SAL-17-1-12

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1 SAL-Sitzung am 17.1.12

http://www.fachschaftskonferenz.de/fileadmin/Dokumente/Tagesordnungen/SAL_17-01-12.pdf

Es gibt bei Prüfungsordnungen 3 No-Gos: 1. Studienleistungen werden trotz Gleichwertigkeit nicht anerkannt, wenn sie mehr als die Hälfte der Leistungsnachweise betreffen. Hierzu hat die FSK eine Positionierung, ihr findet sie hier: http://www.fachschaftskonferenz.de/fileadmin/Intern/Protokolle_und_Beschluesse/2011/Positionierungen/P1-11-2_Anerkennung_Studienleistungen.pdf

Ebenfalls lehnen wir die Zwangsexmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit ab. Genauso wie, dass keine Studis im Prüfungsausschuss sind. Wenn ein No-Go bei einer PO auftritt, habe ich (Emanuel) aus einem + eine o gemacht. bei zwei ein -. Bei allem, wo Änderungsbedarf besteht, habe ich als erste Mandatierung vorgeschlagen, dass man es ins Fach zurückgibt bzw. wir, falls sie die Änderungen im SAL befürworten, zustimmen, wenn es danach ins Fach zurückgeht und es dann nur mit den Änderungen in den Senat geht. Unten sind ferner noch zu paar POen weitere Anmerkungen.

1.1 Matrixvorlage für die SAL-Sitzung am 17.01.12

TOP 
worum geht es
Probleme/Anmerkungen

Mandatierung
1





2





3a Master Medical Education ZulO
Jana kümmert sich

+
3b Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät und der Neuphilologischen Fakultät (Änderung)

Marlina kümmert sich drum

Sieht soweit okay aus, nur kleine Fragezeichen bleiben, nein...es bleiben große Fragezeichen. Bachelor-Absolvent*innen wird der Zugang zur Promotion, selbst dann, wenn es sich um einen vierjährigen Bachelor handelt, massiv erschwert. Das ist bei dem dreijährigen auch total bizarr, aber ein vierjähriger Bachelor hat nur ein Semester weniger studiert als ein Lehramts- oder Magisterabsolvent. Deswegen dieses Brimborium?! Hier geht es nur Formalismen, nicht um Inhalte. Ebenfalls sollte, wenn man den Bachelor als Abschluss hat, man bedingungslos promovieren können, da man ja einen wissenschaftlichen Abschluss gemacht hat. Wenn man  in der Form die Wissenschaftlichkeit nicht anerkennt, ist es ein Abschuss, aber kein Abschluss.....


  rv -

3c Master-Studiengang Editionswissenschaft und Textkritik

Marlina kümmert sich drum

Soll von nicht-konsekutiv zu konsekutiv umgewandelt werden, da KMK nur noch konsekutiv und weiterbildend vorsieht. Damit fallen die Studiengebühren weg. Ansonsten ändert sich nichts.

Frage nur: Warum nicht von Anfang an konsekutiv?

No-Go-Check:

Studis im Prüfungsausschuss §5: Nein

bedingungslose Anerkennung von gleichwertigen Leistungen §7(6): Nein

keine Zwangsexmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit §3: Nein (Masterarbeit ist im vierten Semester anzufertigen), Änderung vorschlagen. 

Leiter des Studienganges, Roland Reuß, kontaktiert


  rv o/+
3d Musikwissenschaft BA PO

gute Neuerungen, im Fachrat behandelt, in Paragraph §3(3) wird derselbe Acht-Monate-Passus wie im SAI gemacht. Im Bachelor steht außerdem in §3(8), dass für Sprachnachweisenachholungen bis zu zwei Semester unberücksichtigt bleiben. Dies ist jedoch nicht relevant. Warum steht das da drin? (mehr BAföG bringt das nicht...)

