Teilzeitstudium: Unterschied zwischen den Versionen

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Wir haben uns überlegt, dass wir zwei Teilgruppen machen: eine zu Studieren mit Kind und die andere zum "Rest"  
 
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Da es schon eine Satzung zum Teilzeitstudium gibt, die ziemlich bekloppt ist, brauchen wir - unabhöngig von einer soliden Positionierung zum Teilzeitstudium - erst mal eine Position zu der Teilzeitsatzung
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Da es schon eine Satzung zum Teilzeitstudium gibt, die ziemlich bekloppt ist, brauchen wir - unabhöngig von einer soliden Positionierung zum Teilzeitstudium - erst mal eine Position zu der Teilzeitsatzung  
  
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Die FSK wird gebeten, der folgenden Positionierung zuzustimmen: die FSK lehnt den in einigen Prüfungsordnungen eingefügen Passus "Im XY-Studiengang ist ein Teilzeitstudium möglich" ab, da sie die zugrundeliegende Teilzeitsatzung ablehnt. Die VertreterInnen der FSK in den Gremien wirken darauf hin, dass diese Satzung überarbeitet und ein Teilzeitstudium an der Uni Heidelberg - unabhängig von Satzungen und Regelungen de facto möglich ist.
  
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Die Änderungen an der vorliegenden Prüfungsordnung betreffen scheinbar die Ermöglichung eines Teilzeitstudiums. Mit dieser Formulierung wird jedoch auf Richtlinien bezuggenommen, die wir für mangelhaft erachten. Außerdem werden in der PO selbst keine näheren Angaben zur konkreten Gestalt eines Teilzeitstudiums gemacht. Wir lehnen daher und nach intensivem Abwägen die genannte Änderungen ab.Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass uns eine baldige Verbesserung der Teilzeitstudienordnung der Universität Heidelberg sehr am Herzen läge und eine Diskussion um Möglichkeiten einer flexibleren Studienstruktur bzw. eine Berücksichtigung spezieller Zielgruppen in den einzelnen Fächern begrüßen.
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Die Änderung scheint auf den ersten Blick durchaus wünschenswert zu sein. Ein Teilzeitstudium ist für Studierende, die nicht zu 100% studieren können, z.B. Studierende mit familiären Verpflichtungen (Kinder, pflegebedürftige Angehörige), Erwerbstätige oder gesellschaftlich/politisch tätige oder Studierende mit Behinderungen bzw. chronischen Krankheiten grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings finden wir es irritierend, dass in besagter Formulierung keine spezifischen Angaben dazu gemacht werden, warum der Studiengang teilzeitfähig ist und wie ein Teilzeitstudium in diesem Fall konkret auszusehen hat. Logischerweise wird eine Prüfungsordnung nicht dadurch teilzeitfähig, dass man sie als „teilzeitfähig“ bezeichnet. Uns ist nicht klar, warum in der vorliegenden PO keine näheren Angaben zu den Modalitäten eines Teilzeitstudiums gemacht werden.
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<br>Beim Blick in die Teilzeitstudienordnung der Universität Heidelberg haben wir den Eindruck, dass auch hier die verbindlichen Rahmenlinien für ein Teilzeitstudium deutlich unterbestimmt sind. Insbesondere werden keine Angaben gemacht zu:<br>• erforderlichen zeitlichen Flexibilisierungen von Veranstaltungen, Modulen und ggf. Prüfungsfristen in teilzeitfähigen Prüfungsordnungen<br>• erforderlichen Konzentrationen - oder Entzerrung - von Lehrveranstaltungen auf Lehrblöcke, z.B. für Berufstätige oder Behinderte<br>• erforderlichen Konzentrationen von Lehrveranstaltungen auf Betreuungszeitfenster, z.B. für Studierende mit Kind<br>• erforderlichen Flexibilisierungen des Studienpensums, abgesehen von einer pauschalen 50-%-Regelung, z.B. für chronisch Kranke<br>• gesonderter Berücksichtigung von Teilzeitstudierenden bei der Vergabe von Veranstaltungsplätzen und bei Prüfungsfristen
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<br>Noch problematischer erscheint uns aber der Umstand, dass bei Antritt eines Teilzeitstudiums nach allgemeinen BAföG-Richtlinien (BAföG § 2, Absatz (5)) kein Anspruch mehr auf Ausbildungshilfe besteht. Für Berufstätige mag dies kein Problem darstellen, für Studierende mit Kind aber umso mehr. Bedauerlich ist insbesondere, dass die Teilzeitstudienordnung (bzw. die betreffende Formulierung in der vorliegenden PO) den Eindruck erweckt, dass dieses Modell für Studierende mit Kindern grundsätzlich geeignet wäre. Unserer Meinung nach ist gerade wegen des erlöschenden BAföG-Anspruchs das Gegenteil der Fall - ganz abgesehen davon, dass der Betreuungsaufwand für ein Kind sich mit dessen Lebensalter in der Regel auch verändert.
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Irritierend ist des Weiteren das aus unserer Sicht unflexible Studienpensum, das in der Teilzeitstudienordnung festgeschrieben ist. Ein Teilzeitstudienjahr umfasst demnach 50 % eines regulären Studienjahres. Gerade Teilzeitstudierende wären aber auf ein jederzeit flexibles Studienpensum angewiesen. Auch ist vorgesehen, dass ein Teilzeitstudent in einem Studienjahr maximal 36 Leistungspunkte erwerben darf, was einem flexiblen Pensum genauso zuwider läuft. Da die Fristen für die Abschlussprüfung jedoch nicht betroffen sind von den Halbierungen, müssen die Abschlussprüfungen in der vorgeschriebenen Zeit gemacht werden. Da diese zuminest in einem der betroffenen Fächer 40 ECTS umfasst, ist es strenggenommen also gar nicht möglich, es im Teilzeitstudium abzuschließen - man würde jedesmal ab dem 37. Punkt aus dem Studium fallen und beim dritten Versuch wäre man endgültig durchgefallen.
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<br>Die Vorteile der Teilzeitregelung erkennen wir gerne an: Die Studiengebühren werden während eines Teilzeitstudiums halbiert, genauso wie die Fachsemesterzahl (nicht aber die Zahl der Studiensemester) nur zur Hälfte gezählt wird. Da in Zukunft an Baden-Württembergischen Hochschulen aber keine Studiengebühren mehr anfallen werden, ist zumindest die erstgenannte Regelung obsolet. Wenn dann das eigentliche Thema: eine flexiblere Studienstruktur, gar nicht oder nur verbal angegangen wird, erschließt sich der Zweck der Änderung immer weniger.
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== Potentielle Zielgruppen, für die es aber bereits - zum Teil "günstigere"&nbsp;Regelungen gibt:<br>  ==
 
