SAL
Diese Seite dient der Vorbereitung der Sitzung des SAL.
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Rückmeldeformular: http://www.fachschaftskonferenz.de/gremienarbeit/sal-rueckmeldung.html
bitte gebt bei Rückmeldungen an, wer sich meldet (FS oder Gremienmitglied und wenn ja, welches Gremium)
Inhaltsverzeichnis
- 1 Für die nächste SAL-Sitzung am 17.1.
- 2 persönliche Stellungnahme zur Neufassung der Promotionsordnung der Neuphilologischen Fakultät:
- 2.1 TOP 3c: Masterstudiengang Editionswissenschaft und Textkritik( Für Sitzung nicht relevant)
- 2.2 TOP 3h: Master-Studiengang Philosophie
- 2.3 TOP 3i: Bachelor-Studiengang Ostasienwissenschaften
- 2.4 Anmerkungen zur Zulassungs- und Prüfungsordnung Master Anglistik (3m, 3n)
- 2.5 SAI-Prüfungsordnung (3j)
- 2.6 Anmerkungen zur Zulassungsordnung Germanistik (3p):
- 2.7 Änderungsvorschlag zur Masterprüfungsordnung Germanistik (3o):
- 2.8 Anmerkungen zur Zulassungsordnung Master Psychologie (3r):
- 3 persönliche Stellungnahme Psychologie:
1 Für die nächste SAL-Sitzung am 17.1.
Anmerkungen/Sonstiges:
Wir sollten mal die allgemeine Lehramtsprüfungsordnung einer Revision unterziehen.ist total unverständlich für die studis und sachen sind da nicht geregelt..... gemeint ist die allgemeine po des lehramts der uni heidelberg
Rückmeldung an Frau Reiher: die Übersicht über die Prüfungsordnungen ist jetzt deutlich besser!
Was ist mit den Modulhandbüchern? Die sollten eigentlich auch verlinkt werden...
http://www.fachschaftskonferenz.de/fileadmin/Dokumente/Tagesordnungen/SAL_17-01-12.pdf
1.1 Stellungnahmen in Arbeit
1.2
Ich, Emanuel, habe das ganze mal überarbeitet. Es gibt bei Prüfungsordnungen 3 No-Gos: 1. Studienleistungen werden trotz Gleichwertigkeit nicht anerkannt, wenn sie mehr als die Hälfte der Leistungsnachweise betreffen. Hierzu hat die FSK eine Positionierung, ihr findet sie hier: http://www.fachschaftskonferenz.de/fileadmin/Intern/Protokolle_und_Beschluesse/2011/Positionierungen/P1-11-2_Anerkennung_Studienleistungen.pdf
Ebenfalls lehnen wir aus Prinzip die Zwangsexmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit ab. Genauso wie, dass keine Studis im Prüfungsausschuss sind. Wenn ein No-Go-auftrat, habe ich aus einem + eine o gemacht. bei zwei ein -. Bei allem, wo Änderungsbedarf besteht, habe ich als erste Mandatierung vorgeschlagen, dass man es ins Fach zurückgibt bzw. wir, falls sie die Änderungen im SAL befürworten, zustimmen, wenn es danahc ins Fach zurückgeht und es dann nur mit den Änderungen in den Senat geht. Unten sind ferner noch zu paar POen weitere Anmerkungen.
