LHG zur VS

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LHG zur Verfassten Studierendenschaft: §65, §65a und §65b

1 § 65 Studierendenschaft

(1) Die immatrikulierten Studierenden (Studierende) einer Hochschule bilden die Verfasste Studierendenschaft (Studierendenschaft). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule.

(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
1. die Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden,
2. die Mitwirkung an den Aufgaben der Hochschulen nach den §§ 2 bis 7,
3. die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
4. die Förderung der Gleichstellung und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft,
5. die Förderung der sportlichen Aktivitäten der Studierenden,
6. die Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch in der Gruppe der Studierenden und kann insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschule, ihrem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.

(4) Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Studierendenschaft ein politisches Mandat wahr. Sie wahrt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen die weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.

(5) Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend konkrete Aufgaben oder Angebote innerhalb ihrer Zuständigkeit wahrzunehmen, die bereits von dem für die Hochschule zuständigen Studentenwerk wahrgenommen werden, bedarf die Studierendenschaft für die Wahrnehmung der Aufgaben des Einvernehmens des Studentenwerks. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend die konkrete Wahrnehmung von Aufgaben und Angeboten innerhalb ihrer Zuständigkeit, die auch in den Aufgabenbereich des Studentenwerks nach § 2 StWG fallen und von diesem derzeit nicht wahrgenommen werden, erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Benehmen mit dem zuständigen Studentenwerk. Beabsichtigt die Studierendenschaft, nicht nur vorübergehend Sportaktivitäten anzubieten, die für sie mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden sind, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Hochschule.

2 § 65 a Organisation der Studierendenschaft; Beiträge

(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Organisationssatzung; sie kann sich weitere Satzungen geben. Der Beschluss über die Organisationssatzung einschließlich ihrer Änderungen bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Studierenden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass Änderungen der Organisationssatzung auch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des legislativen Organs beschlossen werden können. Die Satzungen der Studierendenschaft macht der Vorstand der Hochschule in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Satzungen der Gliedkörperschaft bekannt.

(2) Die Organisationssatzung legt die Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und deren Zuständigkeit, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse sowie die Grundsätze für die Wahlen fest, die frei, gleich, allgemein und geheim sind. Die Studierenden der Hochschule haben das aktive und passive Wahlrecht.

(3) Die Organisation der Studierendenschaft muss wesentlichen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Organisationssatzung muss auf zentraler Ebene ein Kollegialorgan vorsehen, welches über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft einschließlich der sonstigen Satzungen beschließt (legislatives Organ); dieses Organ kann auch als Vollversammlung der Studierenden ausgestaltet sein. Die Organisationssatzung sieht ein exekutives Kollegialorgan vor, welches auch Teil des legislativen Organs sein kann; die Anzahl der Mitglieder des exekutiven Organs muss weniger als die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des legislativen Organs betragen. Das exekutive Organ der Studierendenschaft hat einen Vorsitzenden, der die Studierendenschaft vertritt. Die Organisationssatzung legt die Grundsätze für die Wahl des Vorsitzenden fest und kann auch die Wahl von zwei Vorsitzenden vorsehen, welche die Studierendenschaft gemeinschaftlich vertreten. Sofern auf zentraler Ebene der Studierendenschaft keine unmittelbar von den Studierenden gewählten Vertreter handeln, ist die Legitimation dieser Vertreter aus anderen Organen der Hochschule oder der Studierendenschaft sicherzustellen, deren Mitglieder unmittelbar gewählt werden. Die Organisationssatzung kann vorsehen, dass die studentischen Senatsmitglieder dem legislativen Organ als stimmberechtigte Amtsmitglieder angehören; ferner soll sie vorsehen, dass die Wahlen zu den Vertretern der Studierendenschaft gleichzeitig mit der Wahl zu den studentischen Senatsmitgliedern stattfinden und die Wahlperiode ein Jahr beträgt; die Wahlen können sich auf mehrere Tage erstrecken.

(4) Die Studierenden einer Fakultät bilden eine Fachschaft, die eigene Organe wählen kann. Das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft, die auch vorsehen kann, dass die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder Organen der Fachschaft angehören. Die Organe der Fachschaft nehmen die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten und Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 2 auf Fakultätsebene wahr. An der Dualen Hochschule wird eine Studierendenvertretung der örtlichen Studienakademie gebildet; das Weitere regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft der Dualen Hochschule.

(5) Die Hochschule stellt der Studierendenschaft Räume unentgeltlich zur Verfügung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge zu regeln; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Belange der Studierenden zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen.

(6) Die Organe der Studierendenschaft haben das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben Anträge an die zuständigen Kollegialorgane der Hochschule zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen. Die Studierendenschaft kann nach Maßgabe ihrer Organisationssatzung jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin benennen, der beziehungsweise die an allen Sitzungen des Senats und des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen kann.

(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 34 Absatz 4 entsprechend.

(8) Die Studierendenschaften der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Studierendenschaften. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenschaften aller Hochschulen bedarf. In der Geschäftsordnung wird auch die Finanzierung der landesweiten Vertretung durch die Studierendenschaften geregelt.

(9) Die Organisationssatzung der Studierendenschaft soll die Einrichtung einer Schlichtungskommission vorsehen. Die Schlichtungskommission kann von jedem Studierenden der Hochschule mit der Behauptung angerufen werden, die Studierendenschaft habe in einem konkreten Einzelfall ihre Aufgaben nach § 65 Absatz 2 bis 4 überschritten. Einzelheiten der Schlichtungskommission einschließlich ihrer Besetzung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft.

3 § 65 b Haushalt der Studierendenschaft; Aufsicht

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für das Land Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, insbesondere die §§ 105 bis 111 LHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Ministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums im Sinne der §§ 105 bis 111 LHO übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Organisationssatzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (§ 110 LHO) anstelle eines Haushaltsplans (§ 106 LHO) trifft. Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.

(2) Das exekutive Kollegialorgan nach § 65 a Absatz 3 Satz 3 bestellt einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 LHO, der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. Dienststelle des Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LHO ist die Gliedkörperschaft. Er ist unmittelbar dem Vorsitzenden des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 unterstellt; der Vorsitzende gilt als Leiter der Dienststelle im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 LHO. § 16 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe des Vorstandsvorsitzenden der Vorsitzende des exekutiven Organs nach § 65 a Absatz 3 Satz 4 und die Aufgabe des Aufsichtsrats das legislative Organ nach § 65 a Absatz 3 Satz 2 wahrnimmt. Der Finanzreferent der Studierendenschaft arbeitet mit dem Beauftragten für den Haushalt zusammen. Die Kosten des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgewichen werden.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Absatz 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit ihrem Einvernehmen. Die Entlastung erteilt der Vorstand der Hochschule.

(4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.

(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 65 Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten § 59 LBG und § 48 BeamtStG entsprechend.

(6) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Vorstands der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten § 67 Absatz 1 und § 68 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend; die Aufgabe des Wissenschaftsministeriums übernimmt der Vorstand der Hochschule. Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Vorstands der Hochschule. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist. An der Dualen Hochschule kann der Vorstand die Rechtsaufsicht über die Studierendenvertretung nach § 65 a Absatz 4 Satz 4 generell oder im Einzelfall auf den Rektor der Studienakademie übertragen.

(7) Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergeben; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands der Hochschule.