Schlichtungssatzung

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Stand: 05.04.2014

Satzung der Universität Heidelberg zur Ersetzung des Einvernehmens bei der Verwendung von Qualitätssicherungsmitteln


Die Universität Heidelberg gibt sich gemäß § 2 Abs. 1 EEVO nachstehende Satzung zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 3 Abs. 1 QualSiG:


§ 1 Bildung der Schiedskommission - Zentrale Ebene
(1) In Fällen, in denen in der zentralen Kommission zur Vergabe von Qualitätssicherungsmitteln kein Einvernehmen nach § 3 Abs. 1 QualSiG erzielt werden kann, wird innerhalb von sechs Wochen eine Schiedskommission gebildet. Diese Fälle sind:
(a) Ein Antrag wurde von der Kommission mehrheitlich befürwortet, die studentischen Mitglieder haben den Antrag mehrheitlich abgelehnt, wobei eine Enthaltung einer Ablehnung gleichkommt.
(b) Ein Antrag wurde von der Kommission mehrheitlich abgelehnt, die studentischen Mitglieder haben den Antrag mehrheitlich befürwortet.
(2) Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreter*innen des Rektorats, die von dem/der Rektor*in bestellt werden und aus zwei Vertreter*innen der Studierenden, die vom Legislativorgan der Studierendenschaft benannt werden. Ist für die Kommission nach sechs Wochen nicht mindestens ein Mitglied jeder Statusgruppe benannt, so ist für die bereits benannten Mitglieder eine Anrufung des Wissenschaftsministeriums analog zu Abs. 4 möglich.
(3) Die Vertreter*innen der Studierenden und des Rektorats einigen sich einvernehmlich auf eine Ombudsperson, die den Vorsitz der Schiedskommission übernimmt. Diese Person ist ein Mitglied oder ein*e Angehörige*r im Sinne des § 9 Abs. 4 LHG der Universität Heidelberg.
(4) Ist die Kommission vollständig gebildet und kann innerhalb von vier Wochen nach der Bildung der Kommission kein Einvernehmen über die Benennung eines/einer Vorsitzenden erzielt werden, rufen die Mitglieder der Schiedskommission das Wissenschaftsministerium mit der Bitte um Bestellung einer Ombudsperson nach § 1 Abs. 3 an. Hierbei ist beiden Gruppen gleiches Vorschlagsrecht zu gewährleisten. Dafür wird diesen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen gewährt.
§ 2 Bildung der Schiedskommission - Dezentrale Ebene
(1) In Fällen, in denen in einer dezentralen Kommission zur Vergabe von Qualitätssicherungsmitteln (Fach- bzw. Fakultätsebene) kein Einvernehmen nach § 3 Abs. 1 QualSiG erzielt werden kann, wird innerhalb von sechs Wochen für die betroffene Fakultät eine Schiedskommission gebildet. Diese Fälle sind:
(a) Ein Antrag wurde von der Kommission mehrheitlich befürwortet, die studentischen Mitglieder haben den Antrag mehrheitlich abgelehnt, wobei eine Enthaltung einer Ablehnung gleichkommt.
(b) Ein Antrag wurde von der Kommission mehrheitlich abgelehnt, die studentischen Mitglieder haben den Antrag mehrheitlich befürwortet.
