Teilzeitstudium: Unterschied zwischen den Versionen

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== Was wir schon immer mal zum Antrag der Uni HD sagen wollten<br>  ==
 
== Was wir schon immer mal zum Antrag der Uni HD sagen wollten<br>  ==
  
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vgl. RB 09/11<br>
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Die Verwaltung hat eine Teilzeitstudienordnung vorgelegt, die am 17.5. in den Senat kommt, die Uni wirbt bereits groß mit dem Teilzeitstudiumsangebot. Bei der Auswahl der Fächer und der Erarbietung der Prüfungsordnung wurden die Fakultätsräte nicht beteiligt Diese Prüfungsordnung dient nicht dazu, der Realität dessen, was man gemeinhin unter Teilzeitstudium versteht, gerecht zu werden, sie soll nur den Eindruck erwecken, dies ist bedauerlich. Die Teilzeitstudienordnung schafft neben dem "Normallfall 100 %" einen zweiten Normallfall, den "Normalfall 50%". Alles andere liegt weiterhin außerhalb dessen, was als Norm gilt.<br>
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§ 7 bezieht sich vor allem auf eine Halbierung der Studiengebühren im Teilzeitstudium. Dies ist sicherlich momentan nötig und juristisch der schwierigste Teil der PO, der eine einfach umzusetzende Lösung und damit ein standardisiertes 50%-Studium mehr oder weniger erzwingt. Da die Studiengebühren aber wegfallen, erübrigt sich dieser Aspekt und man kann ohne die komplizierte Gebührenproblematik offener über weitere Flexibilisierungen nachdenken. Letztlich ist es egal - und wird oft genug vorkommen, dass man statt 50% der idealtypischen Punkte auch mal 47,8% der Punkte oder 72% macht und dann entsprechend weniger zu zahlen hätte - auch Normstudierende machen heute in einem Semester mal 20 und im nächsten Semester 42 Punkte - weil sie zwar vielleicht nach Norm studieren wollen, aber vielleicht in einen Kurs nicht reinkamen oder sie ungünstig liegt oder sie einfach weniger machen wollen oder müssen - und die Veranstaltung dann in einem der folgenden Semester nachholen.<br>Dies ist heute problemlos möglich, weil keine "punktgenaue" Erfassung des erbrachten Studienpunktvolumens erfolgt - und solange dies nicht erfolgt (beispielsweise, weil daran der Verlust von Prüfungsansprüchen gekoppelt ist), erachte ich eine exakte Regelung für nicht notwendig, zumal durch den Wegfall der Studiengebühren auch keine Diskussion hierüber aufgrund von "Gerechtigkeitsproblemen" notwendig ist.<br>Eine Grundsatzdiskussion hierüber im SAL wäre sinnvoll gewesen, es ist bedauerlich, dass das Thema nicht in der letzten - Grundsatzfragen gewidmeten - Sitzung angesprochen wurde.<br>Fragen:<br>1. Davon ausgehend, dass die Beratung dazu dient, bei der Planung des Studium zu helfen, stellt sich die Frage, ob man man nicht - sofern man einen Studiengang studiert, der aus zwei Fächern besteht - in beiden Fächern eine Beratung machen sollte.<br>2. Welche Gespräche/Vereinbarungen gibt es über die BAföG-Förderfähigkeit des Teilzeitstudiums? Gibt es rechtsverbindliche Aussagen darüber, ob eine Förderung möglich ist und wie diese aussieht? (beispielsweise ist §4 (2) Ist problematisch, hier ist die Rede von halben Fachsemestern und ganzen Hochschulsemestern)<br>3. Unklar bleibt, nach welchen Kriterien der Antrag auf ein Teilzeitstudium angenommen oder abgelehnt wird. Es ist nicht geklärt, wer darüber entscheidet, wer zugelassen wird oder nicht - und welche Rolle das Beratungsergebnis bei der Entscheidung spielt.<br>4. Zu §4(1): Warum darf man in einem Teilzeitstudiengang nicht mehr als 36 LP pro Jahr erbringen? Die Zielgruppe sollten Menschen sein, die bspw. zur Finanzierung ihres Studiums oder aus anderen Gründen arbeiten (müssen) oder, bspw. aufgrund sozialer Verpflichtungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen weniger studieren (müssen bzw. können). Gerade für diese sollte die Regelung so flexibel wie möglich sein, das heißt, wenn sie können, sollten sie auch in einem Semester 40 LP machen können - bspw. weil die Seminare zeitlich sehr günstig liegen, oder der/die betreffende Studierende besonders viel Zeit hat oder die Veranstaltungen weniger<br>aufwendig sind - oder weil man manche Sachen eben doch irgendwie auf einmal machen muss und schlecht entzerren kann (und bevor man anfängt, dann die POen so zu "frisieren", dass sinnvolle Abschnitte immer exakt 36 LP ausmachen).
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De facto geht die PO bereits in diese Richtung, indem sie bei einer Wiederholung (§ nachgucken) die Punkte nicht erneut zählt - aber die Studierenden ja mit Sicherheit etwas fürs Bestehen tun müssen. Ohne eine entsprechende Flexibilität hilft man dieser Zielgruppe nicht weiter - es geht nicht darum, ein Studium in 6 oder 12 Semestern zu<br>machen, Es geht um 5, 6, 7, 8, 9, 10, ... Semester. Rheumatische Schübe, Lernblockaden oder zuwendungsbedürftige Angehörige halten sich nicht an Prüfungsordnungen. Eher sollte man die PO so ändern, dass die Studierenden in Teilzeitstudiengängen - nach kompetenter Beratung und darauf basierendem persönlichen Studienplan - im Schnitt 30 Punkte pro Studienjahr machen sollten (macht bei einem Bachelor in 6 Jahren Regelzeit 180 LP, Master ist analog).
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5. Zu §2 (2): Die Zulassung zum Teilzeitstudium im letzten Mastersemester setzt voraus, dass auch das vorherige Mastersemester auch in Teilzeit absolviert wurde! Was soll das denn? <br>

