugelassen"

§4 lautet jedoch:

"Studieninteressenten mit deutscher Hochschulzugansgberechtigung können sich
ohne vorausgehendes Zulassungsverfahren innerhalb der allgemeinen
Immatrikulationsfristen gemäß der geltenden Zulassungs- und Immatrikulationsordnung
für den Masterstudiengang Corporate Restructuring immatrikulieren, sofern sie
die Zugangsvoraussetzungen nach dieser Satzung sowie die allgemeinen
Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen. Der Nachweis des Erfüllens der
Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Corporate Restructuring wird
durch eine Bescheinigung des Zulassungsausschusses geführt."

Definiert wird zum Beispiel in §2 (1) ein vollbefriedigendes Examen in den
Rechtswissenschaften als Voraussetzung oder aber ein Masterabschluss in §2(2) in
einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang als Voraussetzung. Sobald man
dies hat, stellt der Prüfungsausschuss eine Bescheinigung aus, dass man die
Voraussetzungen erfüllt. Sobald mehr als 30 eine solche haben, können sich doch
mehr als 30 Studierende immatrikulieren nach §4. Wie kann also §3 die Anzahl der
Immatrikulierten auf 30 begrenzen?

Herr Keil von der Fakultät meinte, man müsse eine Prüfungsordnung auf
Widerspruchsfreiheit lesen. Wir verstehen trotzdem nicht, inwiefern eben §3 (1)
das entsprechend reglementieren kann. Sobald es mehr als 30 Studieninteressierte
gibt, die die Voraussetzungen erfüllen, können sie sich immatrikulieren "ohne
vorausgehendes Zulassungsverfahren" zu
durchlaufen:

Danke im Voraus für die Antwort. Bitte beachten Sie: Wir würden gerne für
künftige Prüfungsordnungen ihre Stellungnahme dazu zur Dokumentation zum
Beispiel auf der Homepage veröffentlichen, damit auch andere Fächer von diesem
Wissen profitieren könnten. Sollten Sie dies nicht wollen, bitten wir Sie um
einen entsprechenden Hinweis.

Mit freundlichen Grüßen,

2 Sitzung am 17.12.13

Tagesordnung http://www.fsk.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/Tagesordnungen/TOPs_SAL_17-12-13.pdf


Mail von Frau Reiher vom 2.12.13:

wie Sie ja wissen, soll in der nächsten Sitzung des Senatsausschuss Lehre am 17.12.13 u.a. das Thema "Sprachvoraussetzungen" behandelt werden. Dazu haben die Studierenden eine Internetseite angelegt, auf der sie bereits Anmerkungen zu dieser Thematik gesammelt haben: http://fsk.uni-heidelberg.de:9001/p/sprachen

Frau Prof. Busse hat verschiedenen Themenkomplexe zusammengestellt, an der sich die Diskussion in der Sitzung orientieren kann:

1. Sprachvoraussetzungen ­ versteckter NC oder Kompetenzorientiert?
2. Europäischer Referenzrahmen
3. Möglichkeit der Verbesserung von Sprachkenntnissen im ÜK-Bereich / Stundenplanproblem
4. Welche individuellen Sprachkurse gibt es für die Fächer ­ wie werden diese im Fach organisiert, was sind die Erfahrungen? Wer unterrichtet die Sprachkurse?

Sie werden gebeten, sich dazu exemplarisch Rückmeldung aus den Fächern zu holen um dann kurz in der Sitzung berichten zu können, wie diese Punkte in Ihrer Fakultät bzw. in den Fächern Ihrer Fakultät gehandhabt werden.

Die studentischen Mitglieder werden gebeten, in der Sitzung zu berichten, was es aus ihrer Sicht zu diesen Themenkomplexen an Problemen gibt.


2.1 Matrix für die Sitzung am 17.12.13


TOP/Worum es geht/Hintergrundinfos
Kommentare Nogos?
Wer machts? Mandatierung
1 Tagesordnung





2 Mitteilungen der Vorsitzenden





3 Änderungen von POs etc.