No-Go-Check: 

Studis im Prüfungsausschuss §5: Ja

bedingungslose Anerkennung von gleichwertigen Studienleistungen §7(6): Nein

keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Ja


rv o/+
3e Musikwissenschaft MA PO

No-Go-Check:

Studis im Prüfungsausschuss: Ja §5

bedingungslose Anerkennung: Nein §7(6), Änderung vorschlagen! 

keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit §3: Nein, Masterarbeit ist im vierten Semester anzufertigen, Änderungen vorschlagen, dass sie im vierten Semester in der Regel angefertigt wird. 


rv -/o/+
3f Musikwissenschaft MA ZulO
Musikwissenschaft Zulassungsordnung:

Es sollen die Bachelorarbeit und einige Hausarbeiten mit eingefordert werden, um die Vergleichbarkeit mit dem Heidelberger Bachelor sicherzustellen. Dies stellt die Bachelorabschlüsse andere Unis grundlegend in Frage.


 rv -(!)
3g Philosophie BA Teilzeit-PO

§3(8): verwirrender Sprachpassus, dass Semester unberücksichtigt bleiben, wenn eine Sprache wiederholt wird. Nicht klar, was es bringt und warum es reinkommt. 

No-Go-Check

Studis im Prüfungsausschuss:Ja

bedingungslose Anerkennung: Nein §7(6) Änderung vorschlagen

keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit:Ja


rv  -
3h
Philosophie MA PO

Marlina kümmert sich drum.

Teilzeitbefähigung des Studiengangs wird eingerichtet.

No-Go-Check: 

Studierende im Prüfungsausschuss: Ja

bedingungslose Anerkennung: Nein, §7(6) Änderung vorschlagen

keine Zwangsexmatrikulation: Nein, §3 (2), Änderung vorschlagen wie oben schon erwähnt. 


  rv -
3i
Ostasienwissenschaften BA PO

Marlina kümmert sich drum

Akkreditierungsauflage wird erfüllt. Ein zu erbringendes Praktikum wird näher beschrieben.

Wieder der Acht-Monate-Passus wie bei SAI §3(4)

No-Go-Check: 

Studis im Prüfungsausschuss: Ja

bedingungslose Anerkennung von Studienleistungen: Nein §7(6) Änderung vorschlagen

keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Ja


  rv o/+
3j
Südasienstudien BA PO

No-Go-Check:

Studierende im Prüfungsausschuss: Ja

bedingungslose Anerkennung: Nein §7(6)

keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Ja


  rv o/+
3l
BA Germanistik, Slavistik, MA Slavistik

Teilzeit; außerdem sollte die Germanistik mal über den Diskussionstand bez. Modularisierung im BA informieren (unbedingt nachfragen)

No-Go-Check:

Studis im Prüfungsausschuss: Nein §5 allegemeine POenund Bachelor-PO Germanistik,

Bedingungslose Anerkennung: Nein §7(6) allgemeine POen und Bachelor Germanistik

keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Ja (Bachelorstudiengänge), Nein Master Slavistik wegen §3(2) allgemeine PO, nach der Masterarbeit im vierten Semester zu schreiben ist. Änderung und Spezifikation beantragen. 


rv -

3m
English Studies MA

Rückmeldung FS liegt vor

PO ist nicht (inhaltlich) modularisiert - aber das ist beim MA evtl. nicht so schlimm - doch ist schlimm, da hohe Prüfungslast, keine Struktur usw; aber auch gute Sachen drin ("independent studies")

No-Go-Check: 

Studis im Prüfungsausschuss: Nein, siehe unten. §5 allgemeine MasterPO

Bedingungslose Anerkennung: Nein §7(6) allgemeine Master PO

keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: nein, nach §3(2) allgemeine PO muss Masterarbeit im vierten Semester geschrieben werden, Änderung beantragen, dass sie im vierten Semester in der Regel geschrieben wird. 


  rv o/+
3n
English Studies MA ZulO
Rückmeldung FS liegt vor; Änderungen nicht markiert; Zulassungshürden ziemlich hoch, siehe Anmerkungen unten

rv -

3o
Germanistik MA PO

Vgl. Schreiben an Frau Nüssel. Positive Perspekitven im Fachrat (?), aber das macht die PO selbst ja nicht besser