Version vom 27. Juni 2011, 17:07 Uhr

Die Uni Heidelberg hat einen Antrag zum Teilzeitstudium eingereicht. Das nehmen wir zum Anlass, uns dazu Gedanken zu machen.

1 Potentielle Zielgruppen, für die es aber bereits - zum Teil "günstigere" Regelungen gibt:

Studierende mit Kind

Für Menschen mit Kindern gibt es bereits jetzt Verlängerungsregelungen, das Teilzeitstudium erscheint somit für sie wenig sinnvoll. Wir würden uns wünschen, dass das in der Werbung für dieses Programm deutlich wird.

Studierende mit Behinderung

http://www.uni-bremen.de/studieren-mit-beeintraechtigung/nachteilsausgleich.html

2 Gruppen, die durch die neue regelung benachteiligt werden:

Studierende, die Bafög erhalten

Vor allem verliert man seinen BaföG-Anspruch. (Es ist jedoch nicht klar, ob man den grundsätzlich sofort verliert, wenn man in das Programm einsteigt oder
erst, nachdem man die Regelstudienzeit-Hochschulsemesterzahl überschritten hat.)

3 Was man eigentlich bräuchte

In der VWL lief es im Grunde darauf hinaus, einfach eine doppelte Regelstudienzeit einzuführen. Vorlesungs- und Übungsgruppenzeiten wurden dagegen überhaupt nicht auf die Verträglichkeit Studierender mit Kind überprüft. Das liegt auch daran, dass man sich bei der Zielgruppe nicht rein auf Studierende mit Kind konzentrieren wollte sondern auch Berufstätige ansprechen wollte.

4 Um wen es eigentlich geht

man wollte sich hoffentlich gar nicht auf studis mit kind konzentrieren, denn für die ist das ganze konzept von anfang bis ende nicht geeignet
und man sollte jeden gedanken daran, diese art teilzeitstudium menschen mit kind zu empfehlen sofort im keim ersticken. diese menschen brauchen
völlig andere konzepte und unterstützungen als das was da entwickelt wurde. das eignet sich ausschließlich für einen teil der berufstätigen
menschen 

5 Was wir schon immer mal zum Antrag der Uni HD sagen wollten

vgl. RB 09/11

Die Verwaltung hat eine Teilzeitstudienordnung vorgelegt, die am 17.5. in den Senat kommt, die Uni wirbt bereits groß mit dem Teilzeitstudiumsangebot. Bei der Auswahl der Fächer und der Erarbietung der Prüfungsordnung wurden die Fakultätsräte nicht beteiligt Diese Prüfungsordnung dient nicht dazu, der Realität dessen, was man gemeinhin unter Teilzeitstudium versteht, gerecht zu werden, sie soll nur den Eindruck erwecken, dies ist bedauerlich. Die Teilzeitstudienordnung schafft neben dem "Normallfall 100 %" einen zweiten Normallfall, den "Normalfall 50%". Alles andere liegt weiterhin außerhalb dessen, was als Norm gilt.

