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Bisher gab es keine Regelungen darüber, ob und wie Bachelorabsolventen zur Promotion zugelassen werden. Aufgrund ihres akademischen Grades hätten sie bisher die Möglichkeit gehabt, eine solche Promotion anzufangen. Nun gibt es vom Land Vorgaben, dass der Umgang damit in den Prüfungsordnungen geregelt wird. Es ist KEINE Vorgabe, dass sie zugelassen werden müssen. Man muss nur eine Festlegung treffen.
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= FSK-Positionierung zu Eignungsfeststellungs- und Zulassungsverfahren bei der direkten Zulassung von Bachelorabsolvent*innen zur Promotion und zu Zulassungsverfahren für Masterstudiengängen =
  
Viele Promotionsordnungen wurden bisher mit untenstehenden Regelungen (oder ähnlichen) versehen:
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== gestzlicher Hintergrund zur Positionierung: ==
  
Bachelorstudenten können in die Promotion eintreten, falls:<br>sie ein überdurchschnittliches Bachelorzeugnis vorweisen können<br>sie ein 1-4 semestriges (je nach PromotionsO) Eignungsfeststellungsverfahren durchlaufen haben<br>Sie am Ende dieses Verfahrens durch ein Kolloquium aufzeigen können, dass sie geeignet sind.<br>Teilweise werden Unterscheidungen vorgenommen zu 3- und 4-jährigen Bachelorstudiengängen, sowie Absolventen der FH-Studiengänge.
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Die Zulassung zur Promotion regelt das Landeshochschulgesetz folgendermaßen:  
  
Anmerkung Hans: Als Voraussetzung für Einstellung in den höheren Dienst in der Regel 4 Jahre Hochschulstudium. Frage: Zählt Promotionsstudiumszeit dazu oder nicht?
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<br>(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf<br>einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der<br>Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung<br>eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden<br>sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad »Doctor of Philosophy (Ph. D.)« verliehen werden.
  
Warum macht man nicht einfach nen Master, wenn man eh noch so lange Eignungsfeststellungsverfahren durchlaufen muss?
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(3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen<br>werden, wer<br>1. einen Masterstudiengang,<br>2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen<br>Hochschule oder Kunsthochschule mit einer<br>mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder<br>3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität,<br>Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule<br>mit Promotionsrecht
  