1.3 Matrixvorlage für den 17.01.
TOP |
worum geht es |
Probleme/Anmerkungen |
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Mandatierung | |
1 |
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2 |
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3a | Master Medical Education ZulO |
Jana kümmert sich |
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3b | Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät und der Neuphilologischen Fakultät (Änderung) |
Marlina kümmert sich drum Sieht soweit okay aus, nur kleine Fragezeichen bleiben, nein...es bleiben große Fragezeichen. Bachelor-Absolvent*innen wird der Zugang zur Promotion, selbst dann, wenn es sich um einen vierjährigen Bachelor handelt, massiv erschwert. Das ist bei dem dreijährigen auch total bizarr, aber ein vierjähriger Bachelor hat nur ein Semester weniger studiert als ein Lehramts- oder Magisterabsolvent. Deswegen dieses Brimborium?! Hier geht es nur Formalismen, nicht um Inhalte. Ebenfalls sollte, wenn man den Bachelor als Abschluss hat, man bedingungslos promovieren können, da man ja einen wissenschaftlichen Abschluss gemacht hat. Wenn man in der Form die Wissenschaftlichkeit nicht anerkennt, ist es ein Abschuss, aber kein Abschluss..... |
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rv - |
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3c | Master-Studiengang Editionswissenschaft und Textkritik |
Marlina kümmert sich drum Soll von nicht-konsekutiv zu konsekutiv umgewandelt werden, da KMK nur noch konsekutiv und weiterbildend vorsieht. Damit fallen die Studiengebühren weg. Ansonsten ändert sich nichts. Frage nur: Warum nicht von Anfang an konsekutiv? No-Go-Check: Studis im Prüfungsausschuss §5: Nein bedingungslose Anerkennung von gleichwertigen Leistungen §7(6): Nein keine Zwangsexmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit §3: Nein (Masterarbeit ist im vierten Semester anzufertigen), Änderung vorschlagen. Leiter des Studienganges, Roland Reuß, kontaktiert |
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rv o/+ | |
3d | Musikwissenschaft BA PO |
gute Neuerungen, im Fachrat behandelt, in Paragraph §3(3) wird derselbe Acht-Monate-Passus wie im SAI gemacht. Im Bachelor steht außerdem in §3(8), dass für Sprachnachweisenachholungen bis zu zwei Semester unberücksichtigt bleiben. Dies ist jedoch nicht relevant. Warum steht das da drin? (mehr BAföG bringt das nicht...) No-Go-Check: Studis im Prüfungsausschuss §5: Ja bedingungslose Anerkennung von gleichwertigen Studienleistungen §7(6): Nein keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Ja |
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rv o/+ | |
3e | Musikwissenschaft MA PO |
No-Go-Check: Studis im Prüfungsausschuss: Ja §5 bedingungslose Anerkennung: Nein §7(6), Änderung vorschlagen! keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit §3: Nein, Masterarbeit ist im vierten Semester anzufertigen, Änderungen vorschlagen, dass sie im vierten Semester in der Regel angefertigt wird. |
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rv -/o/+ | |
3f | Musikwissenschaft MA ZulO |
Musikwissenschaft Zulassungsordnung:
Es sollen die Bachelorarbeit und einige Hausarbeiten mit eingefordert werden, um die Vergleichbarkeit mit dem Heidelberger Bachelor sicherzustellen. Dies stellt die Bachelorabschlüsse andere Unis grundlegend in Frage. |
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rv -(!) | |
3g | Philosophie BA Teilzeit-PO |
§3(8): verwirrender Sprachpassus, dass Semester unberücksichtigt bleiben, wenn eine Sprache wiederholt wird. Nicht klar, was es bringt und warum es reinkommt. No-Go-Check Studis im Prüfungsausschuss:Ja bedingungslose Anerkennung: Nein §7(6) Änderung vorschlagen keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit:Ja |
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rv - | |
3h |
Philosophie MA PO |
Marlina kümmert sich drum. Teilzeitbefähigung des Studiengangs wird eingerichtet. No-Go-Check: Studierende im Prüfungsausschuss: Ja bedingungslose Anerkennung: Nein, §7(6) Änderung vorschlagen keine Zwangsexmatrikulation: Nein, §3 (2), Änderung vorschlagen wie oben schon erwähnt. |
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rv - | |
3i |
Ostasienwissenschaften BA PO |
Marlina kümmert sich drum Akkreditierungsauflage wird erfüllt. Ein zu erbringendes Praktikum wird näher beschrieben. Wieder der Acht-Monate-Passus wie bei SAI §3(4) No-Go-Check: Studis im Prüfungsausschuss: Ja bedingungslose Anerkennung von Studienleistungen: Nein §7(6) Änderung vorschlagen keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Ja |