== Potentielle Zielgruppen, für die es aber bereits - zum Teil "günstigere"&nbsp;Regelungen gibt:<br>  ==

Version vom 29. November 2011, 18:38 Uhr

Die Uni Heidelberg hat einen Antrag zum Teilzeitstudium eingereicht. Das nehmen wir zum Anlass, uns dazu Gedanken zu machen.

Wir haben uns überlegt, dass wir zwei Teilgruppen machen: eine zu Studieren mit Kind und die andere zum "Rest"

Da es schon eine Satzung zum Teilzeitstudium gibt, die ziemlich bekloppt ist, brauchen wir - unabhöngig von einer soliden Positionierung zum Teilzeitstudium - erst mal eine Position zu der Teilzeitsatzung


1 Position zur Teilzeitsatzung der Uni Heidelberg

Die FSK wird gebeten, der folgenden Positionierung zuzustimmen: die FSK lehnt den in einigen Prüfungsordnungen eingefügen Passus "Im XY-Studiengang ist ein Teilzeitstudium möglich" ab, da sie die zugrundeliegende Teilzeitsatzung ablehnt. Die VertreterInnen der FSK in den Gremien wirken darauf hin, dass diese Satzung überarbeitet und ein Teilzeitstudium an der Uni Heidelberg - unabhängig von Satzungen und Regelungen de facto möglich ist.

Begründung

Die Änderungen an der vorliegenden Prüfungsordnung betreffen scheinbar die Ermöglichung eines Teilzeitstudiums. Mit dieser Formulierung wird jedoch auf Richtlinien bezuggenommen, die wir für mangelhaft erachten. Außerdem werden in der PO selbst keine näheren Angaben zur konkreten Gestalt eines Teilzeitstudiums gemacht. Wir lehnen daher und nach intensivem Abwägen die genannte Änderungen ab.Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass uns eine baldige Verbesserung der Teilzeitstudienordnung der Universität Heidelberg sehr am Herzen läge und eine Diskussion um Möglichkeiten einer flexibleren Studienstruktur bzw. eine Berücksichtigung spezieller Zielgruppen in den einzelnen Fächern begrüßen.

Die Änderung scheint auf den ersten Blick durchaus wünschenswert zu sein. Ein Teilzeitstudium ist für Studierende, die nicht zu 100% studieren können, z.B. Studierende mit familiären Verpflichtungen (Kinder, pflegebedürftige Angehörige), Erwerbstätige oder gesellschaftlich/politisch tätige oder Studierende mit Behinderungen bzw. chronischen Krankheiten grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings finden wir es irritierend, dass in besagter Formulierung keine spezifischen Angaben dazu gemacht werden, warum der Studiengang teilzeitfähig ist und wie ein Teilzeitstudium in diesem Fall konkret auszusehen hat. Logischerweise wird eine Prüfungsordnung nicht dadurch teilzeitfähig, dass man sie als „teilzeitfähig“ bezeichnet. Uns ist nicht klar, warum in der vorliegenden PO keine näheren Angaben zu den Modalitäten eines Teilzeitstudiums gemacht werden.


Beim Blick in die Teilzeitstudienordnung der Universität Heidelberg haben wir den Eindruck, dass auch hier die verbindlichen Rahmenlinien für ein Teilzeitstudium deutlich unterbestimmt sind. Insbesondere werden keine Angaben gemacht zu:
• erforderlichen zeitlichen Flexibilisierungen von Veranstaltungen, Modulen und ggf. Prüfungsfristen in teilzeitfähigen Prüfungsordnungen
• erforderlichen Konzentrationen - oder Entzerrung - von Lehrveranstaltungen auf Lehrblöcke, z.B. für Berufstätige oder Behinderte
• erforderlichen Konzentrationen von Lehrveranstaltungen auf Betreuungszeitfenster, z.B. für Studierende mit Kind
• erforderlichen Flexibilisierungen des Studienpensums, abgesehen von einer pauschalen 50-%-Regelung, z.B. für chronisch Kranke
• gesonderter Berücksichtigung von Teilzeitstudierenden bei der Vergabe von Veranstaltungsplätzen und bei Prüfungsfristen


Noch problematischer erscheint uns aber der Umstand, dass bei Antritt eines Teilzeitstudiums nach allgemeinen BAföG-Richtlinien (BAföG § 2, Absatz (5)) kein Anspruch mehr auf Ausbildungshilfe besteht. Für Berufstätige mag dies kein Problem darstellen, für Studierende mit Kind aber umso mehr. Bedauerlich ist insbesondere, dass die Teilzeitstudienordnung (bzw. die betreffende Formulierung in der vorliegenden PO) den Eindruck erweckt, dass dieses Modell für Studierende mit Kindern grundsätzlich geeignet wäre. Unserer Meinung nach ist gerade wegen des erlöschenden BAföG-Anspruchs das Gegenteil der Fall - ganz abgesehen davon, dass der Betreuungsaufwand für ein Kind sich mit dessen Lebensalter in der Regel auch verändert.

Irritierend ist des Weiteren das aus unserer Sicht unflexible Studienpensum, das in der Teilzeitstudienordnung festgeschrieben ist. Ein Teilzeitstudienjahr umfasst demnach 50 % eines regulären Studienjahres. Gerade Teilzeitstudierende wären aber auf ein jederzeit flexibles Studienpensum angewiesen. Auch ist vorgesehen, dass ein Teilzeitstudent in einem Studienjahr maximal 36 Leistungspunkte erwerben darf, was einem flexiblen Pensum genauso zuwider läuft. Da die Fristen für die Abschlussprüfung jedoch nicht betroffen sind von den Halbierungen, müssen die Abschlussprüfungen in der vorgeschriebenen Zeit gemacht werden. Da diese zuminest in einem der betroffenen Fächer 40 ECTS umfasst, ist es strenggenommen also gar nicht möglich, es im Teilzeitstudium abzuschließen - man würde jedesmal ab dem 37. Punkt aus dem Studium fallen und beim dritten Versuch wäre man endgültig durchgefallen.