Allgemein geht es hier um das Problem der Übergänge, in anderer Weise tritt es auch beim Übergang vom BA zum MA auf, wo auch teilweise komplizierte Auswahlverfahren laufen und Kurse nachgemacht werden müssen.<br><br>
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mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.
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Demnach soll die Universität regeln, wie besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen zugelassen werden. Gleichzeitig ist hiermit klar formuliert, dass Absolvent*innen von vierjährigen Abschlüssen, auch ohne Master (Diplom, Staatsexamen, Magister etc.) auch zugelassen werden können. Jedoch ist hier nun eine Grauzone: Es gibt auch vierjährige Bachelor, die nach LHG (3) 2 zugelassen werden könnten, ohne eine weitere Regelung zu treffen und es gibt gleichermaßen die Aufforderung durchs LHG die direkte Zulassung von besonders qualifizierten Bachelorabsolvent*innen zur Promotion zu regeln, ohne für diesen Fall eine Ausnahme zu machen. Dass es bei der Frage, wer mit welchem Abschluss welcher Regelzeit zugelassen wird, einen recht großen Rahmen gibt, wird an der Formulierung in der Regel deutlich. Ebenfalls fällt die Unterscheidung auf zwischen Bachelorn und Absolvent*innen eines Diploms an der Fachhochschule, Berufsakademie und generell für Absolvent*innen Notarakademie in Baden-Württemberg. Bei letzteren empfiehlt das LHG ein Eignungsfeststellungsverfahren, bei den Bachelorn anderer Hochschulen ist davon nicht die Rede.
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== Situation in Heidelberg ==
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Nun beschließt die Universität Heidelberg in der Promotionsordnung der Neuphilologischen Fakultät und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eine Eignungsfestellung generell bei Bachelorn, genauso wie in den anderen Fällen die nicht durch §38(3) Satz 1 geregelt sind. Die Neuphilologische Fakultät verlangt bei Absolvent*innen eines vierjährigen Bachelors ein Kolloquium, bei Absolvent*innen eines dreijährigen Bachelors ein Kolloquium und ein vorangehendes zweisemestriges Abschlussverfahren, die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften hingegen verlangt sogar bei drei- und vierjährigen Bachelorn gleichermaßen ein viersemestriges Eignungsfeststellungsverfahren. Beide Fakultäten erfordern ebenfalls die Note „sehr gut“. Durch diese weit über die gesetzlichen Vorgaben gehenden Hürden, wird versucht, den direkten Übergang zwischen Bachelor und Promotion zu erschweren und faktisch auszuschließen. Der Bachelor als Abschluss, der zum selbstständihgen Forschen und damit auch zum Promovieren als wissenschaftlicher Abschluss befähigen sollte, wird hiermit grundlegend in Frage gestellt. Gleichzeitig unterliegen, im Gegensatz zu den Staatsexamens-, Magister- und Diplomstudiengängen der Master, der grundsätzlich laut den Promotionsordnungen zur Promotion befähigt, einer Zulassungsbeschränkung, obwohl die fachwissenschaftliche Ausbildung als nicht abgeschlossen angesehen wird.
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== Kritik am Status quo in Heidelberg ==
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Dies ist nicht im Sinne der Studierenden: Entweder ein Bachelor stellt eine abgeschlossene fachwissenschaftliche Ausbildung dar, die zu eigenem Forschen und damit zur Promotion befähigt sodass ein Master hierfür nicht mehr relevant ist und einer Studiengangsbeschränkung unterlieget. Oder ein Bachelor stellt dies nicht dar, sodass dann in solchen Fällen wie bisher allen Absolvent*innen nach wie in den Staatsexamens-, Magister- oder Lehramtsstudiengängen die Möglichkeit garantiert wird, eine wissenschaftliche Qualifikation zu erlangen, die dazu befähigt. Dies kann dann nur in Form von zulassungsfreien Masterstudiengängen geschehen.
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== <br>Die FSK beschließt positioniert sich daher wie folgt: ==
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1. Im Falle zulässungsbeschränkter Master soll der direkte Übergang zur Promotion für vier- und dreijährige Bachelor jeweils folgendermaßen geregelt werden:
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a) Im Falle zulassungsbeschränkter Master<br>Dreijähriger Bachelor: Der Nachweis der besonderen Qualifikation wird durch ein Bachelorzeugnis mit mindestens 50% Fachanteil mit der Note 2,0 oder durch ein Kolloquium nachgewiesen.
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b) Vierjähriger Bachelor: Direkte Zulassung zur Promotion, wie es das LHG ermöglicht.
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2. Der Masterstudiengang ist für alle Absolvent*innen eines Bachelorstudienganges mit einem Mindestfachanteil von 50% zulassungsfrei.&nbsp;<br>
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Anmerkung: Als Voraussetzung für Einstellung in den höheren Dienst in der Regel 4 Jahre Hochschulstudium. Frage: Zählt Promotionsstudiumszeit dazu oder nicht?
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Version vom 28. Januar 2012, 00:45 Uhr

1 FSK-Positionierung zu Eignungsfeststellungs- und Zulassungsverfahren bei der direkten Zulassung von Bachelorabsolvent*innen zur Promotion und zu Zulassungsverfahren für Masterstudiengängen

1.1 gestzlicher Hintergrund zur Positionierung:

Die Zulassung zur Promotion regelt das Landeshochschulgesetz folgendermaßen:


(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf
einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der
Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung
eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden
sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad »Doctor of Philosophy (Ph. D.)« verliehen werden.

(3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen
werden, wer
1. einen Masterstudiengang,
2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen
Hochschule oder Kunsthochschule mit einer
mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität,
Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule
mit Promotionsrecht

mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.

