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1 Wahlordnung des Studierendenrats der Universität Heidelberg

Gemäß der Satzung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität gibt diese sich folgende Wahlordnung. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

1.1 §1 Geltungsbereich und Zielsetzung

Die Wahlordnung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität Heidelberg regelt insbesondere Ablauf und Modalitäten der Wahlen in den Studierendenrat (StuRa), durch welche unter anderem fächerübergreifende studentische Hochschulgruppen die Möglichkeit erhalten sollen, außerhalb der Fachschaftsarbeit in der Beschlussfassung der Studierendenvertretung mitzuwirken.

1.2 §2 Wahlgrundsätze und Entsendeverfahren

(1) Wählbar sind alle gültigen Wahlvorschläge gemäß §4. Aktives und passives Wahlrecht genießen alle an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden. Die Wahl ist grundsätzlich geheim durchzuführen. Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung der Wahlergebnisse erfolgen hochschulöffentlich.

(2) Die Anzahl der durch Wahlen besetzbaren Sitze im StuRa entspricht insgesamt der Anzahl der Fachschaften der Universität Heidelberg. Der prozentuale Anteil eines Wahlvorschlags an diesen Sitzen entspricht dem prozentualen Anteil der auf ihn vereinigten Stimmen an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten. Insgesamt sind dabei mindestens vier Sitze an Wahlvorschläge zu vergeben.

(3) Zur Wahrnehmung der einem Wahlvorschlag zustehenden Sitze können alle darin genannten Personen entsandt werden. Diese Entsendung ist vor Eröffnung einer Sitzung durch die auf dem Wahlvorschlag angegebene Kontaktperson gegenüber der Sitzungsleitung anzuzeigen und kann nach Eröffnung einer Sitzung erst zur nächsten Sitzung wieder verändert werden.

1.3 §3 Wahlausschuss und Wahlausschreibung

(1) Der StuRa wählt zu Beginn des Wintersemesters aus der Mitte der Studierendenschaft einen Wahlausschuss. Dieser
a) erstellt und erlässt die Wahlausschreibung,

b) überwacht die Durchführung der Wahl und sorgt für die Einhaltung der Wahlordnung,
c) entscheidet in Widerspruchsangelegenheiten gemäß §5 dieser Ordnung und
d) nimmt weitere ihm durch den StuRa übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahl wahr.

(2) Der Wahlausschuss erlässt spätestens 8 Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlausschreibung. Sie wird durch Aushang und durch Veröffentlichung im Internet als Wahlbenachrichtigung bekanntgemacht. Die Wahlausschreibung muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag ihres Erlasses,
b) zu wählende Organe oder Positionen,
c) Hinweise zur Wahlberechtigung,
d) voraussichtliche Amtszeit der zu Wählenden,
e) Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen und Kandidaturen unter Angabe des Einreichungszeitraumes und unter dem Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden können,
f) Ort und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
g) Wahltag(e) und Zeitraum der Stimmabgabe,

h) Lage der Wahlräume und Zuordnung der Wahlberechtigten,

i) Nennung des Auszählverfahrens,

j) Zeit und Ort der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sowie

k) ggf. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und den Beantragungsweg,

l) ggf. Ort und Zeitraum der Auslage des Wählerverzeichnisses,

m) ggf. den Hinweis, dass die Ausübung des Wahlrechts von der Eintragung ins Wählerverzeichnis abhängt, unter Angabe der dafür zu beachtenden Fristen.

1.4 §4 Wahlvorschläge und Wahlergebnis

(1) Wahlvorschläge enthalten in einer Liste die Namen der zur Wahl stehenden Personen, sie bedürfen der Schriftform und sind fristgerecht beim Wahlausschuss einzureichen. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens 42 an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden mit Namen und Unterschrift unterstützt werden. Er kann zur leichteren Unterscheidbarkeit mit einem Kennwort versehen werden. Eine Kontaktperson ist anzugeben. Der Wahlausschuss hält entsprechende ordnungskonforme Vordrucke bereit.

(2) Sollten formelle Fehler den Wahlvorschlag ungültig machen können, so ist der Kontaktperson innerhalb einer Frist von einer Woche die Möglichkeit zur Nachbesserung zu Händen des Wahlausschusses zu geben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so ist der Wahlvorschlag durch den Wahlausschuss als ungültig zu erklären. Der Wahlausschuss gibt spätestens 2 Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge angemessen bekannt.