Die Vorteile der Teilzeitregelung erkennen wir gerne an: Die Studiengebühren werden während eines Teilzeitstudiums halbiert, genauso wie die Fachsemesterzahl (nicht aber die Zahl der Studiensemester) nur zur Hälfte gezählt wird. Da in Zukunft an Baden-Württembergischen Hochschulen aber keine Studiengebühren mehr anfallen werden, ist zumindest die erstgenannte Regelung obsolet. Wenn dann das eigentliche Thema: eine flexiblere Studienstruktur, gar nicht oder nur verbal angegangen wird, erschließt sich der Zweck der Änderung immer weniger.




2 Weiterführende Überlegungen

2.1 Potentielle Zielgruppen, für die es aber bereits - zum Teil "günstigere" Regelungen gibt:

Studierende mit Kind

Für Menschen mit Kindern gibt es bereits jetzt Verlängerungsregelungen, das Teilzeitstudium erscheint somit für sie wenig sinnvoll. Wir würden uns wünschen, dass das in der Werbung für dieses Programm deutlich wird.

Studierende mit Behinderung

http://www.uni-bremen.de/studieren-mit-beeintraechtigung/nachteilsausgleich.html

Berufstätige

Menschen die mehrere Projekte in ihrem Leben gleichzeitig verfolgen wollen

2.2 Gruppen, die durch die neue Regelung benachteiligt werden:

Studierende, die Bafög erhalten

Vor allem verliert man seinen BaföG-Anspruch. (Es ist jedoch nicht klar, ob man den grundsätzlich sofort verliert, wenn man in das Programm einsteigt oder
erst, nachdem man die Regelstudienzeit-Hochschulsemesterzahl überschritten hat.)

3 Was man eigentlich bräuchte

Neu:

flexible Reihenfolge von Modulen

für Familien: Pflichtveranstaltungen in den Vormittag legen = KiTa-/Schulzeit

für Berufstätige: blockweise Anordnung von Veranstaltungen statt Verstreuung über die ganze Woche (kaum zu realisieren..)


Bisher:

In der VWL lief es im Grunde darauf hinaus, einfach eine doppelte Regelstudienzeit einzuführen. Vorlesungs- und Übungsgruppenzeiten wurden dagegen überhaupt nicht auf die Verträglichkeit Studierender mit Kind überprüft. Das liegt auch daran, dass man sich bei der Zielgruppe nicht rein auf Studierende mit Kind konzentrieren wollte sondern auch Berufstätige ansprechen wollte.

3.1 Um wen es eigentlich geht

man wollte sich hoffentlich gar nicht auf studis mit kind konzentrieren, denn für die ist das ganze konzept von anfang bis ende nicht geeignet
und man sollte jeden gedanken daran, diese art teilzeitstudium menschen mit kind zu empfehlen sofort im keim ersticken. diese menschen brauchen
völlig andere konzepte und unterstützungen als das was da entwickelt wurde. das eignet sich ausschließlich für einen teil der berufstätigen
menschen 

3.2 Was wir schon immer mal zum Teilzeit-Antrag der Uni HD sagen wollten

vgl. RB 09/11: http://www.fachschaftskonferenz.de/fileadmin/Intern/Protokolle_und_Beschluesse/2011/Rundbriefe/RB0911.pdf

vgl. http://www.uni-heidelberg.de/md/studium/download/teilzeitstudienordnung_ausfertigung.pdf


Die Verwaltung hat eine Teilzeitstudienordnung vorgelegt, die am 17.5. in den Senat kommt, die Uni wirbt bereits groß mit dem Teilzeitstudiumsangebot. Bei der Auswahl der Fächer und der Erarbietung der Prüfungsordnung wurden die Fakultätsräte nicht beteiligt Diese Prüfungsordnung dient nicht dazu, der Realität dessen, was man gemeinhin unter Teilzeitstudium versteht, gerecht zu werden, sie soll nur den Eindruck erwecken, dies ist bedauerlich. Die Teilzeitstudienordnung schafft neben dem "Normallfall 100 %" einen zweiten Normallfall, den "Normalfall 50%". Alles andere liegt weiterhin außerhalb dessen, was als Norm gilt.

§ 7 bezieht sich vor allem auf eine Halbierung der Studiengebühren im Teilzeitstudium. Dies ist sicherlich momentan nötig und juristisch der schwierigste Teil der PO, der eine einfach umzusetzende Lösung und damit ein standardisiertes 50%-Studium mehr oder weniger erzwingt. Da die Studiengebühren aber wegfallen, erübrigt sich dieser Aspekt und man kann ohne die komplizierte Gebührenproblematik offener über weitere Flexibilisierungen nachdenken. Letztlich ist es egal - und wird oft genug vorkommen, dass man statt 50% der idealtypischen Punkte auch mal 47,8% der Punkte oder 72% macht und dann entsprechend weniger zu zahlen hätte - auch Normstudierende machen heute in einem Semester mal 20 und im nächsten Semester 42 Punkte - weil sie zwar vielleicht nach Norm studieren wollen, aber vielleicht in einen Kurs nicht reinkamen oder sie ungünstig liegt oder sie einfach weniger machen wollen oder müssen - und die Veranstaltung dann in einem der folgenden Semester nachholen.
Dies ist heute problemlos möglich, weil keine "punktgenaue" Erfassung des erbrachten Studienpunktvolumens erfolgt - und solange dies nicht erfolgt (beispielsweise, weil daran der Verlust von Prüfungsansprüchen gekoppelt ist), erachte ich eine exakte Regelung für nicht notwendig, zumal durch den Wegfall der Studiengebühren auch keine Diskussion hierüber aufgrund von "Gerechtigkeitsproblemen" notwendig ist.
Eine Grundsatzdiskussion hierüber im SAL wäre sinnvoll gewesen, es ist bedauerlich, dass das Thema nicht in der letzten - Grundsatzfragen gewidmeten - Sitzung angesprochen wurde.
Fragen:
1. Davon ausgehend, dass die Beratung dazu dient, bei der Planung des Studium zu helfen, stellt sich die Frage, ob man man nicht - sofern man einen Studiengang studiert, der aus zwei Fächern besteht - in beiden Fächern eine Beratung machen sollte.
2. Welche Gespräche/Vereinbarungen gibt es über die BAföG-Förderfähigkeit des Teilzeitstudiums? Gibt es rechtsverbindliche Aussagen darüber, ob eine Förderung möglich ist und wie diese aussieht? (beispielsweise ist §4 (2) Ist problematisch, hier ist die Rede von halben Fachsemestern und ganzen Hochschulsemestern)
3. Unklar bleibt, nach welchen Kriterien der Antrag auf ein Teilzeitstudium angenommen oder abgelehnt wird. Es ist nicht geklärt, wer darüber entscheidet, wer zugelassen wird oder nicht - und welche Rolle das Beratungsergebnis bei der Entscheidung spielt.
4. Zu §4(1): Warum darf man in einem Teilzeitstudiengang nicht mehr als 36 LP pro Jahr erbringen? Die Zielgruppe sollten Menschen sein, die bspw. zur Finanzierung ihres Studiums oder aus anderen Gründen arbeiten (müssen) oder, bspw. aufgrund sozialer Verpflichtungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen weniger studieren (müssen bzw. können). Gerade für diese sollte die Regelung so flexibel wie möglich sein, das heißt, wenn sie können, sollten sie auch in einem Semester 40 LP machen können - bspw. weil die Seminare zeitlich sehr günstig liegen, oder der/die betreffende Studierende besonders viel Zeit hat oder die Veranstaltungen weniger
aufwendig sind - oder weil man manche Sachen eben doch irgendwie auf einmal machen muss und schlecht entzerren kann (und bevor man anfängt, dann die POen so zu "frisieren", dass sinnvolle Abschnitte immer exakt 36 LP ausmachen).