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rv o/+ | |
3j |
Südasienstudien BA PO |
No-Go-Check: Studierende im Prüfungsausschuss: Ja bedingungslose Anerkennung: Nein §7(6) keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Ja |
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rv o/+ | |
3l |
BA Germanistik, Slavistik, MA Slavistik |
Teilzeit; außerdem sollte die Germanistik mal über den Diskussionstand bez. Modularisierung im BA informieren (unbedingt nachfragen) No-Go-Check: Studis im Prüfungsausschuss: Nein §5 allegemeine POenund Bachelor-PO Germanistik, Bedingungslose Anerkennung: Nein §7(6) allgemeine POen und Bachelor Germanistik keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Ja (Bachelorstudiengänge), Nein Master Slavistik wegen §3(2) allgemeine PO, nach der Masterarbeit im vierten Semester zu schreiben ist. Änderung und Spezifikation beantragen. |
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rv - |
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3m |
English Studies MA |
Rückmeldung FS liegt vor PO ist nicht (inhaltlich) modularisiert - aber das ist beim MA evtl. nicht so schlimm - doch ist schlimm, da hohe Prüfungslast, keine Struktur usw; aber auch gute Sachen drin ("independent studies") No-Go-Check: Studis im Prüfungsausschuss: Nein, siehe unten. §5 allgemeine MasterPO Bedingungslose Anerkennung: Nein §7(6) allgemeine Master PO keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: nein, nach §3(2) allgemeine PO muss Masterarbeit im vierten Semester geschrieben werden, Änderung beantragen, dass sie im vierten Semester in der Regel geschrieben wird. |
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rv o/+ | |
3n |
English Studies MA ZulO |
Rückmeldung FS liegt vor; Änderungen nicht markiert; Zulassungshürden ziemlich hoch, siehe Anmerkungen unten |
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3o |
Germanistik MA PO |
Vgl. Schreiben an Frau Nüssel. Positive Perspekitven im Fachrat (?), aber das macht die PO selbst ja nicht besser No-Go-Check: |
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3p |
Germanistik ZulO MA |
Latinum erst nach drittem Semester nachzuweisen (studentischer Wunsch), siehe Anmerkungen unten. |
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rv o | |
3q |
Promotionsordnung WisoFak | Bachelor und FH-Absolventen sollen ein viersemestriges Eignungsfeststellungsverfahren durchlaufen, um promovieren zu dürfen. Damit wird der Bachelor grundlegend als wissenschaftlicher Abschluss in Frage gestellt. Der Protest gegen den Bachelor wird auf dem Rücken der Studis ausgeübt. | |
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3r |
Psychologie |
Rückmeldung FS liegt vor, siehe Anmerkungen unten |
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rv -(!) | |
3s |
MSc Chemie, MSc Geographie, MSc GeoWi PO |
Jana kümmert sich No-Go-Check alle drei: Studis im Prüfungsausschuss: Ja |
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rv -/o/+ |
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3t |
BSc MoBi PO |
Jana kümmert sich No-Go-Check: Studis im Prüfungsausschuss: Ja bedingungslose Anerkennung: Nein §6(5), änderungen keine Exmatrikulation nach Überschreiten der Regelzeit: Ja |
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rv o/+ | |
3u |
MSc MoBi PO |
Jana kümmert sich No-Go-Check: |
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rv o/+ | |
3v |
MSc Mol. Biosciences ZulO |
Jana kümmert sich |
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+ | |
Grundsatzfragen für die FSK: Studis in Promotionsausschüssen?! | Teilzeit: Wird es eine SAL-Sondersitzung zu diesem Thema geben? |
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1.3.1
1.3.2
1.3.3
1.3.4
1.3.5
1.3.6
1.3.7
1.3.8
1.3.9 TOP 3b: Promotionsordnung Philosophische Fakultät/Neuphilologische Fakultät
§4:
- Bachelorabsolventen (dreijährig und vierjährig) von Unis können nach Eignungsfeststellungsverfahren bzw. Kolloquim zur Promotion zugelassen werden
- Diplomabsolventen von der FH können zur Promotion zugelassen werden. => Hä? Gibt doch bald gar keine Diplomabsolventen mehr! Was ist mit Bachelorn/Master von der FH?
- Von diesen Absolventen werden entsprechende Sprachnachweise gefordert, teilweise auch Studienleistungen (Satz 8).
