Positionierung bei Umlaufverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
Agsm (Diskussion | Beiträge) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Entwurf einer Positionierung zum sogenannten Umlaufverfahren: | Entwurf einer Positionierung zum sogenannten Umlaufverfahren: | ||
− | ''Schriftliche oder elektronische Verfahren'' zur Beschlussfassung in Universitätsgremienen, im | + | ''Schriftliche oder elektronische Verfahren'' zur Beschlussfassung in Universitätsgremienen, im Folgenden als Umlaufverfahren bezeichnet, nehmen in letzter Zeit zu. Dies betrifft auf Universitätsebene aktuell die Kommission für Apl.-Professuren und die Gemeinsame Kommission Transkulturelle Studien, doch auch auf Fach- und Fakultätsebene nehmen Umlaufverfahren zu. |
− | <br><br> 1. | + | <br><br> 1. Entscheidet ein Gremium, dass eigentlich eine sachlich begründete und fundierte Entscheidung treffen soll, ohne eine gemeinsame Beratung und Diskussion, verkommt das Verfahren zur Farce. Die Gruppenhochschule, in deren Gremien alle Statusgruppen Gelegenheit haben sollen, ihre Argumente vorzutragen, wird hier nicht ernst genommen und das Verfahren zur ''Beratungsfolklore'' verkürzt. Denn gerade in beratenden Kommissionen, die die Entscheidungen eines beschließenden Gremiums vorbereiten sollen, ist es unsinnig, eine Empfehlung im Umlaufverfahren abzugeben, denn es geht gerade darum, Argumente abzuwägen und dem Beschlussgremium Entscheidungsgründe an die Hand zu geben. |
− | 2. Insbesondere in Prüfungsauschüssen, die ohnehin einen Großteil ihrer Aufgaben in der Regel an den/die VorsitzendeN delegieren, kann man Einzelfallentscheidungen und sich daraus ggf. | + | 2. Insbesondere in Prüfungsauschüssen, die ohnehin einen Großteil ihrer Aufgaben in der Regel an den/die VorsitzendeN delegieren, kann man Einzelfallentscheidungen und sich daraus ggf. ergebenden Konsequenzen nicht im Umlaufverfahren klären. So werden im Prüfungsausschuss für die Betroffenen sehr wichtige Entscheidungen gefällt, die z.T. den weiteren Lebensweg des Prüflings stark beeinflussen. Daher sollten wir als Studierendenvertretung darauf insistieren, dass insbesondere Prüfungsausschüsse nicht im Umlaufverfahren eine Entscheidung fällen, allein um sicher zu stellen, dass Einzelfälle ausgewogen diskutiert und nicht nach Lektüre der Aktenlage abgestimmt werden. Ggf. kann dem betroffenen Prüfling und dem/der Prüfer/in Gelegenheit gegeben werden, sich noch einmal in der Sache zu äußern.<br> |
− | Da oft auch überlegt werden muss, ob der Einzelfall | + | Da oft auch überlegt werden muss, ob der Einzelfall kein solcher ist und ein allgemeines Problem zugrundeliegt, das anzugehen wäre,, ist eine ordentliche Sitzung unabdingbar. |
− | 3. Natürlich kann man Kommafehler, Termine und anderen Kleinkram weiterhin | + | 3. Natürlich kann man Kommafehler, Termine und anderen Kleinkram weiterhin der Einfachheit halber im Umlaufverfahren handhaben – man kann da aber auch in der Regel den Vorsitzenden vertrauen, dass sie das alleine in den Griff bekommen... <br> |
<br> | <br> |
Version vom 12. Juli 2011, 19:39 Uhr
Entwurf einer Positionierung zum sogenannten Umlaufverfahren:
Schriftliche oder elektronische Verfahren zur Beschlussfassung in Universitätsgremienen, im Folgenden als Umlaufverfahren bezeichnet, nehmen in letzter Zeit zu. Dies betrifft auf Universitätsebene aktuell die Kommission für Apl.-Professuren und die Gemeinsame Kommission Transkulturelle Studien, doch auch auf Fach- und Fakultätsebene nehmen Umlaufverfahren zu.
