Senat 2014 04 08

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1 Senat am 8. April 2014


1.1 Zu TOP 9 Wahlordnung: Formulierungsvorschlag für Vertretungsregelung:


Änderungsantrag zur Änderung der Wahlordnung:


Ergänze § 30, Abs. 2 Unterpunkt 1 d)

"Sofern eine Vertretungsregelung für das zu besetzende Gremium vorgesehen ist, werden die Bewerber der Liste, die keinen Sitz erhalten haben, in absteigender Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vom ersten bis zum n-ten Stellvertreter des Wahlvorschlags bestimmt, wobei n der Anzahl der Sitze entspricht, die der Wahlvorschlag in der Wahl erreicht hat. Ist die Liste erschöpft, bevor alle Stellvertreterpositionen besetzt werden können, so bleiben diese Positionen unbesetzt. Im Falle des Nachrückens eines stellvertretenden Mitglieds werden die Stellvertreterpositionen analog zu Satz 1 neu verteilt."

Unterpunkt 2 c)

"Sofern eine Vertretungsregelung für das zu besetzende Gremium vorgesehen ist, werden die Bewerber, die keinen Sitz erhalten haben, in absteigender Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vom ersten bis zum dritten Stellvertreter bestimmt. Gibt es weniger Bewerber als zu besetzende Plätze, so bleiben diese unbesetzt. Im Falle des Nachrückens eines stellvertretenden Mitglieds werden die Stellvertreterpositionen analog zu Satz 1 neu verteilt."


Einfügen "§ 31 Vertretungsregelung Wahlmitglieder" (die nachfolgenden Paragraphen werden in der Nummerierung entsprechend angepasst):

(1) Wahlmitglieder in Gremien der akademischen Selbstverwaltung können sich für einzelne Sitzungen bei Verhinderung gemäß § 10 Abs. 6 LHG vertreten lassen. Die Grundordnung regelt, für welche Gremien dies möglich ist.

(2) Ist ein zu vertretendes Mitglied mittels Verhältniswahl gewählt, so ist eine Vertretung nur innerhalb des Wahlvorschlags, über den das Mitglied seinen Sitz erhalten hat, möglich.

(3) Das Mitglied des Gremiums wird durch den ersten Stellvertreter vertreten. Ist dieser verhindert, so vertritt der zweite Stellvertreter das Mitglied. Bei mehr als zwei Stellvertretern wird Satz 2 analog angewendet. Gibt es keinen Stellvertreter oder sind alle Stellvertreter verhindert, ist das Hinzuziehen weiterer Stellvertreter nicht zulässig. Die Grundordnung kann hiervon Ausnahmen vorsehen.


Begründung für den Änderungsantrag:


§ 10, Abs. 6 LHG (sowohl bisheriges als auch novelliertes LHG) regelt, dass die Wahlordnung der Universität eine Stellvertretungsregelung für Wahlmitglieder vorsehen kann:
"Mitglieder kraft Amtes werden durch bestellte Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder kann die Wahlordnung eine Stellvertretung vorsehen."

Eine Stellvertreterregelung ermöglicht, dass alle Mitgliedsgruppen in voller Stärke vertreten sind, auch wenn ein Mitglied für eine Sitzung verhindert ist. Dies stellt insbesondere für die Gruppen, die eine geringe Anzahl an Mitgliedern stellen, sicher, dass sie bei allen Sitzungen des Gremiums angemessen vertreten sind.

Gerade für die Gruppe der Studierenden ist eine solche Vertreterregelung ungemein wichtig. Durch die Einführung des Bachelor/Master‐Systems bleiben Studierende kürzer als früher an unserer Universität. Dadurch gibt es bei den studentischen Gremienmitgliedern einen schnelleren Wechsel. Besonders für die Arbeit im Senat oder den Senatsausschüssen bedeutet das, dass regelmäßig neue Studierende eingearbeitet werden müssen. Die Regelung ermöglicht, dass stellvertretende Mitglieder sich einarbeiten können. Dies erleichtert das Anwerben von neuen interessierten Studierenden für die Gremienarbeit, da diese nicht völlig unerfahren als Vollmitglied in die Gremien einsteigen müssen, was oft dadurch, dass es sich für die meisten Studierenden um noch unbekanntes Terrain handelt, schnell abschreckend wirken kann. Zudem erhöht die Vertreterregelung die Kontinuität der Gremienarbeit in dem Fall, in dem Stellvertreter in der folgenden Wahlperiode erneut kandidieren und dann als Vollmitglieder für die Arbeit zur Verfügung stehen.