No-Go-Check:
Studis im Prüfungsausschuss: Nein  §5 allgemeine PO, siehe unten.
Bedingungslose Anerkennung: Nein, §7(6) allgemeine PO 
keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Nein, §3(2) allgemeine PO 


rv -

3p
Germanistik ZulO MA
Latinum erst nach drittem Semester nachzuweisen (studentischer Wunsch), siehe Anmerkungen unten. 

 rv o
3q
Promotionsordnung WisoFak Bachelor und FH-Absolventen sollen ein viersemestriges Eignungsfeststellungsverfahren durchlaufen, um promovieren zu dürfen. Damit wird der Bachelor grundlegend als wissenschaftlicher Abschluss in Frage gestellt. Der Protest gegen den Bachelor wird auf dem Rücken der Studis ausgeübt. 
rv -(!)
3r
Psychologie
Rückmeldung FS liegt vor, siehe Anmerkungen unten

rv -(!)
3s
MSc Chemie, MSc Geographie, MSc GeoWi PO

Jana kümmert sich

No-Go-Check alle drei:

Studis im Prüfungsausschuss: Ja
bedingunglose Anerkennung: Nein §7(6)
keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Nein (Masterarbeit muss nach 4 Semestern angefertigt werden, ist eine Zwangsex!) §3(2)


rv -/o/+


3t
BSc MoBi PO

Jana kümmert sich

No-Go-Check: 

Studis im Prüfungsausschuss: Ja

bedingungslose Anerkennung: Nein §6(5), änderungen

keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Ja


  rv o/+
3u
MSc MoBi PO

Jana kümmert sich

No-Go-Check:
Studis im Prüfungsausschuss: Ja
bedingungslose Anerkennung von gleichwertigen Studienleistungen: Nein §6(6) änderung vorschlagen
keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Ja


rv o/+
3v
MSc Mol. Biosciences ZulO
Jana kümmert sich

+
Grundsatzfragen für die FSK: Studis in Promotionsausschüssen?! Teilzeit: Wird es eine SAL-Sondersitzung zu diesem Thema geben?




1.1.1 TOP 3a: MME

Mail von Andrea (FS Medizin) vom 15. Jan 2012: Da das Thema in der Fakultätsrat-Sitzung im November besprochen wurde, kann ich mich leider nicht mehr an die Details erinnern, es ging aber darum, dass die Zulassung so geändert werden soll, dass man nur noch mit einem bereits abgeschlossenen Master zugelassen wird, was sinnvoll zu sein scheint (an genaue Begründung erinnere ich mich nicht, es erschien uns studentischen Vertretern aber sinnvoll).

Vielleicht zum MME kurz: Der Studiengang ist ein bundesweiter Studiengang, getragen vom Medizinschen Fakultätentag, und eben durchgeführt in Heidelberg. Kosten: 18.000 Euro für jeden der jährlich 25 Studenten, selbstgetragen oder durch Stipendien (Nixdorf). Die Absolventen kommen wohl auch der Uni HD zugute, derzeit gibt es neun derartig qualifizierte Fakultätsmitglieder.


1.1.2 TOP 3b: Promotionsordnung Philosophische Fakultät/Neuphilologische Fakultät

§4:
- Bachelorabsolventen (dreijährig und vierjährig) von Unis können nach Eignungsfeststellungsverfahren bzw. Kolloquim zur Promotion zugelassen werden
- Diplomabsolventen von der FH können zur Promotion zugelassen werden. => Hä? Gibt doch bald gar keine Diplomabsolventen mehr! Was ist mit Bachelorn/Master von der FH?
- Von diesen Absolventen werden entsprechende Sprachnachweise gefordert, teilweise auch Studienleistungen (Satz 8).
- Eignungsfeststellungsverfahren ... dauert zwei Semester. Ist blöd, weil man dann so in der Schwebe hängt. Was passiert, wenn man dann nicht durchkommt durchs Eignungsfeststellungsverfahren.

§5:
- Einschreibepflicht wird von einer Muss- zur Kann-Bestimmung
- Ist gut!

