Studiengebühren/Rechtliche Situation: Unterschied zwischen den Versionen

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Zunächst gilt für finanzielle Mittel folgender Passus von §16, Absatz 3 des LHG:   
 
Zunächst gilt für finanzielle Mittel folgender Passus von §16, Absatz 3 des LHG:   
  
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er<br>ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:<br>7. die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13, Abs. 2  
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''(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:<br>[...] 7. die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13, Abs. 2''
 
 
  
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Demnach entscheidet das Rektorat nach dem Landeshochschulgesetz darüber, wie die Studiengebühren ausgegeben werden.  
 
Demnach entscheidet das Rektorat nach dem Landeshochschulgesetz darüber, wie die Studiengebühren ausgegeben werden.  
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Jedoch ist die Situation in Heidelberg komplizierter. Wegen des sogenannten Heidelberger Modells zu den Studiengebühren, ein Senatsbeschluss des 30.01.2007. Hierin sollte&nbsp;die&nbsp;Verteilung auf Universitätsebene geregelt&nbsp;werden. Die Begründung dessen ist folgende:&nbsp;  
 
Jedoch ist die Situation in Heidelberg komplizierter. Wegen des sogenannten Heidelberger Modells zu den Studiengebühren, ein Senatsbeschluss des 30.01.2007. Hierin sollte&nbsp;die&nbsp;Verteilung auf Universitätsebene geregelt&nbsp;werden. Die Begründung dessen ist folgende:&nbsp;  
  
"Begründung:<br>Der Gesetzgeber macht in den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes nur sehr unspezifische Angaben, wie universitätsintern die Studiengebühren zu verteilen sind. So können die Einnahmen grundsätzlich nur für die Aufgaben in Lehre und Studium verwendet werden. Eine angemessene Beteiligung der Studierenden ist vorzusehen. Die Kommission hat diesen Rahmen ausgefüllt und ein Modell zur Verteilung der Studiengebühren an der Universität Heidelberg entwickelt"  
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''"Der Gesetzgeber macht in den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes nur sehr unspezifische Angaben, wie universitätsintern die Studiengebühren zu verteilen sind. So können die Einnahmen grundsätzlich nur für die Aufgaben in Lehre und Studium verwendet werden. Eine angemessene Beteiligung der Studierenden ist vorzusehen. Die Kommission hat diesen Rahmen ausgefüllt und ein Modell zur Verteilung der Studiengebühren an der Universität Heidelberg entwickelt"''
  
 
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''"(1) Die Gebühren stehen jeder Hochschule die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden; Näheres regelt die Grundordnung."''
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''"(1) Die Gebühren stehen jeder Hochschule die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden; Näheres regelt die Grundordnung."''  
  
 
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Fakultätsvorstand, da Studiengebühren Mittel für die Lehre sind. So steht im LHG in §23 Fakultätsvorstand Absatz 3:  
 
Fakultätsvorstand, da Studiengebühren Mittel für die Lehre sind. So steht im LHG in §23 Fakultätsvorstand Absatz 3:  
  
''"Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich.''
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''"Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich.''  
  
 
''[..]Im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Fakultätsvorstand darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:<br>1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,<br>2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,<br>3. die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2," ''  
 
''[..]Im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Fakultätsvorstand darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:<br>1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,<br>2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,<br>3. die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2," ''  

Version vom 30. Dezember 2009, 15:51 Uhr

Die Frage, ob nun der Fakultätsrat oder der Fakultätsvorstand über die Verwendung von Studiengebühren  entscheiden, rührt von einem recht verwirrenden Zusammenspiel, verschiedenster Paragraphen verschiedenster Gesetze.

Zunächst gilt für finanzielle Mittel folgender Passus von §16, Absatz 3 des LHG: 

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
[...] 7. die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13, Abs. 2


Demnach entscheidet das Rektorat nach dem Landeshochschulgesetz darüber, wie die Studiengebühren ausgegeben werden.