- Eignungsfeststellungsverfahren ... dauert zwei Semester. Ist blöd, weil man dann so in der Schwebe hängt. Was passiert, wenn man dann nicht durchkommt durchs Eignungsfeststellungsverfahren.
§5:
- Einschreibepflicht wird von einer Muss- zur Kann-Bestimmung
- Ist gut!
§6:
- Es können zwei statt einem Betreuer gewählt werden
§8:
- Diss muss auch elektronisch abgegeben werden
- Eidesstattliche Erklärung muss abgeliefert werden + Belehrung über die straftrechtlichen Folgen der eidesstattlichen Versicherung unterzeichnet.
§9:
- Nachwuchsgruppenleiter sind künftig in der Regel Gutachter der Dissertationen, die sie betreuen.
- Eilentscheid der Dekane wandelt um zu „unabhängigen“ Nachwuchsgruppenleitern ... was soll das heißen?
§24:
- Komische Einfügung: „Dies gilt insbesondere für interdisziplinäre und internationale Promotionsverfahren“. Bezieht sich auf die Tatsache, dass in §24 steht, dass der Promotionsausschuss in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen in der Promotionsordnung machen kann.
- Warum soll das so hervorgehoben werden?
2 persönliche Stellungnahme zur Neufassung der Promotionsordnung der Neuphilologischen Fakultät:
Persönliche Stellungnahme zur Promotionsordnung der Neuphilologischen und Philosophischen Fakultät:
§ 38 des Landeshochschulgesetzes verlangt von den Universitäten, zu regeln, wie besonders qualifizierten Bachelorabsolventen der direkte Übergang zur Promotion möglich ist. Die konkrete Ausgestaltung wird jedoch den promotionsberechtigten Hochschulen überlassen. So könnte beispielsweise eine Abschlussnote von 2,0 als besondere Qualifikation für die Zulassung deklariert werden oder der Besuch besonderer Veranstaltungen. Tatsächlich schlagen die Neuphilologische und die Philosophische Fakultät eine Abschlussnote von „sehr gut“ in § 4 (4) in ihren PromO-Entwürfen als Zugangsvoraussetzung zur Promotion nach dem Bachelorabschluss vor.
Bei vierjährigen Bachelorstudiengängen muss danach ein Kolloquium absolviert werden, bei dreijährigen Bachelorabschlüssen gar ein zweisemestriges Eignungsfeststellungsverfahren mit anschließendem Kolloqium. Hieran stören uns mehrere Punkte:
1. Wir wissen nicht, wieso man die Note „sehr gut“ erreicht haben muss. Wieso reicht kein ausreichend? Was sagt ein Abschluss aus, wenn es nichts Besonderes ist, ihn erfolgreich zu absolvieren? Wenn bspw. die Universität Heidelberg ihre eigenen Abschlüsse in dieser Form wie hier in Frage stellt, stellt sich die Frage, wieso es diese überhaupt gibt und worin dann die besonders gute wissenschaftliche Ausbildung besteht. Das Gesetz schreibt diese Note „sehr gut“ jedenfalls nicht vor, es handelt sich hiermit also um eine unnötige Verschärfung.
2. Die Universität Heidelberg bietet nur dreijährige Bachelor an, das heißt, Heidelberger Absolventen müssten in jedem Fall ein Eigungsfestellungsverfahren absolvieren. Wenn sie dieses nicht bestehen, wissen Sie nicht, wie sie wo weiterstudieren können, da sie sich dann zu allem Überfluss neu auf einen Master bewerben müssen, wenn sie darüber die Berechtigung zu promovieren erlangen wollten.
3. Wieso müssen die Bachelorstudierende in jedem Fall noch ein Kolloquium, eine weitere Prüfung absolvieren? Sie haben doch durch eine bestandene Abschlussprüfung bereits ihre wissenschaftliche Qualifikation belegt. Das Gesetz schreibt dies nicht vor, dies ist eine Hürde die besagte Fakultäten ohne jede Notwendigkeit einfügen.
