WuV
Inhaltsverzeichnis
1 Wahlordnung des Studierendenrats der Universität Heidelberg
1.1 Präambel
Gemäß der Satzung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität gibt diese sich folgende Wahlordnung.
1.1.1 §1 Geltungsbereich
Die Wahlordnung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität Heidelberg regelt insbesondere
a) Wahlen in den Studierendenrat (StuRa),
b) Abstimmungen und Stimmgewichtung im StuRa,
c) Entsendungen von VertreterInnen des StuRa
1.2 Abschnitt 1 – Wahlen in den Studierendenrat
1.2.1 §2 Wahlgrundsätze
(1) Wählbar sind alle gültigen Wahlvorschläge gemäß §4. Wahlberechtigt sind alle an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden. Die Wahl ist grundsätzlich geheim durchzuführen. Die Auszählung der Stimmen hingegen und die Feststellung der Wahlergebnisse erfolgen hochschulöffentlich.
(2) Die Anzahl der durch Wahlen besetzbaren Sitze im StuRa entspricht der Anzahl der Fachschaften der Universität Heidelberg. Der Anteil eines Wahlvorschlags an diesen Sitzen entspricht dem Anteil der auf ihn vereinigten Stimmen an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten. Mindestens vier Sitze sind an Listen zu vergeben.
1.2.2 §3 Wahlausschuss und Wahlausschreibung
(1) Der StuRa wählt zu Beginn jedes Wintersemester aus der Mitte der Studierendenschaft einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus 9 Mitgliedern. Die Aufgaben des Wahlausschusses sind
a) Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Wahlordnung,
b) Erstellung und Erlass der Wahlausschreibung
c) der Entscheid in Widerspruchsangelegenheiten gemäß §5 dieser Ordnung, sowie
d) die Wahrnehmung aller ihm durch den StuRa zusätzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Der Wahlausschuss erlässt spätestens 8 Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlausschreibung. Sie wird durch Aushang und durch Veröffentlichung im Internet als Wahlbenachrichtigung bekanntgemacht. Die Wahlausschreibung muss folgende Angaben enthalten:
a. Ort und Tag ihres Erlasses,
b. die zu wählenden Organe oder Positionen,
c. Hinweise zur Wahlberechtigung,
d. die Amtszeit der zu Wählenden,
g. Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen und Kandidaturen unter Angabe des Einreichungszeitraumes und unter dem Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge und Kandidaturen berücksichtigt werden können,
h. Ort und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
i. Wahltag(e) und Zeit der Stimmabgabe,
j. Lage der Wahlräume und Zuordnung der Wahlberechtigten,
l. Verweis auf das Auszählverfahren,
m. Zeit und Ort der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sowie
k. ggf. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und den Beantragungsweg,
e. ggf. Ort und Zeitraum der Auslage des Wählerverzeichnisses,
f. ggf. den Hinweis, dass die Ausübung des Wahlrechts von der Eintragung ins Wählerverzeichnis abhängt und Angabe der dafür zu beachtenden Fristen.
1.2.3 §4 Wahlvorschläge und Wahlergebnis
(1) Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform und sind fristgerecht beim Wahlausschuss einzureichen. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens 42 an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden mit Namen und Unterschrift unterstützt werden. Er kann zur leichteren Unterscheidbarkeit mit einem Kennwort versehen werden. Eine Kontaktperson ist anzugeben. Der Wahlausschuss hält entsprechende ordnungskonforme Vordrucke bereit.
(2) Sollten formelle Fehler den Wahlvorschlag ungültig machen können, so ist der Kontaktperson innerhalb einer Frist von einer Woche die Möglichkeit zur Nachbesserung zu Händen des Wahlausschusses zu geben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so ist der Wahlvorschlag durch den Wahlausschuss als ungültig zu erklären. Der Wahlausschuss gibt spätestens 2 Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge angemessen bekannt.
(3) Über die Wahlhandlung wird vom Wahlausschuss eine Niederschrift angefertigt. Diese Wahlniederschrift soll den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse vermerken. Die Niederschrift enthält insbesondere
a) Namen und Funktion der Mitglieder des Wahlausschusses und aller Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,
b) die Wahlausschreibung, alle gültigen Wahlvorschläge und das Wahlergebnis,
c) die Zahl der Wahlberechtigten und sonstige zur Feststellung des Wahlergebnisses notwendige Angaben sowie
d) die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlausschusses.