1. Entscheidet ein Gremium, dass eigentlich eine sachlich begründete und fundierte Entscheidung treffen soll, ohne eine gemeinsame Beratung und Diskussion, verkommt das Verfahren zur Farce. Die Gruppenhochschule, in deren Gremien alle Statusgruppen Gelegenheit haben sollen, ihre Argumente vorzutragen, wird hier nicht ernst genommen und das Verfahren zur Beratungsfolklore verkürzt. Denn gerade in beratenden Kommissionen, die die Entscheidungen eines beschließenden Gremiums vorbereiten sollen, ist es unsinnig, eine Empfehlung im Umlaufverfahren abzugeben, denn es geht gerade darum, Argumente abzuwägen und dem Beschlussgremium Entscheidungsgründe an die Hand zu geben.
2. Insbesondere in Prüfungsauschüssen, die ohnehin einen Großteil ihrer Aufgaben in der Regel an den/die VorsitzendeN delegieren, kann man Einzelfallentscheidungen und sich daraus ggf. ergebenden Konsequenzen nicht im Umlaufverfahren klären. So werden im Prüfungsausschuss für die Betroffenen sehr wichtige Entscheidungen gefällt, die z.T. den weiteren Lebensweg des Prüflings stark beeinflussen. Daher sollten wir als Studierendenvertretung darauf insistieren, dass insbesondere Prüfungsausschüsse nicht im Umlaufverfahren eine Entscheidung fällen, allein um sicher zu stellen, dass Einzelfälle ausgewogen diskutiert und nicht nach Lektüre der Aktenlage abgestimmt werden. Ggf. kann dem betroffenen Prüfling und dem/der Prüfer/in Gelegenheit gegeben werden, sich noch einmal in der Sache zu äußern.
Da oft auch überlegt werden muss, ob der Einzelfall kein solcher ist und ein allgemeines Problem zugrundeliegt, das anzugehen wäre,, ist eine ordentliche Sitzung unabdingbar.
3. Natürlich kann man Kommafehler, Termine und anderen Kleinkram weiterhin der Einfachheit halber im Umlaufverfahren handhaben – man kann da aber auch in der Regel den Vorsitzenden vertrauen, dass sie das alleine in den Griff bekommen...
Info: Die Verfahrensordnung zu Umlaufverfahren:
§ 2 (1) [...] Sofern im schriftlichen oder elektronischen Verfahren i.S.d. § 8 Abs. 1 entschieden werden soll, leitet der Vorsitzende des Gremiums das Verfahren ein und legt zugleich die Beantwortungsfrist fest. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens fünf Tage.
§ 8 (1) […] Ein Beschluss im schriftlichen oder elektronischen Verfahren bedarf der Mitwirkung von mindestens der Hälfte der in der jeweiligen Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder. Ist ein Mitglied an der Beteiligung gehindert, so ist dies unter Angabe des Grundes auf dem Schriftstück zu vermerken bzw. in elektronischer Form mitzuteilen.
§ 9 (1) Die Gremien entscheiden durch Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Sie können auch im Wege des schriftlichen Verfahrens (einschließlich der Übermittlung schriftlicher Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung) oder in elektronischer Form beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art und Protokollgenehmigungen oder wenn wegen Störung einer Sitzung kein Beschluss gefasst werden konnte. Erhebt ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch gegen die Fassung eines konkreten Beschlusses im elektronischen Verfahren, so ist der entsprechende Tagesordnungspunkt im Rahmen einer regulären Sitzung des Gremiums zu behandeln. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des schriftlichen oder elektronischen Verfahrens, so ist dies unverzüglich zu rügen.
Verfahrensordnung: http://www.uni-heidelberg.de/imperia/md/content/einrichtungen/zuv/recht_u_gremien/verfahrensordnung_2006-11-19.pdf