NeuphilEntwürfe

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Entwürfe für die Neuphilologische Fakultät


1 Anschreiben:

An den Fakultätsrat der Neuphililogischen Fakultät


Liebe Mitglieder des Fakultätsrats

für die Sitzung des Fakultätsrats liegen uns drei Entwürfe für Verwaltungs- und Benutzungsordnungen vor. Zu diesen drei Ordnungen reichen wir die folgende Änderungsanträge ein. Wir hoffen, dass Sie Ihre Zustimmung finden.


Begründung:

Wir begrüßen es ausdrücklich, dass am Seminar für Übersetzen und Dolmetschen Studierende und der wissenschaftliche Dienst an der Budgetplanung beteiligt werden und dass Studierende und der wissenschaftliche Dienst am Institut für Computerlinguistik und Institut für Deutsch als Fremdsprache direkt im Direktorium beteiligt werden. Aus Erfahrungen in anderen Instituten wissen wir aber, dass diese geringe Beteiligung bei Themen der Entwicklung von Studium und Lehre nicht ausreichend ist. Auch mit Blick auf die demnächst durchgeführten Evaluationen gilt es, hier geeignete Möglichkeiten einer sinnvollen Diskussion zu schaffen. Selbst in den beratenden Studiengebührenkommissionen der Fakultät, in denen es um weit weniger wichtige Entscheidungen geht, werden mehr Studierende und Angehörige des wissenschaftlichen Dienstes beteiligt.

Der Fakultätsrat hat sich grundsätzlich für die Einführung von Fachräten ausgesprochen. Der Senat ist dabei, sich für die Einführung der Fachräte auszusprechen. Vor diesem Hintergrund kann die Fakultät durch ein klares Votum für den Fachrat ein Zeichen setzen.


2 Änderungsanträge

2.1 Einzufügender Paragraph zum Fachrat

§ 3 Fachrat (4 bei SÜD)
(1) Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder des Instituts. Er entwickelt und koordiniert Vorschläge und Konzepte zu Studium, Lehre und damit assoziierte Aufgaben. Er unterstützt und entlastet insbesondere die Studienkommissionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 26 LHG und bereitet deren Empfehlungen vor. Verantwortlichkeiten, die durch Gesetz, Verordnungen oder Satzungen der Universität anderen Gremien zugewiesen sind, bleiben hiervon unberührt.

   Der Fachrat befasst sich insbesondere mit folgenden Themen:

   1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie Modulhandbüchern,
   2. Einsatz der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel und Räume,
   3. Planung des Lehrangebots,
   4. Evaluation und Entwicklung der Lehre,
   5. Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachrats und Möglichkeiten zur Mitarbeit.

   Der Fachrat erhält Einsicht in alle Unterlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Datenschutzrechtliche Belange sind zu wahren,

   insbesondere auch bei der Befassung mit Evaluationsergebnissen, die auf Grundlage der Evaluationssatzung der Universität erzielt wurden.

(2) Dem Fachrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
   1. qua Amt alle Hochschullehrer des Instituts i.S.d. § 5 Nr. 1 der Grundordnung  mit dreifachem Stimmrecht,
   2. ebensoviele gewählte Vertreter der Akademischen Mitarbeiter des Instituts i.S.d. § 5 Nr. 2  der Grundordnung,
   3. ebensoviele gewählte Studierende, die im Fach eingeschrieben sind, i.S.d. § 5 Nr. 3 der Grundordnung sowie
   4. ein gewählter Vertreter weniger als die Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 der Grundordnung der Mitarbeiter in Administration und Technik des Instituts i.S.d. § 5 Nr. 4 der Grundordnung .

   Der zuständige Studiendekan der Fakultät sowie die Fachstudienberater haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachrats teilzunehmen. Der Vorsitzende des Fachrats informiert

   sie rechtzeitig über die Sitzungstermine und die Tagesordnung.

(3) Den Vorsitz des Fachrat führt der geschäftsführende Direktor des Instituts. Er trägt weiterhin dafür Sorge, dass die Empfehlungen des Fachrats in die übergeordneten Gremien gelangen.

(4) Zusätzlich zum Einladungsrecht des Vorsitzenden gemäß der Verfahrensordnung der Universität können am öffentlichen Teil von Sitzungen des Fachrats (vgl. § 6) Interessierte mit Rederecht

   teilnehmen.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt für Studierende ein Jahr, für die gewählten Vertreter der anderen Statusgruppen jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(6) Die Mitglieder können sich in einzelnen Sitzungen durch gewählte Stellvertreter aus ihrer Statusgruppe vertreten lassen.

2.2 Änderungsantrag zum Antrag auf Einsetzung der VBO des Instituts für Computerlinguistik

1. Ersetze in § 2 Abs. 1 "ein von der Fachschaft benannter Vertreter der Studierenden der Computerlinguistik" durch "ein von den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrats benannter Vertreter der Studierenden der Computerlinguistik" und füge am Ende des § 2 Abs. 1 "mit der Möglichkeit der Wiederwahl" ein.

2. Füge in § 4 nach "Computerpool" "Serverrechner" ein.

3. Füge nach § 2 ein:

s.o.

2.3 Änderungsantrag zum Antrag auf Einsetzung der VBO des IDF

1. Ersetze in § 2 Abs. 1 "ein von der Fachschaft benannter Vertreter der Studierenden des Instituts" durch "ein von den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrates benannter Vertreter der Studierenden des Instituts" und füge am Ende des § 2 Abs. 1 "mit der Möglichkeit der Wiederwahl" ein.

2. Füge nach § 2 ein:

s.o.

2.4 Änderungsantrag zum Antrag auf Einsetzung der VBO des SÜD

1. Füge am Ende von § 2 Abs. 1 ein:

Mit beratender Stimme gehört dem Direktorium ein Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes oder sein Stellvertreter an. Beide werden von allen Mitarbeitern des wissenschaftlichen Dienstes gewählt, deren Arbeitsbereich dem Seminar zugewiesen ist. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre [Anm.: das wäre konsistent], mit der Möglichkeit der Wiederwahl.
An den Sitzungen nimmt ein von den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrates benannter Vertreter der Studierenden des Seminars oder sein Stellvertreter beratend teil. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf personal- und personenbezogene Prüfungsangelegenheiten. Die Amtszeit beträgt ein Jahr mit der Möglichkeit der Wiederwahl.

2. Streiche in § 3 in Satz "Die Amtszeit der Studierendenvertreter beträgt jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist nicht möglich." das Wort "nicht".

2. Füge nach § 3 ein:

s.o.