Studiengebühren/Rechtliche Situation

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Die Frage, ob nun der Fakultätsrat oder der Fakultätsvorstand über die Verwendung von Studiengebühren  entscheiden, rührt von einem recht verwirrenden Zusammenspiel, verschiedenster Paragraphen verschiedenster Gesetze.

Zunächst gilt für finanzielle Mittel folgender Passus von §16, Absatz 3 des LHG: 

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig,
für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht
ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er
ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

7. die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen
Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13
Abs. 2,


Demnach entscheidet das Rektorat nach dem Landeshochschulgesetz darüber, wie die Studiengebühren ausgegeben werden.


Jedoch ist die Situation in Heidelberg komplizierter. Wegen des sogenannten Heidelberger Modells zu den Studiengebühren, ein Senatsbeschluss des 30.01.2007. Hierin sollte die Verteilung auf Universitätsebene geregelt werden. Die Begründung dessen ist folgende: 

"Begründung:
Der Gesetzgeber macht in den Bestimmungen des Landeshochschulgebührengesetzes nur sehr unspezifische
Angaben, wie universitätsintern die Studiengebühren zu verteilen sind. So können die
Einnahmen grundsätzlich nur für die Aufgaben in Lehre und Studium verwendet werden. Eine angemessene
Beteiligung der Studierenden ist vorzusehen. Die Kommission hat diesen Rahmen ausgefüllt
und ein Modell zur Verteilung der Studiengebühren an der Universität Heidelberg entwickelt"

 

Dort steht u.a. noch:

1.3. der Präambel: "Studiengebühren stehen in erster Linie den Einheiten zu, welche die Studiengänge verantworten.
Dies können z.B. Institute oder Fakultäten sein. Die Gebühren werden unter den „Fächern“ nach den prozentualen Pflichtanteilen eines Studiengangs aufgeteilt."

Ferner: 2.2 Verteilungsschlüssel unter den „Fächern“
2.2.1 An die „Fächer“ werden die der Universität verbleibenden Gebühren nach Abzug der
Zuweisungen an die unten aufgeführten zentralen Fonds, der Mittel für die Sockelfinanzierung
zentraler Einrichtungen und der Mittel für die Verwaltung der Studiengebühren verteilt."


Nun steht in dem Landeshochschulgebührengesetz Folgendes zur Zweckbestimmung der Studiengebühren in §4, Absatz 1:


"(1) Die Gebühren stehen jeder Hochschule die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Über die Verwendung der Einnahmen ist im Rahmen des Landeshochschulgesetzes im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden; Näheres regelt die Grundordnung."


Zusammengefasst sind also nach dem Heidelberger Verteilungsmodell die Studiengebühren den Fächern zugewiesen und nach dem Landeshochschulgebührengesetz Mittel der Lehre. Jetzt gibt es dort bei der Entscheidung über die Verwendung allerdings das Problem, dass es auf Fächerebene keine Entscheidungsinstanzen gibt. Somit findet die Entscheidung eine Ebene drüber, also auf Fakultätsbene statt. Jedoch nach dem Landeshochschulgesetz nicht im Fakultätsrat, sondern im

Fakultätsvortand, da Studiengebühren Mittel für die LEhre sind. So steht im LHG


Zur Entscheidungszuständigkeit steht dort bei 4. Entscheidungsprozesse;

"Über die Verwendung der Studiengebühren, die einem "Fach" zugewiesen werden entscheidet die
Fakultät. Zur Vorbereitung der Entscheidung wird auf der Ebene der „Fächer“ eine Kommission
gebildet, in der die nach § 3 Landeshochschulgebührengesetz gebührenpflichtigen Studierenden
über die Mehrheit der Sitze verfügen"