4. Das Landeshochschulgesetz schreibt die Absolvierung eines Studienganges mit einer vierjährigen Regelstudienzeit vor um zur Promotion zugelassen werden zu können. Wieso ist nun auch bei vierjährigen Bachelorstudiengängen eine mündliche Prüfung verpflichtend? Es wäre der Universität ohne Weiteres möglich, diese ohne weitere Einschränkungen zur Promotion zuzulassen wie Absolventen von Magisterstudiengängen. So studiert man im Magister oder Lehramt abzüglich des Schulpraxissemesters lediglich ein Semester mehr als im vierjährigen Bachelor. Somit ist es willkürlich anhand eines einzigen Semesters mehr Regelzeit, wovon einige Studierende ohnehin abweichen, eine weitere Hürde einzufügen.
Wir halten es für inkonsequent, einerseits die Studienzeitverkürzung als Argument anzuführen, zugleich aber Bachelor-Studierenden den Zugang zur Promotion zu erschweren bzw. sie davon faktisch auszuschließen. Die Dauer der Regelstudienzeit eines BA alleine ist nicht unbedingt aussagekräftig. So hat sich die Uni Heidelberg aus politischen Gründen entschieden, möglichst keine vierjährigen BA-Studiengänge einzurichten.
Es mag konkrete Fächer und Berufe geben, in denen man für eine solide Ausbildung von einer zehnsemesterigen Studienzeit ausgeht, wie bspw. Fächern wie Jura. Um allen eine gute Ausbildung zu ermöglichen, sollte man dann jedoch ganz konsequent keine dreijährigen Abschlüsse anbieten oder zumindest jedem Bachelorabsolventen einen Masterplatz garantieren.
Obwohl er Staat in analogen Lehramtsstudiengängen eine fünfjährige Studienzeit vorschreibt, ist dies aber offenbar in besagten Fakultäten zur fachwissenschaftlichen Ausbildung nicht notwendig, dass jeder Absolvent zur fachwissenschaftlichen Ausbildung auch einen Master absolviert. Daher sollte Bachelorstudierenden auf dieselbe Art die Promotion zugänglich sein, wie anderen Absolventen. Wir finden es fragwürdig, dass besagte Fakultäten auf der einen Seite den Zugang zum Master Studierenden erschweren durch gesonderte Zulassungsordnungen. Auf der anderen Seite erkennen sie gleichzeitig den Bachelor nicht als wissenschaftlichen Abschluss an, sondern nur als vorschnellen Abschuss. Dementsprechend bauen sie zusätzliche, gesetzlich nicht erforderliche Hürden ein, um eine Promotion eines Bachelorabsolventen sogar faktisch auszuschließen.
Die Ablehnung der Bachelor-Master-Struktur wird somit wieder einmal auf dem Rücken der Studierenden ausgetragen. Daher empfehlen wir dem Senat, diese Promotionsordnung an die Fakultäten zurückzugeben und zugleich, dass der SAL sich einmal grundsätzlich mit dem Problem der Übergänge zwischen den Studienphasen befasst.
2.1 TOP 3c: Masterstudiengang Editionswissenschaft und Textkritik( Für Sitzung nicht relevant)
- Soll in konsekutiven Studiengang umgewandelt werden, ist bisher nicht-konsekutiv.
- Nach KMK-Beschluss gibt es aber nur noch die Unterscheidung konsekutiv oder weiterbildend.
- Nach Fakultätsmeinung fällt Studiengang eher in konsekutiv als in weiterbildend, deshalb soll Umwandlung stattfinden. Damit fallen auch die Studiengebühren weg.
- Nachfragen:
o Warum überhaupt als nicht-konsekutiv deklariert am Anfang? Frage klärt sich wohl so: Früher hieß konsekutiv, dass es genau auf einen Bachelor aufbaut. Demgegenüber waren Studiengänge gestellt worden, die man auf Grundlage verschiedener Bachelor-Studiengänge absolvieren konnte. Heute heißt konsekutiv, dass man es im Gegensatz zu weiterbildenden Studiengängen ohne zwischengeschaltete Berufserfahrung direkt im Anschluss machen kann, zielt also auf die zeitliche Frage ab.