1.2.4 §5 Widersprüche
(1) Jede/r Wahlberechtigte kann bis zum Ablauf des siebten Tages nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses schriftlich begründeten Widerspruch bei der Wahlausschuss einlegen. Ein Widerspruch ist begründet, wenn deutlich gemacht wird, dass wesentliche Vorschriften dieser Ordnung und wesentliche Wahlgrundsätze verletzt wurden. Nach Ablauf der genannten Frist gibt der Wahlausschuss dem StudentInnenRat unverzüglich eine Entscheidung bekannt.
(2) Entspricht die Wahlleitung einem Widerspruch gemäß Abs. 1, so sind spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Neuwahlen durchzuführen. Ausnahmen, insbesondere bezüglich der Heilung von Mängeln, regelt der Studierendenrat. Unabhängig von der getroffenen Entscheidung müssen neben dem Studierendenrat auch die Widersprechenden und etwaige Betroffene über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.
1.3 Abschnitt 2 – Entsendungen und Abstimmungen im StudentInnenRat
1.3.1 §11 Entsendeverfahren
(1) Die Fachschaften regeln die Entsendung von Vertreter_innen in den StuRa selbstständig.
(2) Für die Wahlmitglieder gilt: alle auf dem Wahlvorschlag eingetragenen Personen können in den StuRa delegiert werden. Die Aufnahme und der Austausch von Personen während der Amtsperiode in und auf die Wahlliste muss vom Wahlausschuss genehmigt werden. Änderungen beantragt die in §7, Abs. 1 genannte Kontaktperson des Wahlvorschlages.
1.3.2 §12 Abstimmungen
(1) Abstimmungen bedürfen, sofern nicht anders geregelt, einer einfachen Mehrheit.
(2) Wird diese Mehrheit auch nach 3 Sitzungen nicht erreicht, so steht es dem StuRa frei, in einfacher Mehrheit zu beschließen, diese Beschränkung aufzuheben.
1.3.3 §13 Liquid Democracy
Neben den Abstimmungen im StuRa werden Entscheidungen auch über ein Liquid-Democracy-System (LDS) herbeigeführt. Es muss eine Abstimmung im LDS geben, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
(1) Wenn sich ein viertel des StuRa für eine Abstimmung in LD ausspricht
(2) Wenn ein Vorschlag innerhalb des LD-Systems von über 4% der an der Universität immatrikulierten Studierenden unterstützt wird
(3) Bei Entscheidungen zu Geldbeträgen über 5000 Euro
(5) Bei laufenden Liquid-Entscheidungen kann der StuRa mit einer Mehrheit von zwei Dritteln per begründetem Eilantrag eine Liquid-Entscheidung abbrechen und eine Entscheidung zu dem Thema im StuRa selbst herbeiführen. Diese Entscheidung bedarf einer absoluten Mehrheit.
1.4 Abschnitt 4 Entsendungen durch den StuRa
1.4.1 §14 Entsendungen in Ausschüsse oder andere Gremien, Vorschläge
(1) Über
- Entsendungen in Ausschüsse und die Sitzungsleitung des StuRa
- Entsendungen und Vorschläge für Ausschüsse, Kommissionen und andere Gremien der Universität
- Entsendungen in (über-)regionale Institutionen, Initiativen, Vereine und Verbändeist grundsätzlich offen abzustimmen.
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Student_innenRates muss geheim abgestimmt werden
(2) Kandidaturen für Entsendungen können bis zu Beginn einer Abstimmung angezeigt werden.
(3) Entsandt ist der/ die Kandidat_in, der/ einfache Mehrheit der gesammelten Voten, mindestens jedoch zwei Stimmen auf sich vereinen kann.
(4) Eine Entsendung „en bloc“ ist grundsätzlich möglich.
(5) Bei der Besetzung mehrer Plätze werden die Personen gewählt, die meisten Stimmen haben.
1.4.2
§15 Wahltermin, Amtsperiode
(1) Die Wahl zum StuRa findet in der Regel im Wintersemester statt.
Ausnahmen beschließt der StuRa mit 2/3-Mehrheit.
(2) Die Amtsperiode beginnt einen Monat nach der Wahl und beträgt ein Jahr.
1.5 Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
1.5.1 §16 Schlussbestimmungen
(1) Diese Wahlordnung tritt aufgrund des Beschlusses des StuRa der Universität Heidelberg vom dd.mm.yyyy am dd.mm.yyyy in Kraft.
(2) §13 tritt in Kraft, sobald das Liquid-Democracy-System funktionsfähig ist und eine dreimonatige Testphase durchlaufen hat. Der StuRa beschließt mit einfacher Mehrheit, wann das System funktionsfähig ist.
(3) Der StuRa kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder Änderungen an dieser Wahlordnung vornehmen oder diese außer Kraft setzen.