   0 mit persönliche Erklörung, FS dafür, oder?
a) Änderung PO B.A. Chemie
Bei der Gleitklausel wird eine Untergrenze zum Bestehen von 40 Prozent festgelegt. Wo ist die Notwendigkeit. Das ist studentenfeindlich. Wenn es eine schlechte Klausur seitens des Dozenten gibt, dann schützt die Studiererenden bei einem schlechten Durchschnitt vor zu hohen Durchfallquoten. Deswegen hat sie, wie aus der Anlage hervorgeht, das Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben. DIeser Effekt ist ad absurdum geführt mit einer solchen Untergrenze. Und: Module werden zusammengelegt, damit sie nicht zu klein sind. Wenn dadurch BAFöG-Empfänger*innen nicht mehr in Regelzeit fertig werden können, gleicht das einer Katastrophe. Was ändert sich jedoch jenseits von Formalien an den Veranstaltungen und Prüfungsformen?
FS dafür, 0 mit persönlicher Erklärunhg.



b) Änderung PO Pharmazie
Gleitklausel wie oben, aber Pharmazie im Vergleich mit anderen Standorten kulant. DIe wollen teilweise 50 Prozent als Untergrenze




c) Änderung StudO Pharmazie
s.o.




d) Änderung PO B.A. Psychologie
Als Ergebnis einer Ampel sollen Module jeweils mindestens 6 LP betragen und es mehr interdisziplinäre Module geben. Ist das alles? Reicht es, rein formal Module zusammenzufassen und dann zu sagen, das ist in sich stimmig? Gibt es keine Vorgaben, wie die Module hinsichtliche Kompetenzorientierung aussehen soll, gerade auch was die Prüfungsformen angeht oder den Ablauf betrifft. Der zeitliche Aufwand für die Orientierungsprüfung wird auf 2 ECTS herabgesetzt. Wieso? Ist der Aufwand gesunken? Woran lässt sich das erkennen. Ein Einfürungskurs ist nun nicht mehr verpflichtend und man kann auch keine Leistungspunkte mehr dafür erhalten. Wieso? Braucht man ihn nicht, um mit Erfolg studieren zu können? 0/-, mit persönlicher Erklärung, was sagt FS?



e) Änderung PO B.A. Moderne Sprach- und Literaturwissenschaften

Wir haben zugestimmt, mit der Maßgabe, dass eine Sache geändert wird: Bisher muss man acht Woche nach Ablegen seiner letzten Prüfungsleistung seine Bachelor.Arbeit beginnen. Gleichzeitig muss aber eine schriftliche Prüfungsleistung nicht in derselben Zeit korrigiert sein. Sie soll nur in vier Wochen korrigiert. Damit könnte es passierne, dass Studierende ihre Bachelorarbeit anfangen und dann mitten aus diesem Prozess herausgerissen werden. Dies wäre für sie eine große Erschwernis. Daher beantragten wir, dass die Fakultät eine Frist dafür setzt, ab wann nach Bestehen der letzten Leistung die Arbeit begonnen wird. Dies sollte nach den Vorgaben des SAL die Fakultät auch machen. Nun hat sie sich aktiv dagegen ausgesprochen

WER IST BITTE DAS FACH? § 16, (3) §11, (5)

- mit persönlicher Erklärung.



f) Änderung PO M.A. Moderne Sprach- und Literaturwissenschaften
s.o. - mit persönlicher Erklärung



g) GebO M.A. Unternehmensführung im Wohlfahrtsbereich
Der Bachelor ist fünfsemestrig. Geht das? Generell können die Gebühren nun erlassen werden, das ist nett. Gleichzeitig werden sie aber auch erhöht. Wir sind generell gegen Gebühren.  0 mit p.E.



h) Änderung PO M.A. Medical Physics with distinction in Radiotherapy and Biomedical Optics

diffuser Modulgemischtwarenladen. Wer blickt da durch?. Halbe Leistungspunkte sind sehr kreativ. Wie kann ein Modul 4-16 Leistungspunkte haben?

Hält die FS das für sinnvoll?

0



i) Änderung PO B.A. Politische Wissenschaft

völlig unproblematische Änderung eines Modultitels. Inhalte bleiben gleich.

Ansprechen: Leute im 25% Studiengang bitte über Änderung der Prüfungsordnung informieren!

+



4 Sprachvoraussetzungen





5 Verschiedenes









Nachfragen:

Schlussformel für Rechtsanfragen bei Frau Stöcklein zwecks Veröffentlichung.

Bitte beachten Sie: Wir würden gerne für künftige Prüfungsordnungen ihre Stellungnahme dazu zur Dokumentation zum Beispiel auf der Homepage veröffentlichen, damit auch andere Fächer von diesem Wissen profitieren könnten. Sollten Sie dies nicht wollen, bitten wir Sie um einen entsprechenden Hinweis.


3 Archiv

2013: || 26-11-13 || 08-10-13 || 16-07-13 || 2-07-13 || 28-05-13 || 23-04-13 || 21-03-13 || 19-02-13 ||

2012:|| 18-12-12 || 27-11-12 || 23-10-12 || 18-09-12 || 10-07-12 || 04-06-12 || 08-05-12 || 20-3-12 || 14-2-12 || 17-1-12 ||

2011: || 22-11-11 || 18-10-11 || 5-7-11 ||

Vorher: Alter Kram, den mal jemand aufräumen könnte...