Die Amtsmitglieder können sich bereits (wie durch das LHG vorgesehen) vertreten lassen. Eine strukturelle Gleichstellung von Amts- und Wahlmitgliedern in dieser Hinsicht ist erstrebenswert.


Der Änderungsantrag zum vorliegenden Antrag bezieht sich auf die Anpassung der Wahlordnung, da dies im LHG so vorgesehen ist. Im vorgeschlagenen § 31, Abs. 1 wird auf die Grundordnung verwiesen, um festzuhalten, in welchen Gremien eine solche Vertretungsregelung möglich sein soll. Bei der nächsten Änderung der Grundordnung soll dies entsprechend festgehalten werden. Die weitergehende Änderung der Wahlordnung schon zum jetzigen Zeitpunkt verhindert, dass nach der nächsten Änderung der Grundordnung erneut eine Änderung der Wahlordnung vorgenommen werden muss.


        • Alter Begründungstext:


Die vorliegenden Änderungen sind alle Anpassungen an das LHG. Das LHG sieht jedoch auch die Möglichkeit der Vertretung in Gremien vor (§XYZ). Diese muss zwar in der GO geregelt werden, allerdings muss hierfür überhaupt erst die Wahl von stellvertretenden Mitgliedern geregelt werden. Um dies bei der nächsten GO-Novellierung (damit es dann dort nicht heißt, erst müsse die Wahlordnung geändert werden) soll in einem ersten Schritt die Wahlordnung in diesem Punkt an das "alte" LHG angepasst werden, die Novellierung vom 28.3. enthält diese Regelung jedoch weiterhin.

Die Möglichkeit einer Vertretung ermöglicht, dass alle Mitgliedsgruppen in voller Mitgliedsstärke vertreten sind, auch wenn ein Mitglied verhindert ist. Dies gilt insbesondere für die Gruppen, die eine geringe Anzahl an Mitgliedern stellen.

Eine Vertreterregelung wird bereits praktiziert in zahlreichen Ausschüssen und Kommissionen. Durch die Einführung des Bachelor/Master‐Systems bleiben Studierende kürzer als früher an unserer Universität. Dadurch gibt es bei den studentischen Mitgliedern einen höheren Wechsel. Besonders für die Arbeit im Senat oder den Senatsausschüssen bedeutet das, dass regelmäßig neue Studierende eingearbeitet werden müssen, hier nicht immer völlig neu anfangen zu müssen, ist auch wichtig für die Kontinuität. Die Regelung ermöglicht zudem, dass stellvertretende Mitglieder sich einarbeiten können; sofern sie nochmals kandidieren, erleichtert dies die Kontinuität und somit die Rekrutierung von neuen Mitgliedern, da man nicht völlig unerfahren als Vollmitglied einsteigen muss.


Die Amtsmitglieder können sich vertreten lassen, dass dies für Wahlmitglieder nicht geht, stellt in unseren Augen zudem eine strukturelle Benachteilung der Wahlmitglieder und hierunter insbesondere der Mitgliedsgruppen, die keine Amtsmitglieder stellen, dar, die das LHG aufzuheben erlaubt.


Infos für die mündliche Vorstellung im Senat:

Text ist mit Herrn Treiber und Frau Ernst abgesprochen und "abgesegnet". Thematik wurde auch in der AGSM und an anderer Stelle besprochen, neue Rektoratsmitglieder stehen dem positiv gegenüber (das alte Rektorat hat das vehement abgelehnt, da sie Angst hatten, dass dann immer irgendwer kommt und Blödsinn redet und die "personelle Verantwortung" nicht gegeben ist - oder so, es war nie ganz klar). Die Regelung, dass nur nach Wahlergebnis vertreten wird, kommt dem entgegen - also nicht irgendwer kommt, sondern es gibt nur genau soviele Vertreter*innen wie Mitglieder gegeben sind und erst muss die Person mit mehr Stimmen verhindert sein, bevor die andere kommt. Also nicht die Regelung wie bei direkt gewählten Vertreter*innen wie im SAL oder bei persönlichen Vertreter*innen wie in der Vertreterversammlung des Studentenwerks.