Demnach soll die Universität regeln, wie besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen zugelassen werden. Gleichzeitig ist hiermit klar formuliert, dass Absolvent*innen von vierjährigen Abschlüssen, auch ohne Master (Diplom, Staatsexamen, Magister etc.) auch zugelassen werden können. Jedoch ist hier nun eine Grauzone: Es gibt auch vierjährige Bachelor, die nach LHG (3) 2 zugelassen werden könnten, ohne eine weitere Regelung zu treffen und es gibt gleichermaßen die Aufforderung durchs LHG die direkte Zulassung von besonders qualifizierten Bachelorabsolvent*innen zur Promotion zu regeln, ohne für diesen Fall eine Ausnahme zu machen. Dass es bei der Frage, wer mit welchem Abschluss welcher Regelzeit zugelassen wird, einen recht großen Rahmen gibt, wird an der Formulierung in der Regel deutlich. Ebenfalls fällt die Unterscheidung auf zwischen Bachelorn und Absolvent*innen eines Diploms an der Fachhochschule, Berufsakademie und generell für Absolvent*innen Notarakademie in Baden-Württemberg. Bei letzteren empfiehlt das LHG ein Eignungsfeststellungsverfahren, bei den Bachelorn anderer Hochschulen ist davon nicht die Rede.

1.2 Situation in Heidelberg

Nun beschließt die Universität Heidelberg in der Promotionsordnung der Neuphilologischen Fakultät und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eine Eignungsfestellung generell bei Bachelorn, genauso wie in den anderen Fällen die nicht durch §38(3) Satz 1 geregelt sind. Die Neuphilologische Fakultät verlangt bei Absolvent*innen eines vierjährigen Bachelors ein Kolloquium, bei Absolvent*innen eines dreijährigen Bachelors ein Kolloquium und ein vorangehendes zweisemestriges Abschlussverfahren, die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften hingegen verlangt sogar bei drei- und vierjährigen Bachelorn gleichermaßen ein viersemestriges Eignungsfeststellungsverfahren. Beide Fakultäten erfordern ebenfalls die Note „sehr gut“. Durch diese weit über die gesetzlichen Vorgaben gehenden Hürden, wird versucht, den direkten Übergang zwischen Bachelor und Promotion zu erschweren und faktisch auszuschließen. Der Bachelor als Abschluss, der zum selbstständihgen Forschen und damit auch zum Promovieren als wissenschaftlicher Abschluss befähigen sollte, wird hiermit grundlegend in Frage gestellt. Gleichzeitig unterliegen, im Gegensatz zu den Staatsexamens-, Magister- und Diplomstudiengängen der Master, der grundsätzlich laut den Promotionsordnungen zur Promotion befähigt, einer Zulassungsbeschränkung, obwohl die fachwissenschaftliche Ausbildung als nicht abgeschlossen angesehen wird.


1.3 Kritik am Status quo in Heidelberg

Dies ist nicht im Sinne der Studierenden: Entweder ein Bachelor stellt eine abgeschlossene fachwissenschaftliche Ausbildung dar, die zu eigenem Forschen und damit zur Promotion befähigt sodass ein Master hierfür nicht mehr relevant ist und einer Studiengangsbeschränkung unterlieget. Oder ein Bachelor stellt dies nicht dar, sodass dann in solchen Fällen wie bisher allen Absolvent*innen nach wie in den Staatsexamens-, Magister- oder Lehramtsstudiengängen die Möglichkeit garantiert wird, eine wissenschaftliche Qualifikation zu erlangen, die dazu befähigt. Dies kann dann nur in Form von zulassungsfreien Masterstudiengängen geschehen.


1.4
Die FSK beschließt positioniert sich daher wie folgt:

1. Im Falle zulässungsbeschränkter Master soll der direkte Übergang zur Promotion für vier- und dreijährige Bachelor jeweils folgendermaßen geregelt werden:

a) Im Falle zulassungsbeschränkter Master
Dreijähriger Bachelor: Der Nachweis der besonderen Qualifikation wird durch ein Bachelorzeugnis mit mindestens 50% Fachanteil mit der Note 2,0 oder durch ein Kolloquium nachgewiesen.

b) Vierjähriger Bachelor: Direkte Zulassung zur Promotion, wie es das LHG ermöglicht.

Oder

2. Der Masterstudiengang ist für alle Absolvent*innen eines Bachelorstudienganges mit einem Mindestfachanteil von 50% zulassungsfrei. 



Anmerkung: Als Voraussetzung für Einstellung in den höheren Dienst in der Regel 4 Jahre Hochschulstudium. Frage: Zählt Promotionsstudiumszeit dazu oder nicht?