Studiengebührenkommission und Fachrat
Inhaltsverzeichnis
1 Vorschläge zur pragmatischen Zusammenführung der Studiengebührenkommission mit dem Fachrat
1.1 Ausgangslage
In der Universität wird derzeit über die Einführung von Fachräten diskutiert. Hierdurch sollen Gremien wie die Studienkommission und der Fakultätsrat entlastet sowie die Kommunikation auf Fachebene verbessert werden. Vielfach wird diese Idee positiv aufgenommen, eine große Befürchtung besteht jedoch darin, statt Arbeit zu verrringern und Kräfte zu bündeln, durch diesen Fachrat ein zusätzliches Gremium zu schaffen, dass mehr Bürokratie und mehr Aufwand mit sich bringt. Eine besondere Rolle spielt hierbei die Studiengebührenkommission: Sie ist bereits ein Gremium, das in jeden Fach vertreten ist, jedoch werden hier vor allem Gelder verteilt. Eine Terminliche Verknüpfung mit dem Fachrat würde es möhlich machen, nicht nur über die Verteilung von Mitteln zu reden, sondern diese Überlegungen in das Gesamtkonzept von Studium und Lehre (also dem umschriebenen Aufgabengebiet des Fachrats) einzubinden. Es folgt demnach ein Konzept zur pragmatischen Zusammenführung der beiden Kommissionen:
1.2
Prämissen:
1. Im Fachrat sitzen in der Regel drei Mitglieder jeder Statusgruppe (zwei von Administration und Technik). Die HochschullehrerInnen haben die absolute Mehrheit (durch dreifaches Stimmrecht).
2. In Studiengebührenkommissionen haben Studierende die Mehrheit durch mehr Sitze. Laut Mustersatzung eine Zwei-Drittel-Mehrheit, zumeist (min.) 1 Prof., 1 Mittelbau und mehr Studierende als die anderen Mitglieder zusammen
3. Die Satzung zum Fachrat soll nach Ablauf von drei Jahren evaluiert werden. Hier wäre dann bei gutem Funktionieren in der Praxis eine echte Zusammenlegung mit der Studiengebührenkommission möglich.
1.3
Vorschlag:
1.3.1 "Gemeinsame Sitzung von Fachrat und Studiengebührenkommission"
1. Wenn ein Fach dies möchte, kann es regelhaft eine "gemeinsame Sitzung von Fachrat und Studiengebührenkommision" durchführen. Hierbei ist eine größtmögliche personelle Überschneidung sinnvoll. Personen, die trotzdem nur Mitglied des einen Gremiums sind, sind offizielle Gäste des anderen Gremiums und in bei den Abstimmungen entsprechend stimmberechtigt oder nicht. (Insbesondere der Fachrat sieht in der vorliegenden Fassung Möglichkeiten zur größtmoglichen Transparenz vor.) Zudem werden offizielle Wahlen zum Fachrat stattfinden. Auf diesem Weg wäre es auch möglich, die studentischen Mitglieder in der Gebührenkommission, die bisher fern vom Fach im Fakultätsrat bestellt werden, offiziell über Wahlen zu legitimieren.
Fallunterscheidung bezüglich der Größe des Fachrats:
1. Ein Fach hat drei oder mehr Profs und dementsprechend 3 Mitglieder jeder Gruppe im Fachrat. Hier sind demnach auch drei Studierende Mitglied. Die entsprechende Studiengebührenkommission hätte diese drei Studierenden (die auch durch die Wahl zum Fachrat offiziell legitimiert wären) als Mitglied. Weiterhin wäre jeweils einE ProfessorIn und einE akad. MitarbeiterIn in der Studiengebührenkommission stimmberechtigt. Die anderen Fachratsmitglieder könnten hierbei bezüglich der Studiengebühren mitreden, was ein breiteres Meinungsbild hervorbrächte, auch wenn sie formal nicht stimmberechtigt sind.
2. 2 Profs, 2 Mittelbau, 2 Studis, 1 Administration und Technik: Bei der Wahl zum Fachrat wird ein weiterer Studi gefunden (Listenplatz drei), der als offiziell drittes studentisches Mitglied der Studiengebührenkommission der gemeinsamen Sitzung von Fachrat und Studiengebührenkommission beiwohnen kann.
3. 1 Prof, 1 Mittelbau, 1 Studi: In einigen Fächern - gerade der philosophischen Fakultät - gibt es Fächer mit nur einer Professur. Gerade hier stellt ein Fachrat KEINE zusätzliche Gremienbelastung dar.Die Studiengebührenkommissionen dieser Fächer bestehen aus dem 1 Professor, dem 1 akad. Mitarbeiter und 3 Studis. Beim Fachrat hätten zwei der drei Studis kein Stimmrecht und es würde trotzdem keine zusätzliche Sitzung anfallen.
Fazit:
Der Fachrat kann pragmatisch mit den bestehenden Studiengebührenkommissionen zusammengelegt werden, wenn in den betreffenden Fächern der Wille dazu besteht. Wenn sich der Fachrat und darüberhinaus eine Zusammenlegung mittelfristig als sinnvoll erweisen, können die entsprechenden Satzungen geändert werden, um eine formale Zusammenführung zu gewährleisten.