§6:
- Es können zwei statt einem Betreuer gewählt werden

§8:
- Diss muss auch elektronisch abgegeben werden
- Eidesstattliche Erklärung muss abgeliefert werden + Belehrung über die straftrechtlichen Folgen der eidesstattlichen Versicherung unterzeichnet.

§9:
- Nachwuchsgruppenleiter sind künftig in der Regel Gutachter der Dissertationen, die sie betreuen.
- Eilentscheid der Dekane wandelt um zu „unabhängigen“ Nachwuchsgruppenleitern ... was soll das heißen?

§24:
- Komische Einfügung: „Dies gilt insbesondere für interdisziplinäre und internationale Promotionsverfahren“. Bezieht sich auf die Tatsache, dass in §24 steht, dass der Promotionsausschuss in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen in der Promotionsordnung machen kann.
- Warum soll das so hervorgehoben werden?

2 Persönliche Stellungnahme der studentischen SAL-Mitglieder zur Promotionsordnung der Neuphilologischen und Philosophischen Fakultät (TOP 3b der SAL-Sitzung vom 17. Januar 2012):

Persönliche Stellungnahme zur Promotionsordnung der Neuphilologischen und Philosophischen Fakultät:

§ 38 des Landeshochschulgesetzes verlangt von den Universitäten, zu regeln, wie besonders qualifizierten Bachelorabsolventen der direkte Übergang zur Promotion möglich ist. Die konkrete Ausgestaltung wird jedoch den promotionsberechtigten Hochschulen überlassen. So könnte beispielsweise eine Abschlussnote von 2,0 als besondere Qualifikation für die Zulassung deklariert werden oder der Besuch besonderer Veranstaltungen. Tatsächlich schlagen die Neuphilologische und die Philosophische Fakultät eine Abschlussnote von „sehr gut“ in § 4 (4) ihrer PromO-Entwürfen als Zugangsvoraussetzung zur Promotion nach dem Bachelorabschluss vor.

Bei vierjährigen Bachelorstudiengängen muss danach ein Kolloquium absolviert werden, bei dreijährigen Bachelorabschlüssen gar ein zweisemestriges Eignungsfeststellungsverfahren mit anschließendem Kolloqium. Hierbei kritisieren wir Folgendes:
1. Weshalb muss die Note „sehr gut“ erreicht werden? Wenn bspw. die Universität Heidelberg letztlich ihre eigenen Abschlüsse (unabhängig von der Note) in Frage stellt, stellt sich die Frage, worin dann die besonders gute wissenschaftliche Ausbildung besteht. Das Gesetz schreibt die Note „sehr gut“ jedenfalls nicht vor.
2. Die Universität Heidelberg bietet nur dreijährige Bachelor an, das heißt, Heidelberger Absolvent*innen müssten in jedem Fall ein zweijähriges Eigungsfestellungsverfahren absolvieren. Wenn sie dieses nicht bestehen, könnten sie sich auf einen Master bewerben, um dann ggf. darüber die Promotionsberechtigung oder einen "höheren" Abschluss zu erlangen - diejenigen, die nach dem BA ein MA-Studium begannen, haben dann bereits einen weiteren Abschluss, die (Probe-)Promotionsstudierenden, die die Veranstaltungen des Eignungsfeststellungsverfahrens nicht bestehen, haben dann evtl. nichts. Hier müsste auf jeden Fall dafür Sorge getragen werden, dass die Leistungen des Eignungsfeststellungsverfahrens auf den Masterstudiengang angerechnet werden können. Ein entsprechender Hinweis in den Promotionsordnungen würde - über die mündliche Zusage der Fakultäten im SAL hinaus - hier Sicherheit für die Studierenden schaffen.
3. Wieso müssen die Bachelorstudierenden abschließend noch ein Kolloquium (also letztlich eine weitere Prüfung) absolvieren, obwohl sie bereits eine wissenschaftliche Abschlussprüfung haben? Das Gesetz schreibt dies nicht vor, es ist eine Hürde, die besagte Fakultäten eingfügen.
4. Das Landeshochschulgesetz schreibt die Absolvierung eines Studienganges mit einer vierjährigen Regelstudienzeit vor, um zur Promotion zugelassen werden zu können. Wieso ist in den Promotionsordnungen der beiden Fakuktäten auch bei vierjährigen Bachelorstudiengängen eine mündliche Prüfung verpflichtend? Es wäre möglich, diese Studierenden zur Promotion zuzulassen wie diejenigen, die Magisterstudiengänge absolviert haben - im Magister oder Lehramt (abzüglich des Schulpraxissemesters) studiert man 9 Semester, das ist ein Semester mehr als im vierjährigen Bachelor. Wir halten es nicht für geboten, aufgrund eines einzigen zusätzlichen Semesters Regelstudienzeit eine weitere Hürde einzufügen. Die Dauer der Regelstudienzeit eines BA alleine ist nicht aussagekräftig, was die "Eignung" für eine Promotion angeht. Es ist auch nicht konsequent, einerseits immer wieder die Studienzeitverkürzung als Argument anzuführen, zugleich aber Bachelor-Studierenden den Zugang zur Promotion zu erschweren bzw. sie davon faktisch auszuschließen. Um eine gute Ausbildung zu ermöglichen, sollte man dann konsequent keine dreijährigen Studiengänge anbieten oder zumindest allen, die einen BA haben, einen Masterplatz garantieren.