(2) Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreter*innen des Fakultätsvorstands, die von dem/der Dekan*in bestellt werden und aus zwei Vertreter*innen der Studierenden, die von den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrats oder durch die entsprechende Fakultätsfachschaft, sofern sie das in ihrer Satzung vorsieht, benannt werden. Ist für die Kommission nach sechs Wochen nicht mindestens ein Mitglied jeder Statusgruppe benannt, so ist für die bereits benannten Mitglieder eine Anrufung des Wissenschaftsministeriums analog zu Abs. 5 möglich.
(3) Die Vertreter*innen der Studierenden und des Fakultätsvorstands einigen sich einvernehmlich auf eine Ombudsperson, die den Vorsitz der Schiedskommission übernimmt. Diese Person ist ein Mitglied oder ein*e Angehörige*r im Sinne des § 9 Abs. 4 LHG der Universität Heidelberg, das nicht Mitglied oder Angehörige*r der betroffenen Fakultät ist.
(4) Stimmen beide Statusgruppen dem zu, so kann auch ein Mitglied der Fakultät als Ombudsperson benannt werden.
(5) Ist die Kommission vollständig gebildet und kann innerhalb von vier Wochen nach der Bildung der Kommission kein Einvernehmen über die Benennung eines/einer Vorsitzenden erzielt werden, rufen die Mitglieder der Schiedskommission das Wissenschaftsministerium mit der Bitte um Bestellung einer Ombudsperson nach § 2 Abs. 3 an. Hierbei ist beiden Gruppen gleiches Vorschlagsrecht zu gewährleisten. Dafür wird diesen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen gewährt. § 2 Abs. 4 findet hierbei keine Beachtung.
§ 3 Verfahren innerhalb der Schiedskommissionen
(1) Die studentischen Vertreter*innen und die Vertreter*innen des Rektorats bzw. Fakultätsvorstands besitzen je eine gemeinsame Stimme. Kann eine Statusgruppe sich nicht über die Stimmabgabe einigen, wird die Stimme als Ablehnung gewertet. Der/die Vorsitzende besitzt Stimmrecht, sofern keine Einigung zwischen den Statusgruppen erzielt werden konnte.
(2) Es besteht die Möglichkeit zur Zustimmung und Ablehnung eines Antrags. Enthaltungen sind nicht abgegebene Stimmen.
(3) Die Kommission soll auf eine einvernehmliche Lösung, d.h. einen einstimmigen Beschluss, hinarbeiten. Kommt eine einvernehmliche Lösung dennoch nicht zustande, so entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Diese*r ist dabei daran gehalten, bei der Entscheidungsfindung die Positionen beider Statusgruppen angemessen zu berücksichtigen. Enthält der/die Vorsitzende sich der Stimme, wird das Wissenschaftsministerium mit der Entscheidung über den Antrag beauftragt.
(4) Die Kommissionen treten in der Regel einmal pro Semester zusammen. Hierbei werden auf zentraler Ebene alle Fälle nach § 1 Abs. 1 behandelt, auf dezentraler Ebene alle Fälle nach § 2 Abs. 1. Gegebenenfalls sind zusätzliche Sitzungen anzuberaumen. Hat die Kommission zu jedem Antrag eine Entscheidung gefällt, ist sie damit aufgelöst und muss sich bei Bedarf neu bilden.

