Fachkonvent in Grundordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | ==== (1) Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Weiterentwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der | + | ==== (1) Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Weiterentwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachrat unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:<br> ==== |
1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie ggf. Modulhandbüchern | 1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie ggf. Modulhandbüchern | ||
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5. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommission<br> | 5. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommission<br> | ||
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1. kraft Amtes die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, i.S.d. § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme. | 1. kraft Amtes die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, i.S.d. § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme. | ||
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3. wenn ein Fach weniger als 3 Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 umfasst, entsprechend weniger stimmberechtigte Mitglieder aller Gruppen. | 3. wenn ein Fach weniger als 3 Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 umfasst, entsprechend weniger stimmberechtigte Mitglieder aller Gruppen. | ||
− | 4. nach Zustimmung des | + | 4. nach Zustimmung des Fachrat mit einfacher Mehrheit Gäste mit Rederecht.<br> |
§ 10 Absatz 3 LHG bleibt unberührt<br> | § 10 Absatz 3 LHG bleibt unberührt<br> | ||
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− | ==== <br>(3) Der | + | ==== <br>(3) Der Fachrat kann Arbeitsgruppen einsetzen, die einem Arbeitsauftrag entsprechend Beschlussvorlagen erarbeiten. Er tagt mindestens einmal im Semester und beruft einmal im Semester eine Vollversammlung der Fachmitglieder ein, um diese über seine Arbeit zu informieren.<br> ==== |
− | ==== (4) Die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, handelt gemäß der Beschlüsse des | + | ==== (4) Die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, handelt gemäß der Beschlüsse des Fachrats. Darüber hinaus haben Mitglieder des Fachrats i.S.d. Absatz 2 Satz 2 Sitz- und Rederecht in den Direktoriumssitzungen der wissenschaftlichen Einrichtungen. Ihnen ist Einsicht in die relevanten Unterlagen des Instituts zu gewähren. ==== |
Version vom 3. Januar 2010, 15:35 Uhr
Der Senat der Universität Heidelberg möge beschließen eine Änderung der Grundordnung wie folgt:
Inhaltsverzeichnis
- 1 Sechster Teil: Der Fachrat
- 1.1 § 20 Fachrat
- 1.1.1 (1) Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Weiterentwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachrat unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:
- 1.1.2 (2) Dem Fachrat gehören an
- 1.1.3 (3) Der Fachrat kann Arbeitsgruppen einsetzen, die einem Arbeitsauftrag entsprechend Beschlussvorlagen erarbeiten. Er tagt mindestens einmal im Semester und beruft einmal im Semester eine Vollversammlung der Fachmitglieder ein, um diese über seine Arbeit zu informieren.
- 1.1.4 (4) Die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, handelt gemäß der Beschlüsse des Fachrats. Darüber hinaus haben Mitglieder des Fachrats i.S.d. Absatz 2 Satz 2 Sitz- und Rederecht in den Direktoriumssitzungen der wissenschaftlichen Einrichtungen. Ihnen ist Einsicht in die relevanten Unterlagen des Instituts zu gewähren.
- 1.1 § 20 Fachrat
1 Sechster Teil: Der Fachrat
1.1 § 20 Fachrat
1.1.1 (1) Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Weiterentwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachrat unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:
1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie ggf. Modulhandbüchern
2. Verwaltung der für Studium und Lehre vorgesehen Sachmittel, Stellen und Räume (Studiengebühren fallen nach Landeshochschulgebührengesetz darunter!)
3. Beratung des Lehrangebots
4. Evaluation, Konzeption und Weiterentwicklung der Lehre
5. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommission
6. Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachrat und Möglichkeiten zur Mitarbeit
1.1.2 (2) Dem Fachrat gehören an
1. kraft Amtes die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, i.S.d. § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme.
2. auf Grund von Wahlen 11 stimmberechtigte Mitglieder, davon
a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität tätig sind, mit dreifachem Stimmrecht,
b) drei Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,
c) drei Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie
d) zwei Vertreter der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4.
3. wenn ein Fach weniger als 3 Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 umfasst, entsprechend weniger stimmberechtigte Mitglieder aller Gruppen.
4. nach Zustimmung des Fachrat mit einfacher Mehrheit Gäste mit Rederecht.
§ 10 Absatz 3 LHG bleibt unberührt
[§§ 10 Abs. 3, 27 LHG bleiben unberührt.]