Beim Übergang vom BA zur Promotion werden Hürden aufgebaut, die gesetzlich so nicht erforderlich sind und die wir insgesamt nicht nachvollziehen können. Hierbei mag eine unterschwellige Kritik an der Bachelor-Master-Struktur und der Qualität von BA-Studiengängen mit, die aber nicht auf dem Rücken der Studierenden, sondern in den Gremien ausgetragen werden sollte. Daher empfehlen wir dem Senat, diese Promotionsordnung an die Fakultäten zurückzugeben und zugleich den SAL zu beauftragen, sich grundsätzlich und umfassend mit der Frage der Übergänge zwischen den Studienphasen zu befassen.

2.1 TOP 3c: Masterstudiengang Editionswissenschaft und Textkritik( Für Sitzung nicht relevant)

- Soll in konsekutiven Studiengang umgewandelt werden, ist bisher nicht-konsekutiv.
- Nach KMK-Beschluss gibt es aber nur noch die Unterscheidung konsekutiv oder weiterbildend.
- Nach Fakultätsmeinung fällt Studiengang eher in konsekutiv als in weiterbildend, deshalb soll Umwandlung stattfinden. Damit fallen auch die Studiengebühren weg.
- Nachfragen:
o Warum überhaupt als nicht-konsekutiv deklariert am Anfang? Frage klärt sich wohl so: Früher hieß konsekutiv, dass es genau auf einen Bachelor aufbaut. Demgegenüber waren Studiengänge gestellt worden, die man auf Grundlage verschiedener Bachelor-Studiengänge absolvieren konnte. Heute heißt konsekutiv, dass man es im Gegensatz zu weiterbildenden Studiengängen ohne zwischengeschaltete Berufserfahrung direkt im Anschluss machen kann, zielt also auf die zeitliche Frage ab.
o Auf Homepage steht, dass es für Germanisten, Historiker und Musikwissenschaftler gedacht ist:
 „Zielgruppe sind Germanisten, Musikwissenschaftler und Historiker, die sich in der Erschließung und Darstellung überlieferter Dokumente schulen lassen wollen. Die Studierenden werden für eine berufliche Tätigkeit sowohl im engeren Bereich des universitären wie außeruniversitären Editionswesens qualifiziert, darüber hinaus auch für das weitere Beschäftigungsfeld von Institutionen, die mit der Erschließung und Beschreibung historischer Materialien zu tun haben (staatliche und private Archive, Museen, Ausstellungsveranstalter, Auktionshäuser etc.). Durch die Erfahrung mit verschiedenen Formen von Redaktions- und Publikationstechnik sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, auch in Verlagen und Presseorganen tätig zu sein.“

2.2 TOP 3h: Master-Studiengang Philosophie

§3:
- macht Studiengang teilzeitfähig

§9:
- Änderung hat nichts mit Teilzeitstudium zu tun! Schriftliche Prüfungsleistungen können ggf. in elektronischer Form abgegeben werden.