(3) Über die Wahlhandlung wird vom Wahlausschuss eine Niederschrift angefertigt. Diese Wahlniederschrift soll den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse vermerken. Die Niederschrift enthält insbesondere
a) Namen und Funktion der Mitglieder des Wahlausschusses und aller Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,
b) die Wahlausschreibung, alle gültigen Wahlvorschläge und das Wahlergebnis,
c) die Zahl der Wahlberechtigten und sonstige zur Feststellung des Wahlergebnisses notwendige Angaben sowie
d) die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlausschusses.

1.5 §5 Widersprüche

(1) Jede/r Wahlberechtigte kann bis zum Ablauf des siebten Tages nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses schriftlich begründeten Widerspruch beim Wahlausschuss einlegen. Ein Widerspruch ist begründet, wenn deutlich gemacht wird, dass wesentliche Vorschriften dieser Ordnung und wesentliche Wahlgrundsätze verletzt wurden. Nach Ablauf der genannten Frist gibt der Wahlausschuss dem Studierendenrat unverzüglich eine Entscheidung bekannt.

(2) Entspricht die Wahlleitung einem Widerspruch gemäß Abs. 1, so sind spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Neuwahlen durchzuführen. Ausnahmen, insbesondere bezüglich der Heilung von Mängeln, regelt der Studierendenrat. Unabhängig von der getroffenen Entscheidung müssen neben dem Studierendenrat auch die Widersprechenden und etwaige Betroffene über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.



2 Ideen für die Änderung der Geschäfts- bzw. Verfahrensordnung

2.1 Liquid Democracy

Neben den Abstimmungen im StuRa werden Entscheidungen auch über ein Liquid-Democracy-System (LDS) herbeigeführt. Es muss eine Abstimmung im LDS geben, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
(1) Wenn sich ein viertel des StuRa für eine Abstimmung in LD ausspricht
(2) Wenn ein Vorschlag innerhalb des LD-Systems von über 4% der an der Universität immatrikulierten Studierenden unterstützt wird
(3) Bei Entscheidungen zu Geldbeträgen über 5000 Euro
(5) Bei laufenden Liquid-Entscheidungen kann der StuRa mit einer Mehrheit von zwei Dritteln per begründetem Eilantrag eine Liquid-Entscheidung abbrechen und eine Entscheidung zu dem Thema im StuRa selbst herbeiführen. Diese Entscheidung bedarf einer absoluten Mehrheit.

[Anmerkung AG OS 1.11.: LD kann später eigearbeitet werden. Wir werden es allr Voraussicht und sofern dann ein sinnvolles System vorhanden ist, einen entsprechenden Änderungsantrag für die GO auch später im StuRa verabschieden.]

[Anmerkung Alex: Das LD-System wird ja gerade vom URZ etwas verschleppt - Ich würde momentan nicht zu viel Arbeit da rein stecken, die GO in die Richtung anzupassen. Wenn das System steht sollte erstmal eine testphase laufen und dann kann man basierend auf diesen Erfahrungen überlegen, inwiefern man das in die GO einpflegen kann]

2.2 Entsendungen in Ausschüsse oder andere Gremien, Vorschläge

(1) Über

- Entsendungen in Ausschüsse und die Sitzungsleitung des StuRa
- Entsendungen und Vorschläge für Ausschüsse, Kommissionen und andere Gremien der Universität
- Entsendungen in (über-)regionale Institutionen, Initiativen, Vereine und Verbändeist grundsätzlich offen abzustimmen.
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Studierendenrates muss geheim abgestimmt werden -> Überprüfen für die Aufnahme in die GO des StuRa/FSK


Es steht dort nichts, was nach der gültigen GO nicht ohnehin schon so passiern würde, mit Ausnahme der geheimen Abstimmung.

Allerdings kann es, des Inhalts zuliebe, auch Sinn ergeben, Abstimmungen geheim abzuhalten. -> Kann-Regelung auf Antrag in die FSK-Sitzung geben


(2) Kandidaturen für Entsendungen können bis zu Beginn einer Abstimmung angezeigt werden.
(3) Entsandt ist der/ die Kandidat_in, der/ einfache Mehrheit der gesammelten Voten, mindestens jedoch zwei Stimmen auf sich vereinen kann.
(4) Eine Entsendung „en bloc“ ist grundsätzlich möglich.
(5) Bei der Besetzung mehrer Plätze werden die Personen gewählt, die meisten Stimmen haben.

Siehe oben. Je nachdem, was man inhaltlich beschlossen hat koppelt man daran einen Antrag, wer das dann vor Ort rüberbringt.