1.2 Matrix für die Sitzung am 8.04.14

TOPs Kommentare

Mandatierung

Wer?

TOP1

TO, Protokolle

Protokolle 414. und 415. Sitzung soweit ok.

Bei unserer Stellungnahme (414. Sitzung) sind ein paar Kleinigkeiten noch geändert worden, aber jetzt nicht so, dass es irgendwie groß sinnverfälschend wird.


TOP 2 Mitteilungen

2.1 Mitteilungen Rektorat

2.2 Stand Berufungsverhandlungen

2.3 Eilentscheid Zulassungszahlen

2.3

- Können Sie bitte mal die Tabelle erklären...?

- Wieso Eilentscheid? Die Zulassungsordnungen müssen ja doch auch erst jetzt in den Senat? Bis wann muss das geregelt sein?

- Was ist mit Zahlen, bei denen die jetzige Zahl niedriger ausfällt als die bisherige? Was bedeutet die "temporäre Überlast"?

- Warum geringere Zahlen bei einigen Fächern?





alle

TOP 3 Aktuelle Entwicklungen


TOP 4 Fragen an den Rektor

- QM-Handbuch: Nie beschlossen: Aussage von Frau Busse "Jede Mitteilung ein Beschluss"?

- MOOCS: Workshop? Was ist dabei rumgekommen? "Herbst"/"März"?

- Evaluation Fachrat (schieben wir nochmal auf Mai...)

- Vorlesungsreihe "Irrationale Weltanschauungen": Warum


TOP 5 Ausschussangelegenheiten


TOP 6 Wiederbesetzung W3-Professur Vaskuläre Neurologie

Schon 2. Runde (Umstrukturierung der neurolog. Klinik nötig, da Primo loco von Einerliste bei Runde 1 abgelehnt hat, Vask Neuro jetzt Sektion der Neuro).

Keine weiblichen Bewerber (weder Runde 1 noch 2).

Rolle der Professur in der Lehre nur zusammengefasst als "wird Teil vom Neuro-Modul". Ziemlich knapp.

Primo Loco: Hausberufung

Gutachter 1: stimmt in Reihung mit vorgeschlagener Liste vollständig überein, empfiehlt Hausberufung. Lehre: primo loco umfangreiches Lehrkonzept, secundo loco: keine Infos über Lehre, tertio loco: schlüssiges Lehrkonzept

Gutachter 2: favorisiert primoloco aus klinischer Sicht; von Forschung her willer secundo loco und primo loco tauschen. 

> Kritik an primo loco: kein Schwerpunkt in experimenteller Forschung, keine Erfahrung bei Supervision von Forschungsnachwuchs, Publikationen kämen nur aus großen internationalen Kooperationen, in denen seine individuelle Rolle gering war.

> Lehre: alle 3 aktiv an Lehre beteiligt

Gutachter 3: wenn das Gewicht auf Multicenterstudien liegen soll, dann reiht er auch: primo, secundo, tertio loco.

> in grundlagenorientierter Schlaganfallforschung sind aber secundo und tertio loco stärker als primo loco

> keinerlei Kommentar zur Lehre

Gutachter 4:

reiht: primo, verbleibende Kandidaten gleichwertig.

Lehre: zu allen je 1 nichtssagender Satz, anscheinend hat secundo loco doch Infos zur Lehre beigelegt (kontorvers zu Gutachter 1)?



Katerina
TOP 7 Ausrichtung W3-Professur Biostatistik
  An der Ausrichtung der W3-Professur ist nichts auszusetzen. Kosten trägt größtenteils ZI Mannheim, ein ordentliches Berufungsverfahren wird noch durchgeführt

Marlina

+ (Zustimmung von MedMa)

TOP 8 apl. Prof

8.1

8.2

8.3

8.4

8.5

8.6

8.7

8.8


zu 8.1

kurskkordinator HeiCuMed, Weiterentwicklung Modul Gestroentero, Dozentenschulungen, Lehrkurse; 2,2 - 2,6 SWS über 3 a; 1 Promotion erfolgreich betreut

zu 8.2

Hat Patho-Modul der Propädeutik mit aufgebaut. seit 2007 Chefarzt woanders, aber weiterhin Lehre in HD, die auch im Arbeitsvertrag extra festgeschrieben ist. 2 SWS im Schnitt über 14 Semester. Keine Angabe zu betreuten Promotionen.

zu 8.3

über 7 Semester 3,5 - 14 SWS. seit SS 2012 ausgesetzt: Elternzeit und Krankenhausaufenthalt. Promotionen: 7 betreut, davon 5 schon abgeschlossen. Seit 10.13 wieder im Einsatz (mit 2 SWS Lehre).

zu 8.4

24 Semester mit 1,2 bis 3,6 SWS. 8 abgeschlossene & 1 weitere in Betreuung befindliche Promotion. Nichts 'Innovatives' i. d. Lehre.