§17:
- Masterarbeit ist normalerweise 5 Monate, kann normalerweise um 2 Monate verlängert werden, bei Teilzeitstudium dann bis zu 4 Monate verlängert.

2.3
TOP 3i: Bachelor-Studiengang Ostasienwissenschaften

- Anlage 3: Beschreibung des zu erbringenden Praktikums wird ausführlicher beschrieben. Ist Akkreditierungsauflage.
- Frage wäre vielleicht: Was IST denn die Akkreditierungsauflage?

2.4 Anmerkungen zur Zulassungs- und Prüfungsordnung Master Anglistik (3m, 3n)

zur PO: wir hätten gerne eine Klarstellung im Master-Modulhandbuch bei den Vorlesungen, dass da halt Klausuren oder mündliche Prüfungen stattfinden oder eben ein kurzer Essay verfasst wird. Da soll halt rein, wie das geprüft wird, allein um den Studis eine Orientierung zu geben, was ihnen da wie abverlangt wird. Zur Zulassungsordnung. Wir haben da mehrere grundlegende Probleme: 1. Für uns ist es völlig ausreichend, wenn man zum einen einen Bachelorabschluss hat und zum anderen einen C2-Nachweis über Englischkenntnisse erbringt. Man weist damit nach, dass man Englisch kann. 2. Wie genau aber läuft das mit dem C2-Nachweis?! Wie weist man das nach?! Muss man prinzipiell eine Prüfung machen oder wird einfach der Bachelor herangezogen? Aber was sind dann die Kriterien, ab wann mit einem Bachelor das Niveau nachweist und ab wann nicht mehr? 3. Wir finden 10 Wochen Ausland am Stück sozial selektiv. Überdies: Warum genau 10 Wochen?! Wieso nicht 6 oder 83?! Und ob ein beliebiger Aufenthalt einen weiter bringen muss, sei eh einmal dahin gestellt. Und wieso muss er zusammenhängend sein? 8 mal 9 Wochen ins Ausland zu gehen kann doch besser sein, wenn man während der verschiedenen Phasen Defizite feststellt, Grundlagen zu deren Aufarbeitung in Deutschland legt und dann noch einmal ins Ausland geht... 4. Wieso muss man bei einem Motivationsschreiben noch eine Quellenangabe machen und diese Versicherung unterschreiben? Ist das eine Hausarbeit? Ein wissenschaftlicher Nachweis? Warum muss man das vor allen Dingen machen, wenn man doch die Bachelorarbeit mitschickt?! 5. Wieso braucht man noch zwei Dozierende, die zur Qualifikation Stellung nehmen?! Das geschieht doch bereits durch den Bachelorabschluss?! Ebenfalls ist dies schwierig, da nicht alle Universitäten so gut ausgestattet sind wie die Universität Heidelberg, sodass bei schlechten Betreuungsrelationen fundierte Stellungnahmen schwierig werden könnte. Wenn das aber nicht fundiert ist, ist es eh sinnlos. 6. Das Ganze wirkt ein bisschen so, als wollte man neben dem Bachelorabschluss noch zig andere Nachweise, die ja sicherstellen, dass man auch WIRKLICH geeignet ist für das Studium... Das ist so echt schwierig... Entweder man macht Bachelor und Master und erkennt sie auch entsprechend beide an, oder man lässt es. Wenn der Master auf den Bachelor aufbaut, sollte er als Zugangsvoraussetzung eigentlich ausreichen. Sonst macht man halt nicht den Bachelor. Man muss ja auch nicht zusätzlich zum deutschen Abitur Deutschkenntnisse nachweisen, wenn man Germanistik machen will, oder?! Änderungsvorschlag zur Master Anglistik: §7 Prüfungsausschuss: Zusätzlich zu den Bestimmungen der allgemeinen Prüfungsordnung in Paragraph 5 gilt Folgendes: Ein studentisches Mitglied nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Paragraph 7 "Inkrafttreten" würde dann zu §8.