o Auf Homepage steht, dass es für Germanisten, Historiker und Musikwissenschaftler gedacht ist:
„Zielgruppe sind Germanisten, Musikwissenschaftler und Historiker, die sich in der Erschließung und Darstellung überlieferter Dokumente schulen lassen wollen. Die Studierenden werden für eine berufliche Tätigkeit sowohl im engeren Bereich des universitären wie außeruniversitären Editionswesens qualifiziert, darüber hinaus auch für das weitere Beschäftigungsfeld von Institutionen, die mit der Erschließung und Beschreibung historischer Materialien zu tun haben (staatliche und private Archive, Museen, Ausstellungsveranstalter, Auktionshäuser etc.). Durch die Erfahrung mit verschiedenen Formen von Redaktions- und Publikationstechnik sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, auch in Verlagen und Presseorganen tätig zu sein.“
2.2 TOP 3h: Master-Studiengang Philosophie
§3:
- macht Studiengang teilzeitfähig
§9:
- Änderung hat nichts mit Teilzeitstudium zu tun! Schriftliche Prüfungsleistungen können ggf. in elektronischer Form abgegeben werden.
§17:
- Masterarbeit ist normalerweise 5 Monate, kann normalerweise um 2 Monate verlängert werden, bei Teilzeitstudium dann bis zu 4 Monate verlängert.
2.3
TOP 3i: Bachelor-Studiengang Ostasienwissenschaften
- Anlage 3: Beschreibung des zu erbringenden Praktikums wird ausführlicher beschrieben. Ist Akkreditierungsauflage.
- Frage wäre vielleicht: Was IST denn die Akkreditierungsauflage?
2.4 Anmerkungen zur Zulassungs- und Prüfungsordnung Master Anglistik (3m, 3n)
zur PO: wir hätten gerne eine Klarstellung im Master-Modulhandbuch bei den Vorlesungen, dass da halt Klausuren oder mündliche Prüfungen stattfinden oder eben ein kurzer Essay verfasst wird. Da soll halt rein, wie das geprüft wird, allein um den Studis eine Orientierung zu geben, was ihnen da wie abverlangt wird. Zur Zulassungsordnung. Wir haben da mehrere grundlegende Probleme: 1. Für uns ist es völlig ausreichend, wenn man zum einen einen Bachelorabschluss hat und zum anderen einen C2-Nachweis über Englischkenntnisse erbringt. Man weist damit nach, dass man Englisch kann. 2. Wie genau aber läuft das mit dem C2-Nachweis?! Wie weist man das nach?! Muss man prinzipiell eine Prüfung machen oder wird einfach der Bachelor herangezogen? Aber was sind dann die Kriterien, ab wann mit einem Bachelor das Niveau nachweist und ab wann nicht mehr? 3. Wir finden 10 Wochen Ausland am Stück sozial selektiv. Überdies: Warum genau 10 Wochen?! Wieso nicht 6 oder 83?! Und ob ein beliebiger Aufenthalt einen weiter bringen muss, sei eh einmal dahin gestellt. Und wieso muss er zusammenhängend sein? 8 mal 9 Wochen ins Ausland zu gehen kann doch besser sein, wenn man während der verschiedenen Phasen Defizite feststellt, Grundlagen zu deren Aufarbeitung in Deutschland legt und dann noch einmal ins Ausland geht... 4. Wieso muss man bei einem Motivationsschreiben noch eine Quellenangabe machen und diese Versicherung unterschreiben? Ist das eine Hausarbeit? Ein wissenschaftlicher Nachweis? Warum muss man das vor allen Dingen machen, wenn man doch die Bachelorarbeit mitschickt?! 5. Wieso braucht man noch zwei Dozierende, die zur Qualifikation Stellung nehmen?! Das geschieht doch bereits durch den Bachelorabschluss?! Ebenfalls ist dies schwierig, da nicht alle Universitäten so gut ausgestattet sind wie die Universität Heidelberg, sodass bei schlechten Betreuungsrelationen fundierte Stellungnahmen schwierig werden könnte. Wenn das aber nicht fundiert ist, ist es eh sinnlos. 6. Das Ganze wirkt ein bisschen so, als wollte man neben dem Bachelorabschluss noch zig andere Nachweise, die ja sicherstellen, dass man auch WIRKLICH geeignet ist für das Studium... Das ist so echt schwierig... Entweder man macht Bachelor und Master und erkennt sie auch entsprechend beide an, oder man lässt es. Wenn der Master auf den Bachelor aufbaut, sollte er als Zugangsvoraussetzung eigentlich ausreichen. Sonst macht man halt nicht den Bachelor. Man muss ja auch nicht zusätzlich zum deutschen Abitur Deutschkenntnisse nachweisen, wenn man Germanistik machen will, oder?! Änderungsvorschlag zur Master Anglistik: §7 Prüfungsausschuss: Zusätzlich zu den Bestimmungen der allgemeinen Prüfungsordnung in Paragraph 5 gilt Folgendes: Ein studentisches Mitglied nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Paragraph 7 "Inkrafttreten" würde dann zu §8.
