Informationen zu Fachschaftenkonten

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Informationen zu Konten von Fachschaften in der  VS

Nach § 65b Abs. 7 LHG darf "die Studierendenschaft" ein Girokonto führen, also grundsätzlich nicht einzelne Untergliederungen der Studierendenschaft, wie z.B. die Studienfachschaft an der Universität Heidelberg.
Dies entspricht dann auch dem Prinzip der Einheitlichkeit der Finanzverantwortung der Gliedkörperschaft, damit jederzeit eine Übersicht über die finanzielle Lage der Studierendenschaft möglich ist. Den Studienfachschaften kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, daher kann sie auch nicht als eigenständige handelndes Rechtssubjekt auftreten.

Damit darf die Studienfachschaft also grundsätzlich kein gesondertes Konto führen und keine Verträge abschließen. Eine gesonderte "Kostenstelle" (oder wie man es auch immer bezeichnen will) innerhalb des Haushalts der Verfassten Studierendenschaft ist aber für die einzelne Studienfachschaft natürlich möglich und sicher sinnvoll.
So ist der Grundsatz und die Ausgangslage.

Es gibt aber nach § 7a LHO (der über § 65b Abs. 1 LHG auch für die Verfasste Studierendenschaft gilt), die Möglichkeit, Teile der Finanzverantwortung zu dezentralisieren. Darüber könnte die Verfasste Studierendenschaft zum Beispiel den Studienfachschaften oder einzelnen Studienfachschaften die Finanzverantwortung teilweise übertragen. Das müsste dann laut LHO im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan erfolgen, übertragen auf die Verfasste Studierendenschaft müsste das meiner Meinung nach auch dort im Haushaltsplan und/oder in einer Finanzordnung festgelegt werden. Als "Selbstbewirtschaftung von Mitteln durch die Fachschaften" hab ich von dieser Möglichkeit in Nordrhein-Westfalen erfahren.
Es muss dann aber gewährleistet sein, dass die Stelle, auf die die Finanzverantwortung übertragen wird, über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch führt, Kassenanordnungen ausstellt und Belege verwaltet. Es wird dann in der Studienfachschaft einen verantwortlichen Finanzreferenten zur Bewirtschaftung dieser Selbstbewirtschaftungsmittel geben müssen.

Mangels eigener Rechtspersönlichkeit müssten die Studienfachschaften noch von der Studierendenschaft zusätzlich bevollmächtigt werden, um im Umfang der Selbstbewirtschaftungsmittel im Rechtsverkehr die Studierendenschaft vertreten zu können. Dann könnte die Studienfachschaft im Namen der Studierendenschaft z.B. ein gesondertes Girokonto einrichten oder sonst Verträge abschließen. Berechtigt oder verpflichtet bleibt dadurch aber immer die Verfasste Studierendenschaft insgesamt als Körperschaft.


Zu Frage 3, inwieweit kann die Studienfachschaft
3. Sponsoring von Dritten annehmen (z.B. Finanzdienstleister, Banken, Verlage, ...)?
Auch insoweit gilt wieder, die Studienfachschaft handelt in Vertretung der gesamten Studierendenschaft.

Grundsätzlich ist das möglich, aber davon ist abzuraten. Zum einen ist die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Sponsoring im Bereich der Vermögensverwaltung einerseits und (steuerpflichtigem) gewerblichen Sponsoring andererseits sehr schwierig. Zum anderen steigen nach ihrer Erfahrung stetig die Erwartungen der Sponsoren, was die Gegenleistung(en) durch die Studierendenschaft betrifft.


Zu Frage 4 und 5, inwieweit kann die Studienfachschaft
4. Geld einnehmen durch Parties? Müssen diese Einnahmen versteuert werden?
5. steuerlich absetzbare Spendenbescheinigungen ausstellen?

Auch hier gilt wieder, die Studierendenschaft kann Geld einnehmen, nicht die Studienfachschaft. Die Studienfachschaft allenfalls vertretungsweise nach Bevollmächtigung. Dem entsprechend könnte auch grundsätzlich nur die Studierendenschaft Spendenbescheinigungen ausstellen.

Bei der Frage der Besteuerung sind wir uns hier leider derzeit auch nicht sicher, wie das für die Verfasste Studierendenschaft aussehen wird.
Da die Universität als solche nicht als "gemeinnützig" gilt, sondern nur hinsichtlich einzelner Aufgaben, liegt nahe, dass dies auch für die Verfasste Studierendenschaft der Fall ist. Allerdings hab ich im Internet etwas gefunden, wonach in Brandenburg, die Studierendenschaften als gemeinnützig gelten und folglich umsatz- und ertragssteuerbefreit sind. Ob es da Unterschiede zwischen den Landesregelungen Baden-Württembergs und Brandenburgs gibt, kann ich noch nicht sagen.
Ansonsten lässt sich unserer Auffassung nach auch für die Verfasste Studierendenschaft vertreten, dass bei zweckgebundenen Spenden, die für bestimmte gemeinnützige Zwecke der VS eingesetzt werden, die Studierendenschaft in solchen Fällen Spendenbescheinigungen ausstellen darf.
Für die Steuerpflicht hängt es davon ab, ob die Verfasste Studierendenschaft bei wirtschaftlicher Betätigung die Freigrenze von rund 30000 Euro Jahresumsatz überschreitet und damit von einem Betrieb gewerblicher Art auszugehen ist, für den Steuern abzuführen sind. Ob man da auf die einzelnen Studienfachschaften runterbrechen kann oder die Studierendenschaft der Uni als Ganzes sehen muss, wir wissen es nicht definitiv.
Es gibt da bei uns erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Besteuerung der Verfassten Studierendenschaft überhaupt. Wir erhoffen uns noch Aufklärung von Seiten der zuständigen Ministerien. Vielleicht finden sich auch aus den Studierendenschaften anderer Bundesländer noch übertragbare Erfahrungswerte. Wenn es auch bei der Verfassten Studierendenschaft hier Unsicherheiten gibt, wäre es sicherlich kein Fehler, die Studierendenschaft holt sich den Rat eines Steuerberaters ein.