NeuphilEntwürfe: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Der Fachrat erhält Einsicht in alle Unterlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Datenschutzrechtliche Belange sind zu wahren, | ||
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+ | (2) Dem Fachrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an<br> 1. qua Amt alle Hochschullehrer des Instituts i.S.d. § 5 Nr. 1 der Grundordnung mit dreifachem Stimmrecht,<br> 2. ebensoviele gewählte Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2 der Grundordnung,<br> 3. ebensoviele gewählte Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 der Grundordnung sowie<br> 4. ein gewählter Vertreter weniger als die Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 der Grundordnung der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4 der Grundordnung. | ||
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aus: http://agsm.fachschaftskonferenz.de/SR44XdX8dfh/c/cd/Der_Fachrat_digital.pdf eine passende Formulierung fürs SÜD schreiben | aus: http://agsm.fachschaftskonferenz.de/SR44XdX8dfh/c/cd/Der_Fachrat_digital.pdf eine passende Formulierung fürs SÜD schreiben |
Version vom 20. November 2010, 15:38 Uhr
Entwürfe für die Neuphilologische Fakultät
Inhaltsverzeichnis
1 Anschreiben:
An den Fakultätsrat der Neuphililogischen Fakultät
Liebe Mitglieder des Fakultätsrats
für die Sitzung des Fakultätsrats liegen uns drei Entwürfe für Verwaltungs- und Benutzungsordnungen vor. Zu diesen drei Ordnungen reichen wir die folgenden Änderungsanträge ein. Wir hoffen, dass Sie Ihre Zustimmung finden.
Begründung:
Grundsätzlich begrüßen wir, dass in der Fakultät wenigstens am SÜD der Versuch gemacht wird, Studierende und Mittelbau ein wenig zu beteiligen. Aus Erfahrungen in anderen Instituten wissen wir aber, dass diese Schnupperbeteiligung bei Themen der Entwicklung von Studium und Lehre nicht ausreichend ist. Auch mit Blick auf die demnächst durchgeführten Evaluationen gilt es, hier geeignete Möglichkeiten einer sinnvollen Diskussion zu schaffen. Selbst in den beratenden Studiengebührenkommissionen der Fakultät, in denen es um weit weniger wichtige Entscheidungen geht, werden mehr Studierende und Angehörige des Mittelbaus beteiligt.
Der Fakultätsrat hat sich grundsätzlich für die Einführung von Fachräten ausgesprochen. Der Senat ist dabei sich für die Einführung der Fachräte auszusprechen. Vor diesem Hintergrund kann die Fakultät durch ein klares Votum für den Fachrat ein Zeichen setzen.
2 Änderungsanträge
2.1 Einzufügender Paragraph zum Fachrat
§ XY Fachrat
(1) Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder des Instituts. Er entwickelt und koordiniert Vorschläge und Konzepte zu Studium, Lehre und damit assoziierte Aufgaben. Er unterstützt und entlastet insbesondere die Studienkommissionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 26 LHG und bereitet deren Empfehlungen vor. Verantwortlichkeiten, die durch Gesetz, Verordnungen oder Satzungen der Universität anderen Gremien zugewiesen sind, bleiben hiervon unberührt.
Der Fachrat befasst sich insbesondere mit folgenden Themen:
1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie Modulhandbüchern,
2. Einsatz der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel und Räume,
3. Planung des Lehrangebots,
4. Evaluation und Entwicklung der Lehre,
5. Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachrats und Möglichkeiten zur Mitarbeit.
Der Fachrat erhält Einsicht in alle Unterlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Datenschutzrechtliche Belange sind zu wahren,
insbesondere auch bei der Befassung mit Evaluationsergebnissen, die auf Grundlage der Evaluationssatzung der Universität erzielt wurden.
(2) Dem Fachrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
1. qua Amt alle Hochschullehrer des Instituts i.S.d. § 5 Nr. 1 der Grundordnung mit dreifachem Stimmrecht,
2. ebensoviele gewählte Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2 der Grundordnung,
3. ebensoviele gewählte Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 der Grundordnung sowie
4. ein gewählter Vertreter weniger als die Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 der Grundordnung der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4 der Grundordnung.
Der zuständige Studiendekan der Fakultät sowie die Fachstudienberater haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachrats teilzunehmen. Der Vorsitzende des Fachrats informiert
sie rechtzeitig über die Sitzungstermine und die Tagesordnung.
(3) Den Vorsitz des Fachrat führt der geschäftsführende Direktor des Instituts. Er trägt weiterhin dafür Sorge, dass die Empfehlungen des Fachrats in die übergeordneten Gremien gelangen.
(4) Zusätzlich zum Einladungsrecht des Vorsitzenden gemäß der Verfahrensordnung der Universität können am öffentlichen Teil von Sitzungen des Fachrats (vgl. § 6) Interessierte mit Rederecht
teilnehmen.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt für Studierende ein Jahr, für die gewählten Vertreter der anderen Statusgruppen jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(6) Die Mitglieder können sich in einzelnen Sitzungen durch gewählte Stellvertreter aus ihrer Statusgruppe vertreten lassen.
2.2 Änderungsantrag zum Antrag auf Einsetzung der VBO des Seminars für Computerlinguistik
1. Ersetze in § ... "von den Mitgliedern der Fachschaft" [nachgucken!] durch "von den studentischen Mitgliedern des Fakultätsrats"
2. Füge ein nach § ... ein:
aus: http://agsm.fachschaftskonferenz.de/SR44XdX8dfh/c/cd/Der_Fachrat_digital.pdf eine passende Formulierung für die CoLis schreiben
2.3 Änderungsantrag zum Antrag auf Einsetzung der VBO des IDF
Füge ein: im Direktorium sitzt auch ein Mittelbauer
Füge nach § .. ein:
aus: http://agsm.fachschaftskonferenz.de/SR44XdX8dfh/c/cd/Der_Fachrat_digital.pdf eine passende Formulierung fürs SDF schreiben
2.4 Änderungsantrag zum Antrag auf Einsetzung der VBO des SÜD
aus: http://agsm.fachschaftskonferenz.de/SR44XdX8dfh/c/cd/Der_Fachrat_digital.pdf eine passende Formulierung fürs SÜD schreiben