2.5 SAI-Prüfungsordnung (3j)
Fachrat ist noch gar nicht gewählt, kann also nicht beteiligt werden…
§ 3 (3): der Intensivsprachkurs bekommt 30 LP
Das geht aber wohl nur, wenn man dort die Klausur nicht mitschreibt im letzten Kurs, das steht aber nicht so klar im Modulhandbuch [konnte ich aber nicht finden, Kirsten]
§ 3 (6) Satz 4 – „Die letzten Prüfungsleistungen in beiden Fächern sowie ggf. die letzten Leistungen der fächerübergreifenden Kompetenzen müssen innerhalb von acht Monaten erfolgen“
§ 16 (3) Beginn der BA-Arbeit sechs Wochen nach letzter studienbegleitender Leistung
Problem: das Institut hat festgelegte Anmeldetermine, an die man sich halten muss, unabhöngig davon, wann man die letzten Leistungen erbracht hat. Entweder ändert man das oder schreibt es in die PO. Oder ist das was anderes?
(Im 5. Semester macht man ein Praktikum und danach meldet man sich in der Regel an, das ist letztlich die letzte Prüfungsleistung, bekommt man da zu einem fixen Termin eine Bestätigung?)
§ 4 (3), dritter Punkt:
Was sind „gleichwertige“ Module – solche mit selben Inhalten/Kompetenzen/Methoden/Punkten?
§ 5 (1)
Gut!! Studi ist beratendes Mitglied
§ 10 (1) die Formulierung, dass der Prüfling „über ein dem Studium entsprechendes Grundlagenwissen verfügt“ ist schwammig, v.a. in Bezug auf § 18 (5) (die Abschlussprüfungen werden je nach Variante mit mehr oder weniger LP „bewertet“ („bewertet“? ist das hier das richtige Wort)
§ 18 (3) Dauer der Prüfung:
Warum dauert die Prüfung in der 50%- Variante nur 15 min? in 15 min kann man mehr Pech haben als in einer 30-min-Prüfung… einfach noch mal drüber nachdenken…
Petitesse am Rande:
„§ 18 (2) die mündliche Abschlussprüfung besteht aus dem gewählten Schwerpunkt“ soll wohl heißen, dass man über den Schwerpunkt eine Prüfung macht und nicht durch die Wahl eines Schwerpunktes die Prüfung hat…
2.6 Anmerkungen zur Zulassungsordnung Germanistik (3p):
Das Latinum sollte nun auch im Bachelor abgeschafft werden. Da Bachelor und Master aufeinander aufbauen, ist das kein Problem, da man also das Latinum nur bis zum 9/10 Semestern (Bachelor + Master) braucht und nicht erst bereits während der ersten sechs (Bachelor). Das Ganze gilt insbesondere deshalb, weil das Lehrangebot für Lehrämtler und Bachelor/Master dasselbe ist und sie aber kein Latinum brauchen und die Mehrheit der Studis stellen.
Ferner ist die aktuelle Regelung inkonsequent: Dies ist für die Heidelberger Studierenden keine Vereinfachung, sie müssen es eh im Bachelor nachweisen und sind daher benachteiligt. Ebenfalls ist der Sinn des Latinums als etwas vorgeschriebenem in der Endphase des Studiums, wenn man vorher in seiner Schwerpunktwahl ohne ausgekommen ist, grundlegend in Frage zu stellen: wer aufgrund seiner Interessen das vorher brauchte, macht es vorher und wer nicht, nicht und braucht es dann auhc nicht mehr.... Daher sollten wir uns da enthalten.
