Erste sturasitzung
Inhaltsverzeichnis
1 Erste StuRasitzung:
In der ersten Sitzung des StuRa (und danach) muss die VS sich konstituieren. das bedeutet, dass alle Organe auf zentraler Ebene konstituiert sein müssen.
Die Sitzung wird nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse vom lebensältesten Mitglied einberufen.
TOPs:
- SchliKo wählen mit 2/3-Mehrheit
- Sitzungsleitung wählen
- Finanzreferat und autonome Referate wählen => danach muss sich die Refkonf konstituieren (Autonome Referate sollten sich vorher konstituiert haben)
- Vorstand wählen
- Geschäftsordnung verabschieden: http://www.fsk.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/VS/StuRaGo-Entwurf_Aktuell.pdf
1.1 Raum
ist überraschenderweise doch ein Problem. Wir sind dran
1.2 Einschlägige Paragraphen
1.2.1 Gesetz zur Einführung der Verfassten Studierendenschaft, Artikel 3, § 1 (5)
(5) Den beschlossenen Satzungsvorschlag macht der Vorstand in der für Hochschulsatzungen vorgesehenen Weise als Organisationssatzung der Gliedkörperschaft
bekannt. Unverzüglich nach Veröffentlichung der Organisationssatzung setzt der Vorstand die für die Besetzung der Organe erforderlichen Wahlen an, führt sie durch und
stellt das Ergebnis der Wahl fest. Nach der Feststellung der Wahlergebnisse beruft das lebensälteste Mitglied des jeweiligen Organs dieses zur konstituierenden Sitzung
ein. Die Gliedkörperschaft ist konstituiert, wenn sich das letzte Organ auf zentraler Ebene der Studierendenschaft konstituiert hat. Der Zeitpunkt der Konstituierung wird
vom Vorstand festgestellt und bekanntgemacht.
1.2.2 StuRa-Organisationssatzung
http://www.zuv.uni-heidelberg.de/md/zuv/recht/wahlen/organisationssatzung_vs_2013-05-31.pdf
Ladungsfrist:
- keine Regelung zur Ladungsfrist (soll in Geschäftsordnung geregelt werden)
Zentrale Organe:
§ 3 Organe der Studierendenschaft
(1) Die zentralen Organe der Studierendenschaft sind:
1 Der Studierendenrat (StuRa) als legislatives Organ
2 Die Schlichtungskommission (SchliKo)
3 Die Referatekonferenz (RefKonf) als exekutives Organ
1.2.3 Verfahrensordnung der Uni Heidelberg
§ 2 Einberufung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende beruft das Gremium zur Sitzung schriftlich, auch durch E-Mail, mit einer Frist von mindestens fünf Tagen unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der Beratungsunterlagen ein. Die Ladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung fünf Tage vor der Sitzung zur Post gegeben wird. In dringenden Fällen kann das Gremium frist- und formlos einberufen werden. Sofern im schriftlichen oder elektronischen Verfahren i.S.d. § 8 Abs. 1 entschieden werden soll, leitet der Vorsitzende des Gremiums das Verfahren ein und legt zugleich die Beantwortungsfrist fest. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens fünf Tage.
2 weitere Sitzungen:
Wahlordnung fertig machen: http://www.fsk.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/VS/Wahlordnung_Entwurf.pdf