§ 7 bezieht sich vor allem auf eine Halbierung der Studiengebühren im Teilzeitstudium. Dies ist sicherlich momentan nötig und juristisch der schwierigste Teil der PO, der eine einfach umzusetzende Lösung und damit ein standardisiertes 50%-Studium mehr oder weniger erzwingt. Da die Studiengebühren aber wegfallen, erübrigt sich dieser Aspekt und man kann ohne die komplizierte Gebührenproblematik offener über weitere Flexibilisierungen nachdenken. Letztlich ist es egal - und wird oft genug vorkommen, dass man statt 50% der idealtypischen Punkte auch mal 47,8% der Punkte oder 72% macht und dann entsprechend weniger zu zahlen hätte - auch Normstudierende machen heute in einem Semester mal 20 und im nächsten Semester 42 Punkte - weil sie zwar vielleicht nach Norm studieren wollen, aber vielleicht in einen Kurs nicht reinkamen oder sie ungünstig liegt oder sie einfach weniger machen wollen oder müssen - und die Veranstaltung dann in einem der folgenden Semester nachholen.
Dies ist heute problemlos möglich, weil keine "punktgenaue" Erfassung des erbrachten Studienpunktvolumens erfolgt - und solange dies nicht erfolgt (beispielsweise, weil daran der Verlust von Prüfungsansprüchen gekoppelt ist), erachte ich eine exakte Regelung für nicht notwendig, zumal durch den Wegfall der Studiengebühren auch keine Diskussion hierüber aufgrund von "Gerechtigkeitsproblemen" notwendig ist.
Eine Grundsatzdiskussion hierüber im SAL wäre sinnvoll gewesen, es ist bedauerlich, dass das Thema nicht in der letzten - Grundsatzfragen gewidmeten - Sitzung angesprochen wurde.
Fragen:
1. Davon ausgehend, dass die Beratung dazu dient, bei der Planung des Studium zu helfen, stellt sich die Frage, ob man man nicht - sofern man einen Studiengang studiert, der aus zwei Fächern besteht - in beiden Fächern eine Beratung machen sollte.
2. Welche Gespräche/Vereinbarungen gibt es über die BAföG-Förderfähigkeit des Teilzeitstudiums? Gibt es rechtsverbindliche Aussagen darüber, ob eine Förderung möglich ist und wie diese aussieht? (beispielsweise ist §4 (2) Ist problematisch, hier ist die Rede von halben Fachsemestern und ganzen Hochschulsemestern)
3. Unklar bleibt, nach welchen Kriterien der Antrag auf ein Teilzeitstudium angenommen oder abgelehnt wird. Es ist nicht geklärt, wer darüber entscheidet, wer zugelassen wird oder nicht - und welche Rolle das Beratungsergebnis bei der Entscheidung spielt.
4. Zu §4(1): Warum darf man in einem Teilzeitstudiengang nicht mehr als 36 LP pro Jahr erbringen? Die Zielgruppe sollten Menschen sein, die bspw. zur Finanzierung ihres Studiums oder aus anderen Gründen arbeiten (müssen) oder, bspw. aufgrund sozialer Verpflichtungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen weniger studieren (müssen bzw. können). Gerade für diese sollte die Regelung so flexibel wie möglich sein, das heißt, wenn sie können, sollten sie auch in einem Semester 40 LP machen können - bspw. weil die Seminare zeitlich sehr günstig liegen, oder der/die betreffende Studierende besonders viel Zeit hat oder die Veranstaltungen weniger
aufwendig sind - oder weil man manche Sachen eben doch irgendwie auf einmal machen muss und schlecht entzerren kann (und bevor man anfängt, dann die POen so zu "frisieren", dass sinnvolle Abschnitte immer exakt 36 LP ausmachen).

De facto geht die PO bereits in diese Richtung, indem sie bei einer Wiederholung (§ nachgucken) die Punkte nicht erneut zählt - aber die Studierenden ja mit Sicherheit etwas fürs Bestehen tun müssen. Ohne eine entsprechende Flexibilität hilft man dieser Zielgruppe nicht weiter - es geht nicht darum, ein Studium in 6 oder 12 Semestern zu
machen, Es geht um 5, 6, 7, 8, 9, 10, ... Semester. Rheumatische Schübe, Lernblockaden oder zuwendungsbedürftige Angehörige halten sich nicht an Prüfungsordnungen. Eher sollte man die PO so ändern, dass die Studierenden in Teilzeitstudiengängen - nach kompetenter Beratung und darauf basierendem persönlichen Studienplan - im Schnitt 30 Punkte pro Studienjahr machen sollten (macht bei einem Bachelor in 6 Jahren Regelzeit 180 LP, Master ist analog).

5. Zu §2 (2): Die Zulassung zum Teilzeitstudium im letzten Mastersemester setzt voraus, dass auch das vorherige Mastersemester auch in Teilzeit absolviert wurde! Was soll das denn?