Hier
Hallo Herr Farag,
zu Frage 1. : ja. Im Zweifel hätte der Fakultätsvorstand aufgrund seiner Verantwortung für die Finanzen wohl ein Vetorecht, falls die Beschlusslage im FR ihm nicht vertretbar erscheint. Ist aber noch nie vorgekommen.
zu Frage 2: Der Fakultätsrat berät lt. Gesetzestext über die grundlegenden Angelegenheiten. Seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfen nur die in § 25 Absatz 1 Ziffern 1.-3. katalogmäßig aufgelisteten Angelegenheiten. Studiengebühren gehören nicht dazu.
Die Einräumung einer Beschlusskompetenz in diesem Bereich war also eine echte Kompetenzerweiterung zugunsten des FR, die politisch vom Rektorat so gewollt war.
Viele Grüße
Cornelia Stöcklein
Dezernentin für Rechts- und Gremienangelegenheiten
Universität Heidelberg
Zentrale Universitätsverwaltung
Seminarstraße 2
69117 Heidelberg
Tel.: 06221/ 54 2111/ -2110
Fax: 06221 54 2688
Von: emanuelfarag@aol.com [1]
Gesendet: Freitag, 4. Dezember 2009 20:38
An: Stoecklein, Cornelia
Betreff: Re: [FSK-Diskussion] Fwd: Studiengebühren / Finanzverantwortung (von Frau Stöcklein)
Liebe Frau Stöcklein,
soweit ist es mir fast klar:
Noch zwei kurze Fragen:
Es gab, als wir miteinander sprachen, insofern ich mich richtig erinnere, noch zwei Punkte,
die dafür sprachen, dass die Fakultätsräte über die Gebühren entscheiden:
1. Der Fakultätsvorstand ist im Fakultätsrat enthalten. Von daher gibt es keinen Bruch mit dem LHG
2. Der Fakultätsrat hat das Recht über grundlegende Angelegenheiten der Fakultät zu entscheiden. Demnach
auch ohne einen Bruch mit dem LHG.
Ist dies richtig? Wenn dem so wäre, genügte mir hierauf eine ganz kurze Antwort, in der sie mir das bestätigen.
Ich bräuchte sie bis Dienstag.
Herzlich,
Ziad-Emanuel Farag
-----Ursprüngliche Mitteilung-----
Von: Stoecklein, Cornelia <stoecklein@zuv.uni-heidelberg.de>
An: emanuelfarag@aol.com
Verschickt: Fr., 4. Dez. 2009, 18:17
Thema: Studiengebühren / Finanzverantwortung
Sehr geehrter Herr Farag,
hiermit möchte ich Ihnen zu Ihrer Anfrage bezügl. der Verantwortlichkeiten für die Finanzmittel / Studiengebühren folgende Antwort geben
Gemäß § 23 LHG ist der Fakultätsvorstand für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit nicht etwas anderes im Gesetz geregelt ist. Er führt die Dienstaufsicht der der Fakultät zugeordneten Einrichtungen (Institute / Seminare). Er entscheidet u.a. auch über die der Fakultät (ggf. auch fächerbezogen) durch das Rektorat zugewiesenen Mittel.
Der Fakultätsrat (§ 25 LHG) berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Zu bestimmten Angelegenheiten bedarf es seiner Zustimmung (SuE – Pläne, Studien- und Prüfungsordnungen, Bildung oder Veränderung von Einrichtungen der Fakultät), die Finanzen sind im Zustimmungskatalog nicht explizit aufgeführt.
Mit der Verlagerung der Entscheidung über die Verteilung von Studiengebühren in die Fakultätsräte hat die Universität diese bewusst auf eine breitere Basis gestellt. Damit wurde auch die gesetzlich lediglich vorgesehene Stellungnahme der Studierenden (die an anderen Universitäten übrigens auch z.T. nur als solche praktiziert wird) verstärkt, da im Fakultätsrat als dem entscheidenenden Gremieum auch Studierende vertretzen sind, also auch mitentscheiden.
Hier nochmal der genaue Ablauf (=Auszug aus den Infos, die Dezernat 2 dazu ins Netzt gestellt hat):
„Zentrale Mittel: Rektoratsfonds 20% der Einnahmen fließen in einen zentralen Fonds, den sogenannten Rektoratsfonds.
a. Aus diesem Fonds werden einerseits Projekte in der Lehre, dringliche Anschaffungen oder Baumaßnahmen gefördert, die den Studierenden zugute kommen, und nicht aus dem Budget des jeweiligen Antragsstellers finanziert werden können.
b. Zudem werden zentrale Serviceeinrichtungen für Studierende wie z. B. Universitätsbibliothek oder Universitätsrechenzentrum finanziell unterstützt.
Die Mittelvergabe erfolgt wettbewerbsorientiert im Antragsverfahren.
2. Dezentrale Mittel: Fakultäten und Institute 80% der Studiengebühren fließen direkt den Fächern und damit den Fakultäten bzw. Instituten zu. Die Verteilung erfolgt nach der Zahl der in ein Studienfach eingeschriebenen Studierenden in Vollzeitäquivalenten. An die Fakultäten geht die Gesamtsumme der nach diesem Modell zuzuordnenden Studiengänge.
Entscheidungsverfahren
1. Zentrale Mittel: Rektoratsfonds Über die Verteilung der Mittel aus dem Rektoratsfonds beschließt das Rektorat. Es wir dabei von einer beratenden Rektoratskommission (zentrale Studiengebührenkommission) unterstützt, die die Anträge sichten und eine Finanzierungsempfehlung an das Rektorat weitergeben.
2. Dezentrale Mittel: Fakultäten und Institute Die Fakultäten verteilen das ihnen zugewiesene Geld gemäß dem Modell an die „ein Studienfach verantwortende Einheit“ (Fakultät oder Institut) weiter. Die Fächer richten dezentrale Studiengebührenkommissionen ein, in denen die Studierenden die Stimmenmehrheit besitzen. Hier wird über die Verwendung der Studiengebühren beraten und Verwendungspläne aufgestellt. Diese werden an dem Fakultätsrat zur Entscheidung vorgelegt.
Rechenschaftslegung
Dem Senat wird die Verwendung der Studiengebühren auf zentraler, wie auf dezentraler Ebene einmal pro Jahr zur Kenntnis gegeben.“
Die Rechenschaftsberichte werden vor der Vorlage an den Senat selbstverständlich durch die ZUV geprüft. Wenn sich dabei Beanstandungen ergeben sollten, wird sie das Rektorat informieren, welches dann die Möglichkeit zum Eingreifen hat.
Ich hoffe, damit ist jetzt alles etwas klarer geworden.
Viele Grüße
Cornelia Stöcklein
Dezernentin für Rechts- und Gremienangelegenheiten
Universität Heidelberg
Zentrale Universitätsverwaltung
Seminarstraße 2
69117 Heidelberg
Tel.: 06221/ 54 2111/ -2110
Fax: 06221 54 2688