De facto geht die PO bereits in diese Richtung, indem sie bei einer Wiederholung (§ nachgucken) die Punkte nicht erneut zählt - aber die Studierenden ja mit Sicherheit etwas fürs Bestehen tun müssen. Ohne eine entsprechende Flexibilität hilft man dieser Zielgruppe nicht weiter - es geht nicht darum, ein Studium in 6 oder 12 Semestern zu
machen, Es geht um 5, 6, 7, 8, 9, 10, ... Semester. Rheumatische Schübe, Lernblockaden oder zuwendungsbedürftige Angehörige halten sich nicht an Prüfungsordnungen. Eher sollte man die PO so ändern, dass die Studierenden in Teilzeitstudiengängen - nach kompetenter Beratung und darauf basierendem persönlichen Studienplan - im Schnitt 30 Punkte pro Studienjahr machen sollten (macht bei einem Bachelor in 6 Jahren Regelzeit 180 LP, Master ist analog).

5. Zu §2 (2): Die Zulassung zum Teilzeitstudium im letzten Mastersemester setzt voraus, dass auch das vorherige Mastersemester auch in Teilzeit absolviert wurde! Was soll das denn?

Teilzeitstudium ist nicht BAföG-förderfähig, auch das ein Grund, die Ordnung abzulehnen

4 Anmerkungen zum Rupertocarola-Artikel

ZITATE MARKIEREN!!!

Ruperto Carola erprobt neue Wege zur Flexibilisierung der universitären Ausbildungswege
Studierende der Universität Heidelberg sollen künftig die Möglichkeit erhalten, sich für ein Teilzeitstudium einzuschreiben. Die Voraussetzungen für ein solches Angebot werden im Rahmen eines dreijährigen Pilotprojekts erarbeitet. Aus dem Programm „Studienmodelle individueller Geschwindigkeit“ stellt das Land Baden-Württemberg dafür Mittel in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung. Das Modellvorhaben „Vielfalt fördern, Individualisierung ermöglichen“ umfasst zudem Beratungs- und Qualifizierungsangebote, die die Studierenden bei der Identifikation eigener Kompetenzen mit einem zielgruppenspezifischen und einem strukturell in die Studiengänge integrierten Ansatz unterstützen sollen. Mit der Flexibilisierung der Ausbildungswege reagiert die Ruperto Caola auf die veränderte Lebenswirklichkeit vieler Studentinnen und Studenten, die Gelderwerb, Praxisphasen oder Familie mit dem Studium verbinden müssen.
Tatsächlich ist die veränderte Lebenswirklichkeit der Studierenden in der immer weiter zunehmenden Verschultheit des Studiums zu sehen. Eine Flexibilisierung ist hierbei wirklich wünschenswert. Neu hingegen ist sie nicht, sondern eine Rückbesinnung auf Verlorenes bzw. Abgeschafftes. Die 500.000 sind daher entweder verschwendet, wenn man einfach alte Studienordnungen für sogenannte Härtefälle anwendet, oder nicht genug, wenn man versucht eine wirkliche Individualisierung vorzunehmen.