2.5 SAI-Prüfungsordnung (3j)

Fachrat ist noch gar nicht gewählt, kann also nicht beteiligt werden…

§ 3 (3): der Intensivsprachkurs bekommt 30 LP
Das geht aber wohl nur, wenn man dort die Klausur nicht mitschreibt im letzten Kurs, das steht aber nicht so klar im Modulhandbuch [konnte ich aber nicht finden, Kirsten]

§ 3 (6) Satz 4 – „Die letzten Prüfungsleistungen in beiden Fächern sowie ggf. die letzten Leistungen der fächerübergreifenden Kompetenzen müssen innerhalb von acht Monaten erfolgen“
§ 16 (3) Beginn der BA-Arbeit sechs Wochen nach letzter studienbegleitender Leistung
Problem: das Institut hat festgelegte Anmeldetermine, an die man sich halten muss, unabhöngig davon, wann man die letzten Leistungen erbracht hat. Entweder ändert man das oder schreibt es in die PO. Oder ist das was anderes?
(Im 5. Semester macht man ein Praktikum und danach meldet man sich in der Regel an, das ist letztlich die letzte Prüfungsleistung, bekommt man da zu einem fixen Termin eine Bestätigung?)

§ 4 (3), dritter Punkt:
Was sind „gleichwertige“ Module – solche mit selben Inhalten/Kompetenzen/Methoden/Punkten?

§ 5 (1)
Gut!! Studi ist beratendes Mitglied

§ 10 (1) die Formulierung, dass der Prüfling „über ein dem Studium entsprechendes Grundlagenwissen verfügt“ ist schwammig, v.a. in Bezug auf § 18 (5) (die Abschlussprüfungen werden je nach Variante mit mehr oder weniger LP „bewertet“ („bewertet“? ist das hier das richtige Wort)

§ 18 (3) Dauer der Prüfung:
Warum dauert die Prüfung in der 50%- Variante nur 15 min? in 15 min kann man mehr Pech haben als in einer 30-min-Prüfung… einfach noch mal drüber nachdenken…

bei Eurem Bachelor ist im Vorfeld des SAL noch ein Problem aufgetreten: So werden in Eurem Bachelor nicht gleichwertige Studienleistungen anerkannt. ie Leistungen werden bei Gleichwertigkeit nicht bedingungslos anerkannt, sondern die Anerkennung kann versagt werden, wenn es mehr als 50% übersteigt. Dies steht in Passus §7(6) Eurer Prüfungsordnung.


Petitesse am Rande:
„§ 18 (2) die mündliche Abschlussprüfung besteht aus dem gewählten Schwerpunkt“ soll wohl heißen, dass man über den Schwerpunkt eine Prüfung macht und nicht durch die Wahl eines Schwerpunktes die Prüfung hat…



2.6 Anmerkungen zur Zulassungsordnung Germanistik (3p): 

Das Latinum sollte nun auch im Bachelor abgeschafft werden. Da Bachelor und Master aufeinander aufbauen, ist das kein Problem, da man also das Latinum nur bis zum 9/10 Semestern (Bachelor + Master) braucht und nicht erst bereits während der ersten sechs (Bachelor). Das Ganze gilt insbesondere deshalb, weil das Lehrangebot für Lehrämtler und Bachelor/Master dasselbe ist und sie aber kein Latinum brauchen und die Mehrheit der Studis stellen. 


Ferner ist die aktuelle Regelung inkonsequent: Dies ist für die Heidelberger Studierenden keine Vereinfachung, sie müssen es eh im Bachelor nachweisen und sind daher benachteiligt. Ebenfalls ist der Sinn des Latinums als etwas vorgeschriebenem in der Endphase des Studiums, wenn man vorher in seiner Schwerpunktwahl ohne ausgekommen ist, grundlegend in Frage zu stellen: wer aufgrund seiner Interessen das vorher brauchte, macht es vorher und wer nicht, nicht und braucht es dann auhc nicht mehr.... Daher sollten wir uns da enthalten. 