2 Alte Versionen

Stand: 31.03.14

Satzung der Universität Heidelberg zur Ersetzung des Einvernehmens bei der Verwendung von Qualitätssicherungsmitteln
Die Universität Heidelberg gibt sich gemäß § 2 Abs. 1 EEVO nachstehende Satzung zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 3 Abs. 1 QualSiG:
§ 1 Bildung der Schiedskommission - Zentrale Ebene
(1) In Fällen, in denen in der zentralen Kommission zur Vergabe von Qualitätssicherungsmitteln kein Einvernehmen nach § 3 Abs. 1 QualSiG erzielt werden kann, wird eine Schiedskommission gebildet. Diese Fälle sind:
(a) Ein Antrag wurde von der Kommission mehrheitlich befürwortet, die studentischen Mitglieder haben den Antrag mehrheitlich abgelehnt, wobei eine Enthaltung einer Ablehnung gleichkommt.
(b) Ein Antrag wurde von der Kommission mehrheitlich abgelehnt, die studentischen Mitglieder haben den Antrag mehrheitlich befürwortet.
(2) Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreter*innen des Rektorats, die von dem/der Rektor*in bestellt werden und aus zwei Vertreter*innen der Studierenden, die vom Legislativorgan der Studierendenschaft benannt werden.
(3) Die Vertreter*innen der Studierenden und des Rektorats einigen sich einvernehmlich auf eine Ombudsperson, die den Vorsitz der Schiedskommission übernimmt. Diese Person ist ein Mitglied der Universität Heidelberg oder ein emeritiertes bzw. im Ruhestand befindliches ehemaliges Mitglied.
(4) Ist die Kommission vollständig zusammengetreten und kann kein Einvernehmen über die Benennung eines/einer Vorsitzenden erzielt werden, rufen die Mitglieder der Schiedskommission das Wissenschaftsministerium mit der Bitte um Bestellung einer Ombudsperson nach § 1 Abs. 3 an. Hierbei ist beiden Gruppen gleiches Vorschlagsrecht zu gewährleisten.
§ 2 Bildung der Schiedskommission - Dezentrale Ebene
(1) In Fällen, in denen in einer dezentralen Kommission zur Vergabe von Qualitätssicherungsmitteln (Fach- bzw. Fakultätsebene) kein Einvernehmen nach § 3 Abs. 1 QualSiG erzielt werden kann, wird für die betroffene Fakultät eine Schiedskommission gebildet. Diese Fälle sind:
(a) Ein Antrag wurde von der Kommission mehrheitlich befürwortet, die studentischen Mitglieder haben den Antrag mehrheitlich abgelehnt, wobei eine Enthaltung einer Ablehnung gleichkommt.
(b) Ein Antrag wurde von der Kommission mehrheitlich abgelehnt, die studentischen Mitglieder haben den Antrag mehrheitlich befürwortet.
(2) Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreter*innen des Fakultätsvorstands, die von dem/der Dekan*in bestellt werden und aus zwei Vertreter*innen der Studierenden, die von den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrats oder durch die entsprechende Fakultätsfachschaft, sofern sie das in ihrer Satzung vorsieht, benannt werden.
(3) Die Vertreter*innen der Studierenden und des Fakultätsvorstands einigen sich einvernehmlich auf eine Ombudsperson, die den Vorsitz der Schiedskommission übernimmt. Diese Person ist ein Mitglied der Universität Heidelberg, das nicht Mitglied der betroffenen Fakultät ist, oder ein emeritiertes bzw. im Ruhestand befindliches ehemaliges Mitglied.
(4) Stimmen beide Statusgruppen dem zu, so kann auch ein Mitglied der Fakultät als Ombudsperson benannt werden.
(5) Ist die Kommission vollständig zusammengetreten und kann kein Einvernehmen über die Benennung eines/einer Vorsitzenden erzielt werden, rufen die Mitglieder der Schiedskommission das Wissenschaftsministerium mit der Bitte um Bestellung einer Ombudsperson nach 2 1 Abs. 3 an. Hierbei ist beiden Gruppen gleiches Vorschlagsrecht zu gewährleisten. § 2 Abs. 4 findet hierbei keine Beachtung.
§ 3 Verfahren innerhalb der Schiedskommissionen
(1) Die studentischen Vertreter*innen und die Vertreter*innen des Rektorats bzw. Fakultätsvorstands besitzen je eine gemeinsame Stimme. Kann eine Statusgruppe sich nicht über die Stimmabgabe einigen, wird die Stimme als Ablehnung gewertet. Der/die Vorsitzende besitzt Stimmrecht, sofern keine Einigung zwischen den Statusgruppen erzielt werden konnte.
(2) Es besteht die Möglichkeit zur Zustimmung und Ablehnung eines Antrags. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
(3) Die Kommission soll auf eine einvernehmliche Lösung, d.h. einen einstimmigen Beschluss, hinarbeiten. Kommt eine einvernehmliche Lösung dennoch nicht zustande, so entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Diese*r ist dabei daran gehalten, bei der Entscheidungsfindung die Positionen beider Statusgruppen angemessen zu berücksichtigen. Enthält der/die Vorsitzende sich der Stimme, wird das Wissenschaftsministerium mit der Entscheidung über den Antrag beauftragt.
(4) Die Kommissionen treten in der Regel einmal pro Semester zusammen. Hierbei werden auf zentraler Ebene alle Fälle nach § 1 Abs. 1 behandelt, auf dezentraler Ebene alle Fälle nach § 2 Abs. 1. Gegebenenfalls sind zusätzliche Sitzungen anzuberaumen. Hat die Kommission zu jedem Antrag eine Entscheidung gefällt, ist sie damit aufgelöst und muss sich bei Bedarf neu bilden.

3 Rückmeldungen aus der AGSM im März

- Es sollten Fristen irgendwelcher Art aufgenommen werden, damit nicht eine Seite das Verfahren mutwillig blockieren kann. (Benennung der Mitglieder, Vorsitz etc.) --> Hier muss man schauen, wie sich das sinnvoll einbinden lässt, ohne Mängel des alten Verfahrens zu transportieren.