Bislang sind Teilzeitstudiengänge lediglich Spezialangebote. Mit ihrem Pilotprojekt will die Universität Heidelberg „einen Paradigmenwechsel“ vollziehen und den Schritt hin zu einer Regeloption gehen. Ein Teilzeitstudium soll Studierende in die Lage versetzen, die Studiengeschwindigkeit individuell nach eigenen Bedürfnissen zu gestalten, um zum Beispiel das Studium durch Erwerbstätigkeit finanzieren oder berufsbezogene Praktikumsphasen leichter in die Studienzeit integrieren zu können. Das Angebot wendet sich insbesondere auch an Studierende, die eine Familie gründen wollen oder bereits ein Kind haben. „Wir möchten damit die Attraktivität des Studienortes Heidelberg für diejenigen Studieninteressenten erhöhen, die große Hürden auf dem Weg zur Realisierung eines Studiums sehen“, so Dr. Andreas Barz, Leiter des Dezernates Studium, Lehre und wissenschaftliche Weiterbildung.
Hier ist eine Flexibilisierung wirklich erforderlich! Besonders aufwändig ist üblicherweise die Stundenplangestaltung für Studierende mit Kind/ern. Veranstaltungen und grade Tutorien liegen oft zu Zeiten wo eine Kinderbetreuung bestenfalls Aufwändig zu organisieren ist. Veranstaltungen die jedes Semester morgens vor 9.00 Uhr beginnen oder bis nach 16.00 Uhr dauern sind für Eltern mit Kindergartenkindern nur selten zugänglich. Zudem muss man als Eltern die Kinderbetreuung relativ verlässlich buchen; Wenn in der ersten oder zweiten Sitzung eines Seminars erst die Termine für Tutorien bekannt gegeben werden stürzt das Studierende mit Kind nicht selten ins Chaos oder verhindert, dass diese Veranstaltungen besucht werden können.
Alle hierfür notwendigen Maßnahmen erfordern kein Teilzeitstudium, welches die Studierenden der Möglichkeit berauben würde, Bafög zu beantragen. Wichtiger sind allgemein gültige Richtlinien in der zeitlichen Organisation des Lehrangebots, zum Beispiel:
1. Lehrangebote dürfen nicht mehr als 2 Semester hintereinander außerhalb des Betreuungszeitfensters (9-16 Uhr) liegen.
2. Tutorien müssen vor Beginn eines Semesters festgelegt werden.
3. Studierende mit Kind/ern und andere die zeitlich stark eingeschränkt sind, müssen in der Vergabe von Seminars- und Tutorienplätzen vorrangig berücksichtigt werden.
4. Studierende müssen wieder selbst Verantwortlich sein für ihre Studiengeschwindigkeit. Die Verschulung ist aufzuheben.
5. Die Anwesenheitskontrolle ist abzuschaffen.
6. Studierende mit zeitlichen Einschränkungen ist zusätzliche Zeit für Hausarbeiten und ähnlichem zu gewähren.


Das Heidelberger Modellvorhaben „Vielfalt fördern, Individualisierung ermöglichen“ besteht aus drei Teilprojekten: In einer Planungsphase sollen Studienangebote so konzipiert werden, dass sie tatsächlich auch in Teilzeit studierbar sind. Bei einer längeren Regelstudienzeit müssen dazu nicht allein die pro Semester zu erbringenden Leistungspunkte den veränderten Studienzeiten angepasst werden. Weitere Aspekte sind unter anderem Wechselmöglichkeiten, Prüfungsordnungen und Prüfungsfristen oder die Ausbildungsförderung. Mit einer repräsentativen Auswahl an Studiengängen soll das Teilzeitstudium an der Universität Heidelberg erprobt und im Hinblick auf Praktikabilität und Nachfrage überprüft werden. Der Umsetzungsprozess in diesem ersten Teilprojekt soll kontinuierlich begleitet und evaluiert werden.
Hierbei handelt es sich um ein Feigenblatt! Das Angebot geht am Problem vorbei und wird daher nicht angenommen werden. Die Evaluation wird dies feststellen und das Problem als nicht existent definieren.

Zweiter Bestandteil des Heidelberger Modellvorhabens ist die Entwicklung eines Programms, das zielgruppenspezifisch Studienentscheidung, Studieneinstieg und Studienverlauf unterstützt. Das dritte Teilprojekt zielt auf eine individuell abgestimmte Qualifizierung und Orientierung in der ersten Studienphase. Über den Erwerb von Schlüsselkompetenzen hinaus geht es hier insbesondere um den Ausgleich persönlicher Unterschiede bei den Studienvoraussetzungen. Diese Angebote sollen sich nicht nur an Teilzeitstudierende, sondern auch an Studierende aus sogenannten bildungsfernen Schichten sowie perspektivisch an Studentinnen und Studenten mit Migrationshintergrund richten.

Sinnvoll aber noch sehr schwammig formuliert. Wichtige Fragen:
1. Welche Zielgruppen sollen unterstützt werden?
2. Wie sollen diese Gruppen unterstützt werden?
3. Welche Schlüsselkompetenzen sind gemeint?
4. In welchem Bereich sollen diese Kompetenzen liegen?
5. Wie sollen diese Kompetenzen vermittelt werden?