SAL-in-Arbeit
1 Positionierung zur Teilzeitstudiensatzung der Uni Heidelberg
Die FSK wird gebeten, der folgenden Positionierung zuzustimmen: die FSK lehnt den in einigen Prüfungsordnungen eingefügen Passus "Im XY-Studiengang ist ein Teilzeitstudium möglich" ab, da sie die zugrundeliegende Teilzeitsatzung ablehnt.
Begründung
Die Änderungen an der vorliegenden Prüfungsordnung betreffen scheinbar die Ermöglichung eines Teilzeitstudiums. Mit dieser Formulierung wird jedoch auf Richtlinien bezuggenommen, die wir für mangelhaft erachten. Außerdem werden in der PO selbst keine näheren Angaben zur konkreten Gestalt eines Teilzeitstudiums gemacht. Wir lehnen daher und nach intensivem Abwägen die genannte Änderungen ab.Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass uns eine baldige Verbesserung der Teilzeitstudienordnung der Universität Heidelberg sehr am Herzen läge und eine Diskussion um Möglichkeiten einer flexibleren Studienstruktur bzw. eine Berücksichtigung spezieller Zielgruppen in den einzelnen Fächern begrüßen.
Die Änderung scheint auf den ersten Blick durchaus wünschenswert zu sein. Ein Teilzeitstudium ist für Studierende, die nicht zu 100% studieren können, z.B. Studierende mit familiären Verpflichtungen (Kinder, pflegebedürftige Angehörige), Erwerbstätige oder gesellschaftlich/politisch tätige oder Studierende mit Behinderungen bzw. chronischen Krankheiten grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings finden wir es irritierend, dass in besagter Formulierung keine spezifischen Angaben dazu gemacht werden, warum der Studiengang teilzeitfähig ist und wie ein Teilzeitstudium in diesem Fall konkret auszusehen hat. Logischerweise wird eine Prüfungsordnung nicht dadurch teilzeitfähig, dass man sie als „teilzeitfähig“ bezeichnet. Uns ist nicht klar, warum in der vorliegenden PO keine näheren Angaben zu den Modalitäten eines Teilzeitstudiums gemacht werden.
Beim Blick in die Teilzeitstudienordnung der Universität Heidelberg haben wir den Eindruck, dass auch hier die verbindlichen Rahmenlinien für ein Teilzeitstudium deutlich unterbestimmt sind. Insbesondere werden keine Angaben gemacht zu:
• erforderlichen zeitlichen Flexibilisierungen von Veranstaltungen, Modulen und ggf. Prüfungsfristen in teilzeitfähigen Prüfungsordnungen
• erforderlichen Konzentrationen - oder Entzerrung - von Lehrveranstaltungen auf Lehrblöcke, z.B. für Berufstätige oder Behinderte
• erforderlichen Konzentrationen von Lehrveranstaltungen auf Betreuungszeitfenster, z.B. für Studierende mit Kind
• erforderlichen Flexibilisierungen des Studienpensums, abgesehen von einer pauschalen 50-%-Regelung, z.B. für chronisch Kranke
• gesonderter Berücksichtigung von Teilzeitstudierenden bei der Vergabe von Veranstaltungsplätzen und bei Prüfungsfristen
Noch problematischer erscheint uns aber der Umstand, dass bei Antritt eines Teilzeitstudiums nach allgemeinen BAföG-Richtlinien (BAföG § 2, Absatz (5)) kein Anspruch mehr auf Ausbildungshilfe besteht. Für Berufstätige mag dies kein Problem darstellen, für Studierende mit Kind aber umso mehr. Bedauerlich ist insbesondere, dass die Teilzeitstudienordnung (bzw. die betreffende Formulierung in der vorliegenden PO) den Eindruck erweckt, dass dieses Modell für Studierende mit Kindern grundsätzlich geeignet wäre. Unserer Meinung nach ist gerade wegen des erlöschenden BAföG-Anspruchs das Gegenteil der Fall - ganz abgesehen davon, dass der Betreuungsaufwand für ein Kind sich mit dessen Lebensalter in der Regel auch verändert.
Irritierend ist des Weiteren das aus unserer Sicht unflexible Studienpensum, das in der Teilzeitstudienordnung festgeschrieben ist. Ein Teilzeitstudienjahr umfasst demnach 50 % eines regulären Studienjahres. Gerade Teilzeitstudierende wären aber auf ein jederzeit flexibles Studienpensum angewiesen. Auch ist vorgesehen, dass ein Teilzeitstudent in einem Studienjahr maximal 36 Leistungspunkte erwerben darf, was einem flexiblen Pensum genauso zuwider läuft. Da die Fristen für die Abschlussprüfung jedoch nicht betroffen sind von den Halbierungen, müssen die Abschlussprüfungen in der vorgeschriebenen Zeit gemacht werden. Da diese zuminest in einem der betroffenen Fächer 40 ECTS umfasst, ist es strenggenommen also gar nicht möglich, es im Teilzeitstudium abzuschließen - man würde jedesmal ab dem 37. Punkt aus dem Studium fallen und beim dritten Versuch wäre man endgültig durchgefallen.
Die Vorteile der Teilzeitregelung erkennen wir gerne an: Die Studiengebühren werden während eines Teilzeitstudiums halbiert, genauso wie die Fachsemesterzahl (nicht aber die Zahl der Studiensemester) nur zur Hälfte gezählt wird. Da in Zukunft an Baden-Württembergischen Hochschulen aber keine Studiengebühren mehr anfallen werden, ist zumindest die erstgenannte Regelung obsolet. Wenn dann das eigentliche Thema: eine flexiblere Studienstruktur, gar nicht oder nur verbal angegangen wird, erschließt sich der Zweck der Änderung immer weniger.
2 No-Go-Liste für POen
Wir sind gegen POen:
- ohne Studis in Prüfungsausschüssen
- ohne Anerkennung aller im In- und Ausland erworbenen Leistungen (unter Berücksichtigung
der geltenden Regelungen wie Lissabon-Konvention)
- mit einem Verlust des Prüfungsanspruchs bei Überschreiten irgendwelcher Regelfristen
== bitte komplettieren
Textbaustein Persönliche Stellungnahme: Persönliche Stellungnahme der studentischen Mitglieder der SK Neuphil bzgl. TOP 4: „Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Deutsche Philologie“ (Auch auf die TOPs 5, 7 und 8 bezogen, da den gleichen Änderungsvorschlag betreffend)