Namensdiskussion Fachkonvent/Institutsrat/Fachrat
1 Institutsrat
Gestartet ist die Idee des -nunja, nennen wir es- "Ziel"s als "Institutsrat". Ausgangspunkt war die Vielfältigkeit der Altstadt. Die philosophische Fakultät besteht aus 22 Instituten, und um die 70 Studienordnungen (inkl. 25%, 50%, 75%). Bei der Neuphilologischen Fakultät gibt es auch verschiedene Institute (Anglistik, Germanistik, Romanistik, etc.) und an der Fakultät für Verhaltens- und empirische Kulturwissenschaften werden schlussendlich völlig verschiedene Fächer zusammengewürfelt. Das "Ziel" sollte es also erreichen, dass Entscheidungsprozesse früher, auf tieferer Ebene und somit fachgeleiteter und mit mehr Sachverstand geführt werden können. Bisher gibt es teilweise informelle Gruppen, in denen sich die Studierenden mit Glück beteiligen können. Oder eben nicht. Und die Profs entscheiden allein, was passieren soll. So geschehen am Psychologischen Institut und dessen Masterentwurf. Das kann so nicht sein. Deswegen brauchen wir ein Gremium, dass echte Partizipation unterhalb der Fakultät ermöglicht. Der Institutsrat war geboren.
2 Fachkonvent
Nun, zugegeben: die Idee existiert schon länger. Ein Papier vom 10.2.1992 mit Überlegungen für die Schaffung von beratenden Institutsbeiräten belegt das. Nun ist aber das "Ziel" etwas neuartiges. Es soll mehr sein als nur Kommunikationszentrum. Es geht um konkrete Aufgaben. Allerdings gibt es gerade bei den Naturwissenschaften im Neuenheimer Feld Fächer, die sich über mehrere Institute erstrecken. So etwa die Physik, Mathematik oder Chemie. Es liegt also nahe, den angestrebten Bezug auf "das Fach" auch in der Namensgebung zu berücksichtigen. Da sich aber die Bezeichnung "Fachrat" in Analogie zum Fakultätsrat als sprachlich etwas holpernd darstellt. Gleichzeitig transportiert die Bezeichnung "Konvent" den neuartigen Charakter dieses Gremiums: Nach 40 Jahren Gruppenuniversität machen wir nun endlich den lange überfälligen Schritt zur Viertelparität, wenn auch Mehrfachstimmen der ProfessorInnen als Tribut an das Landeshochschulgesetz enthalten sein müssen.