Katerina

zu 8.1 (+)

zu 8.2 (+/0)

zu 8.3 (+)

zu 8.4 (+)


Anna

zu 8.5 +

zu 8.6 +

zu 8.7 +

zu 8.8+

TOP 9 Anpassung der Wahlordnung

insgesamt unproblematisch, nur paar kleine Fragen.


Warum Fristverkürzung von 29. auf 32. Tag vor der Wahl? (§ 5, § 10)

§11 (6): Versteh ich das richtig, dass die Wahl komplett ausfällt, wenn keine Wahlvorschläge eingereicht werden?

§ 13 (3): Was bedeutet: Es besteht eine Bindung an die Wahlvorschläge? (same in § 14)


Und dann halt unser Änderungsantrag, siehe oben



Marlina
TOP 10 PO BA Biowissenschaften

ab HIER SAL-TOPS!


SAL-Wiki:

"5 Prozent Puffer sind sehr gering, ab wann ist die Klausel überhaupt noch sinnvoll. Rechtlich mit Frau Brinken klären. Gibt es noch woanders so eine geringe mögliche Abweichung. Argumente: http://www.stura.uni-heidelberg.de/fileadmin/Intern/Persoenliche_Erklaerungen/SAL_PE_17-12-13_Chemie_Pharmazie.pdf

wer hat dagegen stimmt? Generell gilt: Regelung doppelt nicht sinnvoll, da ja die Gleitklausel nicht absolute Prozent betrifft, sondern nur relativ bestimmt wird zur Durschnittspunktzahl. Beispiel: 53 Prozent Durchschnittpunktzahl mit 20 Prozent Gleitklausel ergibt einen Wert von ca. 42 Prozent und nicht 30 Prozent.

Argumentation des FAchs: es geht um die Nachschreibeklausur. da nehmen weniger teil und dadurch machen die 5 % mehr zwischen 45% und 50% im Endeffekt eine Note aus. D.h. wer in der Nachschreibeklausur an die Grenze kommt, kommt leichter durch als in der ersten Klausur, das ist ungerecht.

Unser Gegenargument: aber die REgelung mit 45% ist in der ersten Klausur absolut gesehen ungerecht und es geht um den Regelfall und nciht die Ausnahme. Zudem ist die Unterstellung, dass Leute evtl. vorsätzlich in die zweite Klausur gehen, problematisch, da sie pauschal unterstellt, die Leute würden versuchen, mit wenig Aufwand an die Noten zu kommen. "


Persönliche Erklärung aus dem SAL: http://www.stura.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/SAL_11_03_14_Persoenliche_Erklaerung_MA_Molecular_Biosciences.pdf

SAL-Votum:

0/-

TOP 11 PO MA Molecular Biosciences
s. TOP 10
s. TOP 10
TOP 12 PO MA Physik

SAL-Wiki:

"Die Frist für die Wiederholung von Masterprüfung wird von maximal einem Jahr auf drei Monate verpflichtend gesenkt. Auf Nachfrage zeigt sich: das ist die falsche Fassung, die im SAL ist, es geht darum, dass die Masterprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden "soll", nicht "muss". Der Studiendekan erklärt per Eilentscheid sein Einverständnis, dies wieder zu ändern. Wenn es doch immer so einfach und schnell ginge...

Neufassung von §12(4) Warum: Haben die Profs sich zu viel Zeit gelassen? Generell: Wenn große Lücken herrschen, kann man sich darauf in einem Jahr besser einstellen und sie schließen. Drei Monate könnten da knapp sein. § "



Ist in der Senatsvorlage jetzt in Ordnung, da steht jetzt "soll" nicht mehr "muss"



+

TOP 13 PO MA Technische Informatik

SAL-Wiki:

"zweite Wiederholungsmöglichkeit von Prüfungen vereinfacht §12(3). Wieso werden bei teilzeit Fristen (z.B. für die maximale Regelzeitüberschreitung bis zur Zwangsexmatrikulation ) Wie viele Leute müssen sie zwangsexmatrikulieren? Masterarbeit kann früher begonnen werden, ist gut. Wieso haben Sie die Zwangsex generell.