2.7 Änderungsvorschlag zur Masterprüfungsordnung Germanistik (3o):
§7 Prüfungsausschuss: Zusätzlich zu den Bestimmungen der allgemeinen
Prüfungsordnung in Paragraph 5 gilt Folgendes: Ein studentisches
Mitglied nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Paragraph 7 "Inkrafttreten" würde dann zu §8.
Verweis auf 3j (Bachelor Südasienstudien, wo einen Studi im Prüfungsausschuss gibt)
2.8 Anmerkungen zur Zulassungsordnung Master Psychologie (3r):
Zwar kann man mit auf verschiedene Arten überdurchschnittlichen Studienerfolg nachweisen, doch das einzige, was berücksichtigt wird beim Studienerfolg bei der Auswahl sind die Noten in §4 (2). Es ist lediglich möglich aufgrund der Art und Ausrichtung sowie der relativen Note des bisherigen Studiums um fünf Punkte nach oben oder unten verändert werden." Das Verändern nach oben und unten, ohne anzugeben, wann man wieviel nach unten oder nach oben geht, wirkt sehr willkürlich. Ebenfalls wäre es doch gerade bei den relativen Noten möglich, zu sagen, wann man wie viel rauf oder runter ginge. So wirkt das Ganze nur wie eine Art Mechanismus, um eine bevorzugen bzw. benachteiligen zu können.
2. Ein Motivationsschreiben, dass man verfasst und zwei Seiten hat, zählt in der Bepunktung fast so viel wie die Abschlussnote und mehr als die Berufspraxis?! Seien wir doch mal ehrlich: Motivationsschreiben sind recht subjektiv verfasst und bei ihrer Bewertung hängt es doch sehr stark davon ab, ob man das Nerv des Lesers trifft, vor allen Dingen, wenn es darum geht, zu schildern, warum man gerade nach Heidelberg will.......
Wegen dieser Punkte bin ich gerade etwas irritiert und habe die FS um eine Stellungnahme gebeten. Mein Vorschlag wäre eine Enthaltung oder gar eine Ablehnung, das ganze Verfahren wirkt doch sehr willkürlich......... Und ich finde die Gewichtung bizarr....
3 persönliche Stellungnahme Psychologie:
Persönliche Stellungnahme der Studierenden des Senatsausschusses für Lehre zu TOP 3i Zulassungsordnung Psychologie:
Zu §...: Im Zulassungsverfahren wird, ohne dass dies hinreichend begründet wurde, eine Rangliste gebildet. Bei dieser Rangliste zählt die Note 3/6 30/60 Punkten), ein zweiseitiges Motivationsschreiben 2/6 (20/60 Punkten) und vorherige Berufserfahrung 1/6 (10/60 Punkten). Es erschließt sich nun uns nicht, wie diese Gewichtung zu Stande kommt. Außer bei den Noten ist auch nicht klar, wie sich die beiden anderen Punktwerte nach welchen Kriterien ergeben. Ebenfalls finden wir es seltsam, dass ein zweiseitiges Motivationsschreiben doppelt so viel zählt, wie eine vorherige Berufspraxis, die eine längerfristige Beschäftigung mit entsprechenden Fragestellungen zeigt.
Ebenfalls sind wir davon überrascht, dass es dem Fach möglich ist, einfach Noten nach Orientierung oder relativer Note um bis zu fünf Punkte auf- und abwerten zu können, ohne zu definieren, wodurch das in welchem Ausmaß geschehen kann. Hierdurch können zwei gleiche Bewerber, die eigentlich dieselbe Punktzahl hätten, sich um zehn Punkte entscheiden. Dies entspräche jedoch einer ganzen Note im Abschlusszeugnis: Bekommt man bei dem Berechnungsschlüssel der Abschlussnote (40 Punkte -10*Abschlussnote) bei einer 1,0 30 Punkte, bekommt man bei einer 2,0 genau 20, bei einer 3,0 10 etc.
Das Ganze wirkt somit auf uns arbiträr und wir bitten den Senat, diese Zulassungsordnung ans Fach zurückzugeben.
Alter Kram, den mal jemand aufräumen könnte...