2.7 Änderungsvorschlag zur Masterprüfungsordnung Germanistik (3o): 

§7 Prüfungsausschuss: Zusätzlich zu den Bestimmungen der allgemeinen Prüfungsordnung in Paragraph 5 gilt Folgendes: Ein studentisches
Mitglied nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Paragraph 7 "Inkrafttreten" würde dann zu §8.
 Verweis auf 3j (Bachelor Südasienstudien, wo einen Studi im Prüfungsausschuss gibt)

2.8 Anmerkungen zur Zulassungsordnung Master Psychologie (3r):

Zwar kann man mit auf verschiedene Arten überdurchschnittlichen Studienerfolg nachweisen, doch das einzige, was berücksichtigt wird beim Studienerfolg bei der Auswahl sind die Noten in §4 (2). Es ist lediglich möglich aufgrund der Art und Ausrichtung sowie der relativen Note des bisherigen Studiums um fünf Punkte nach oben oder unten verändert werden." Das Verändern nach oben und unten, ohne anzugeben, wann man wieviel nach unten oder nach oben geht, wirkt sehr willkürlich. Ebenfalls wäre es doch gerade bei den relativen Noten möglich, zu sagen, wann man wie viel rauf oder runter ginge. So wirkt das Ganze nur wie eine Art Mechanismus, um eine bevorzugen bzw. benachteiligen zu können.

2. Ein Motivationsschreiben, dass man verfasst und zwei Seiten hat, zählt in der Bepunktung fast so viel wie die Abschlussnote und mehr als die Berufspraxis?! Seien wir doch mal ehrlich: Motivationsschreiben sind recht subjektiv verfasst und bei ihrer Bewertung hängt es doch sehr stark davon ab, ob man das Nerv des Lesers trifft, vor allen Dingen, wenn es darum geht, zu schildern, warum man gerade nach Heidelberg will.......

Wegen dieser Punkte bin ich gerade etwas irritiert und habe die FS um eine Stellungnahme gebeten. Mein Vorschlag wäre eine Enthaltung oder gar eine Ablehnung, das ganze Verfahren wirkt doch sehr willkürlich......... Und ich finde die Gewichtung bizarr....

3 Persönliche Stellungnahme der studentischen SAL-Mitglieder zur Zulassungsordnung zum Master Psychologie (TOP 3r der SAL-Sitzung vom 17. Januar 2012): 

Persönliche Stellungnahme der Studierenden des Senatsausschusses für Lehre zu TOP 3i Zulassungsordnung Psychologie:

Im Zulassungsverfahren wird eine Rangliste gebildet, bei der die Note 3/6 (30 von 60 Punkten) zählt, ein zweiseitiges Motivationsschreiben 2/6 (20 von 60 Punkten) und vorherige Berufserfahrung 1/6 (10 von 60 Punkten). Es erschließt sich uns nicht, wie diese Bewertung und damit die Gewichtung zu Stande kommen. Ebenfalls halten wir es für schwierig (wenn auch rechnerisch gut darstellbar), dass ein zweiseitiges Motivationsschreiben pauschal doppelt so viel zählt wie eine vorherige einschlägige Berufspraxis.

Für besonders problematisch halten wir, dass Noten um bis zu fünf Punkte auf- und abgewertet werden können, ohne in der Zulassungsordnung zu definieren, wodurch das in welchem Ausmaß geschehen kann. (Durch dieses Verfahren können zwei ansonsten gleiche Bewerber*innen, die eigentlich dieselbe Punktzahl hätten, sich am Ende um zehn Punkte entscheiden, dies entspräche einer ganzen Note). Die in der SAL-Sitzung vorgetragenen Argumente des Fachvertreters lassen das Verfahren zwar begründbar erscheinen, es sollte aber genauer geregelt werden, um ein letztlich willkürliches Vorgehen zu vermeiden.

Daher bitten wir den Senat, diese Zulassungsordnung ans Fach zurückzugeben.