Jedoch ist die Situation in Heidelberg komplizierter. Wegen des sogenannten Heidelberger Modells zu den Studiengebühren, ein Senatsbeschluss des 30.01.2007. Hierin sollte die Verteilung auf Universitätsebene geregelt werden. Die Begründung dessen ist folgende: 

"Der Gesetzgeber macht in den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes nur sehr unspezifische Angaben, wie universitätsintern die Studiengebühren zu verteilen sind. So können die Einnahmen grundsätzlich nur für die Aufgaben in Lehre und Studium verwendet werden. Eine angemessene Beteiligung der Studierenden ist vorzusehen. Die Kommission hat diesen Rahmen ausgefüllt und ein Modell zur Verteilung der Studiengebühren an der Universität Heidelberg entwickelt"

 

Dort steht u.a.:

1.3. der Präambel: "Studiengebühren stehen in erster Linie den Einheiten zu, welche die Studiengänge verantworten.
Dies können z.B. Institute oder Fakultäten sein. Die Gebühren werden unter den „Fächern“ nach den prozentualen Pflichtanteilen eines Studiengangs aufgeteilt."

Ferner: 2.2 Verteilungsschlüssel unter den „Fächern“
2.2.1 An die „Fächer“ werden die der Universität verbleibenden Gebühren nach Abzug der Zuweisungen an die unten aufgeführten zentralen Fonds, der Mittel für die Sockelfinanzierung
zentraler Einrichtungen und der Mittel für die Verwaltung der Studiengebühren verteilt."


Im Landeshochschulgebührengesetz steht Folgendes zur Zweckbestimmung der Studiengebühren in §4, Absatz 1:


"(1) Die Gebühren stehen jeder Hochschule die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden; Näheres regelt die Grundordnung."


Zusammengefasst sind also nach dem Heidelberger Verteilungsmodell die Studiengebühren den Fächern zugewiesen und nach dem Landeshochschulgebührengesetz Mittel der Lehre. Jetzt gibt es dort bei der Entscheidung über die Verwendung allerdings das Problem, dass es auf Fächerebene keine Entscheidungsinstanzen gibt. Somit findet die Entscheidung eine Ebene drüber, also auf Fakultätsbene statt. Jedoch nach dem Landeshochschulgesetz nicht im Fakultätsrat, sondern im

Fakultätsvorstand, da Studiengebühren Mittel für die Lehre sind. So steht im LHG in §23 Fakultätsvorstand Absatz 3:

"Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich.

[..]Im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Fakultätsvorstand darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,
2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,
3. die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,"

Demnach müsste nach dem LHG unter den hiesigen Voraussetzungen entscheiden.

Jedoch steht zur Entscheidungszuständigkeit steht im Heidelberger Verteilungsmodell  bei 4. Entscheidungsprozesse:  

"Über die Verwendung der Studiengebühren, die einem "Fach" zugewiesen werden entscheidet die
Fakultät. Zur Vorbereitung der Entscheidung wird auf der Ebene der „Fächer“ eine Kommission
gebildet, in der die nach § 3 Landeshochschulgebührengesetz gebührenpflichtigen Studierenden
über die Mehrheit der Sitze verfügen"

In der Form wäre dies ein Bruch mit dem LHG.

So steht im Heidelberger Verteilungsmodell unter 4. Entscheidungsprozesse  noch: "Die Budgetverantwortung liegt beim Fakultäts- bzw. Institutsvorstand. Fakultätsrat und -vorstand sollen den Empfehlungen der Kommission folgen, es sei denn es sprechen stichhaltigeGründe dagegen"

 

Es stellen sich nun zwei konkrete Fragen: Inwiefern kann das Heidelberger Verteilungsmodell, ein Senatsbeschluss, dafür sorgen, dass  die Entscheidung über die Verwendung einer anderen Instanz zukommt als dem Rektor, der eigentlich nach LHG zu entscheiden hat!

Die zweite Frage: Wenn es nun möglich ist, dass eine andere Instanz darüber entscheidet, wie die Mittel verwendet werden, wieso ist es dann möglich, dass dies der Fakultätsrat macht und nicht der Fakultätsvorstand, obwohl hier das LHG eindeutig ist? Hinter beiden Fragen steckt eine dritte und brisante: Kann ein Senatsbeschluss der Uni Heidelberg beschränkt auf Heidelberg stärker als das LHG sein?!

 In Konsequenz dessen hat Frau Stöcklein, Leiterin der Rechtsabteilung,  geäußert, dass der Fakultätsvorstand ein Vetorecht besäße, also er doch entschiede. Dieser findet sich Hier

Links: LHG: http://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/pdf/gesetze/2_Hochschul_Gesetzblatt010105.pdf

          Landeshochschulgebührengesetz: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/2qh/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-HSchulGebGBWrahmen&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint

Heidelberger Verteilungsmodell: http://www.uni-heidelberg.de/imperia/md/content/studium/download/rechtsgrundlagen/senatsbeschluss_studiengebuehren.pdf