Fachkonvent in Grundordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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1. Kraft Amtes die Leitung der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme.  
 
1. Kraft Amtes die Leitung der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme.  
  
2. Je drei Mitglieder jeder Gruppe i.S.d. § 5 durch [Wahlen oder Beschluss des FakRat auf Antrag der Vertreter der betreffenden Mitgliedergruppe.] Sind einem Fach weniger als 3 Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 zuzuordnen, so verringert sich die Anzahl der übrigen Mitglieder entsprechend.
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2. auf Grund von Wahlen 12 stimmberechtigte Mitglieder, davon<br>
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§§ 10 Abs. 3, 27 LHG bleiben unberührt.<br><br>
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Version vom 13. Dezember 2009, 15:09 Uhr

Der Senat der Universität Heidelberg möge beschließen eine Änderung der Grundordnung wie folgt:

1 Sechster Teil: Der Fachkonvent

1.1 § 20 Fachkonvent

1.1.1 (1) Der Fachkonvent ist eine Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung, Weiterentwicklung, Koordinierung und Evaluation von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachkonvent unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:

1. Erarbeitung und Überarbeitung von Studienordnungen, Prüfungsordnungen und ggf. Modulhandbüchern

2. Verwaltung der für Studium und Lehre vorgesehen Sach- und Personalmittel

3. Verteilung der Studiengebühren. Hierbei ist die Änderung des Stimmgewichts nach § ... zu berücksichtigen

4. [Raumvergabe]

5. [Berufungsverfahren]


1.1.2 (2) Dem Fachkonvent gehören an

1. Kraft Amtes die Leitung der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme.

2. auf Grund von Wahlen 12 stimmberechtigte Mitglieder, davon

           a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der
           Universität tätig sind mit dreifachem Stimmrecht,
           b) drei Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,
           c) drei Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie
           d) drei Vertreter der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d. § 5
           Nr. 4.



[§ 26 Absatz 5 einfügen?]

§§ 10 Abs. 3, 27 LHG bleiben unberührt.