Rückmeldung FS: die Änderung der Prüfungsordnung Technische Informatik hat bei uns ganz regulär die Studienkommission und den Fakultätsrat passiert. In der Studienkommission wurde der Vorschlag konstruktiv, gemeinsam erarbeitet. Es gab dabei aus unserer Sicht keinerlei Probleme. Selbiges gilt für die Zulassungsordnung"


Persönliche Erklärung SAL: http://www.stura.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/SAL_11-3-14_MA_Technische_Informatik.pdf


SAL-Votum: 0, persönliche Erklärung, dass es gut ist.
TOP 14 ZO MA Technische Informatik

SAL-Wiki:

"Grundlegende Probleme: Warum gibt es für die Auswahlgespräche keine Kriterien nach denen die 0-15 Punkte vergeben werden? Wieso wird für die bloße Teilnahme nicht automatisch ein Punkt vergeben? Das Kriterium der fachlischen Aufgeschlossenheit ließe das ja zu, weil es ja schwammig.

Wie kann es bei so einem schwammigen Kriterium sein, dass ich 0 Punkte bekommen kann und damit genausoviel wie ein/e Nichtanwesende/r?

Wieso haben Absolventen mit einem Abschluss von 3,6 bis 4,0 hat keine Chance auf Zulassung? Dies ist so, weil sie im Gespräch keine 20 Punkte erreichen können. Wieso wird das Gespräch dann nicht stärker gewichtet? (Zum Beispiel 1:1 gegenüber der zweifachen Gewichtung des Abschlusses)


Warum gibt es keine relativen Noten? Diejenigen werden dann extrem benachteiligt, die an einer Uni mit harten Prüfungen studieren, obwohl sie gut sein können. => Rückverweis

Generell: Bachelor sollte mehr wert sein als ZP, aber mit ZP wird man auch mit 4,0 zum Magister/Diplom zugelassen.

Warum ein so hartes Auswahlverfahren, wenn es nur wenige studieren. Es gibt Jahränge mit nur einem Studi. Was bringt das???

Rückmeldung FS: In der Studienkommission wurde der Vorschlag konstruktiv, gemeinsam
erarbeitet. Es gab dabei aus unserer Sicht keinerlei Probleme. Selbiges gilt für die Zulassungsordnung."


Persönliche Erklärung SAL: http://www.stura.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/SAL_11-3-14_MA_Technische_Informatik.pdf


SAL-Votum: 0/- Persönliche Erklärung. Oder Rückverweis
TOP 15 ZS MA Physik

SAL-Wiki:

"mehr Studis in den Prüfungsausschuss/Zulassungsauschuss. Es sollte mehr geben, damit sie sich abwechseln können und immer einer teilnehmen können. Verfahren ist generell böse, Auswahlprüfungen für alle unter 1,8 bisher verbindlich, nicht so gut. Bachelor als Abschluss nicht umfassend anerkannt. Aber: Geht hier nur um die Vereinfachung "

SAL-Votum: 0
TOP 16 PO MA Governance of Risk and Resources

SAL-Wiki:

"Studienkommission spricht nicht drüber, Fachrat gibt es nicht. Inhaltlich unspektakulär. Warum nicht in Studienkommission? Warum nur Fakultät, warum redet man vor Ort nicht den Menschen. "Es gibt für keinen studiengang der Fakultät in der Studienkommission" Es geht inhaltlich nur um die Unterschrift unter ein Zeugnis. Müssen eigentlich drei Studienkommissionen haben, haben nur eine. Gilt laut Senatsbeschluss zur Einführung der Fachräte. (§1 Fachratssatzung) "


Persönliche Erklärung aus dem SAL: http://www.stura.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/11_03_14_MA_Governance_of_Risk_and_Resources.pdf

SAL: persönliche Erklärung


Votum?


TOP 17 PromO NatMathGesFak

SAL-Wiki:

"Nachwuchsgruppenleiter sollen Promotionen prüfen können"

SAL-Votum + (mit Max und Martin abgesprochen)