Fachkonvent in Grundordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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(a) der für das Fach zuständige Studiendekan mit beratender Stimme,<br>(b) die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6, die zum Fach gehören, mit beratender Stimme,<br>
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(a) der für das Fach zuständige Studiendekan mit beratender Stimme,<br>(b) die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6, die zum Fach gehören, mit beratender Stimme,<br>  
  
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==== 2. auf Grund von Wahlen in der Regel 11 stimmberechtigte Mitglieder, davon ====
  
<br>(a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität tätig sind, mit dreifachem Stimmrecht,<br>(b) ebensoviele Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,<br>(c) ebensoviele Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie<br>(d) ein Vertreter weniger als die Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4,<br>  
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(a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität tätig sind, mit dreifachem Stimmrecht,<br>(b) ebensoviele Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,<br>(c) ebensoviele Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie<br>(d) ein Vertreter weniger als die Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4,<br>  
  
 
==== 3. in begründeten Ausnahmefällen eine von Satz 2 abweichende Anzahl von Wahlmitgliedern, wobei als Bezugspunkt Satz 2 (a) gilt und die Anzahl der anderen Mitglieder entsprechend anzupassen ist.<br>  ====
 
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Die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, folgt in Fragen von Studium und Lehre den Beschlüssen des Fachrats. Darüber hinaus haben Mitglieder des Fachrats i.S.d. Absatz 2 Satz 2 Sitz- und Rederecht in den Direktoriumssitzungen und Einsicht in die relevanten Unterlagen der zum Fach gehörenden wissenschaftlichen Einrichtungen. <br>  
  
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Sind einer Fakultät zwei oder weniger Fächer i.S.d. Anhang A zuzuordnen, kann der Fakultätsrat vorsehen, anstelle eines Fachrats für das betreffende Fach eine Studienkommission einzurichten und diese mit den Aufgaben des Fachrats zu betrauen.<br>  
 
Sind einer Fakultät zwei oder weniger Fächer i.S.d. Anhang A zuzuordnen, kann der Fakultätsrat vorsehen, anstelle eines Fachrats für das betreffende Fach eine Studienkommission einzurichten und diese mit den Aufgaben des Fachrats zu betrauen.<br>  
  
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Der Fachrat tagt mindestens einmal im Semester und beruft einmal im Semester eine Vollversammlung der Fachmitglieder ein, um diese über seine Arbeit zu informieren. Ist dem Fach genau ein Institut zuzuordnen, kann der Fachrat die Bezeichnung „Institutsrat“ tragen.<br>  
 
Der Fachrat tagt mindestens einmal im Semester und beruft einmal im Semester eine Vollversammlung der Fachmitglieder ein, um diese über seine Arbeit zu informieren. Ist dem Fach genau ein Institut zuzuordnen, kann der Fachrat die Bezeichnung „Institutsrat“ tragen.<br>  
  
 
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Version vom 15. Januar 2010, 18:58 Uhr

Der Senat der Universität Heidelberg möge beschließen eine Änderung der Grundordnung wie folgt:

1

2 SECHSTER TEIL: DER FACHRAT

2.1
§ 20 Fachrat

2.1.1
(1) Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs i.S.d. Anhang A. Hierin ist der Fachrat unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:

  1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie ggf. Modulhandbüchern,
  2. Einsatz der für Studium und Lehre vorgesehen Mittel und Räume,
  3. Beratung des Lehrangebots,
  4. Evaluation und Entwicklung der Lehre,
  5. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen,
  6. Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachrats und Möglichkeiten zur Mitarbeit.

2.1.2 (2) Dem Fachrat gehören an

2.1.2.1 1. kraft Amtes

(a) der für das Fach zuständige Studiendekan mit beratender Stimme,
(b) die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6, die zum Fach gehören, mit beratender Stimme,

2.1.2.2 2. auf Grund von Wahlen in der Regel 11 stimmberechtigte Mitglieder, davon

(a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität tätig sind, mit dreifachem Stimmrecht,
(b) ebensoviele Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,
(c) ebensoviele Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie
(d) ein Vertreter weniger als die Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4,

2.1.2.3 3. in begründeten Ausnahmefällen eine von Satz 2 abweichende Anzahl von Wahlmitgliedern, wobei als Bezugspunkt Satz 2 (a) gilt und die Anzahl der anderen Mitglieder entsprechend anzupassen ist.

2.1.2.4 4. nach Zustimmung des Fachrats mit einfacher Mehrheit Gäste mit Rederecht.

§ 10 Absatz 3 LHG bleibt unberührt.


2.1.3 (3)

Die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, folgt in Fragen von Studium und Lehre den Beschlüssen des Fachrats. Darüber hinaus haben Mitglieder des Fachrats i.S.d. Absatz 2 Satz 2 Sitz- und Rederecht in den Direktoriumssitzungen und Einsicht in die relevanten Unterlagen der zum Fach gehörenden wissenschaftlichen Einrichtungen.

2.1.4 (4)

Sind einer Fakultät zwei oder weniger Fächer i.S.d. Anhang A zuzuordnen, kann der Fakultätsrat vorsehen, anstelle eines Fachrats für das betreffende Fach eine Studienkommission einzurichten und diese mit den Aufgaben des Fachrats zu betrauen.

2.1.5 (5)

Der Fachrat tagt mindestens einmal im Semester und beruft einmal im Semester eine Vollversammlung der Fachmitglieder ein, um diese über seine Arbeit zu informieren. Ist dem Fach genau ein Institut zuzuordnen, kann der Fachrat die Bezeichnung „Institutsrat“ tragen.

2.1.5.1