Senatsantrag Satzung zur Einführung einer OS

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1 Entwurf: Satzung der Universität Heidelberg zur Organisierten Studierendenschaft vom XX.YY.2010

Der Senat der Universität Heidelberg hat am XX.YY.2010 die nachstehende Satzung beschlossen.
Der Rektor hat am XX.YY.2010 seine Zustimmung erteilt.

1.1 Präambel

Der Senat der Universität Heidelberg ist überzeugt, dass im Sinne des Prager Kommuniques "die Studierenden an der Organisation und am Inhalt der Ausbildung an Universitäten und Hochschuleinrichtungen teilnehmen und sie beeinflussen sollten". Neben der Mitarbeit in den Gremien auf Fach-, Fakultäts- und Senatsebene ist hierfür eine Organisierung der Studierenden nötig. Die Universität Heidelberg gibt sich mit dieser Satzung eine Organisierte Studierendenschaft, die die Belange und Interessen der Studierenden in ihrem Bereich fördert, den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Studierendenschaft voranbringt und die Studierenden in der Universität vertritt.

1.2 §1 Anwendungsbereich

Um den Studierenden zu ermöglichen, bei der Gestaltung der Universität mitzuwirken, sind sie in die Entscheidungsprozesse auf Senats-, Fakultäts- und Fachebene einzubeziehen.

Insbesondere für Angelegenheiten, die für Studierende von allgemeiner Bedeutung sind, ist ein Willensbildungsprozess innerhalb der Statusgruppe der Studierenden notwendig. Um dies zu ermöglichen, wird die Organisierten Studierendenschaft als Zusammenschluss aller Studierenden eingerichtet.

Die Organisierte Studierendenschaft ist der Zusammenschluss aller Studierenden der Universität. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 dieser Satzung werden ihr von der Universitätsleitung ausreichende barrierefreie Räumlichkeiten an allen Universitätsstandorten zur Verfügung gestellt. Darüberhinaus unterstützt die Universität die Organisierte Studierendenschaft sowohl finanziell als auch organisatorisch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die Organisierte Studierendenschaft kann von den Studierenden Beiträge erheben. Gegebenenfalls erlässt sie dazu eine Beitragsordnung, die der Zustimmung des Senats bedarf.


1.3 §2 Organe der Organisierten Studierendenschaft

Der Studierendenrat (StuRa) ist das höchste Beschlussgremium der Organisierten Studierendenschaft. Er setzt sich zusammen aus den Fachschaften als Vertreter ihrer Fächer und Hochschulgruppen, die fachübergreifende Initiativen vertreten.

Der StuRA setzt für einzelne Arbeitsbereiche Referate ein, die an seine Beschlüsse gebunden sind, sowie unabhängige, aber berichtspflichtige Arbeitskreise. Die Referatekonferenz ist ein dem StuRa nachgeordnetes Organ, welches dem StuRa zuarbeitet.

Der Studierendenrat gibt sich selbst eine Satzung.
Die Universitätsleitung stellt der Organisierten Studierendenschaft ausreichende barrierefreie Räumlichkeiten an allen Universitätsstandorten zur Unterstützung studentischer Aktivitäten zur Verfügung. Darüberhinaus unterstützt sie die Organisierte Studierendenschaft sowohl finanziell als auch organisatorisch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Organisierte Studierendenschaft kann von den Studierenden Beiträge erheben. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Senats.
(Bis auf den ersten Satz nur nach oben verschoben)



1.4 §3 Aufgaben der Organisierten Studierendenschaft

Die satzungsgemäßen Organe der Organisierten Studierendenschaft vertreten die Studierenden innerhalb und außerhalb der Universität. Sie fördern den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Studierendenschaft und sämtliche Belange der Studierenden. ("außerhalb" gestrichen und sonst umformuliert und ergänzt)
Die Organisierte Studierendenschaft mit ihren satzungsgemäßen Organen fördert die Belange und Interessen der Studierenden und unterstützt die Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 3 LHG. Sie fördert Meinungsbildungsprozesse innerhalb der Studierendenschaft um eine studentische Positionierung zu wesentlichen Fragen herbeizuführen. Sie vertritt die Studierenden innerhalb der Universität insbesondere gegenüber der Universitätsleitung und artikuliert die Interessen der Studierenden.


1.5 § 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft.