Fachkonvent in Grundordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Dezember 2009, 17:58 Uhr
Der Senat der Universität Heidelberg möge beschließen eine Änderung der Grundordnung wie folgt:
Inhaltsverzeichnis
- 1 Sechster Teil: Der Fachkonvent
- 1.1 § 20 Fachkonvent
- 1.1.1 (1) Der Fachkonvent ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung, Weiterentwicklung, Koordinierung und Evaluation von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachkonvent unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:
- 1.1.2 (2) Dem Fachkonvent gehören an
- 1.1.3
- 1.1 § 20 Fachkonvent
1 Sechster Teil: Der Fachkonvent
1.1 § 20 Fachkonvent
1.1.1 (1) Der Fachkonvent ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung, Weiterentwicklung, Koordinierung und Evaluation von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachkonvent unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:
1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie ggf. Modulhandbüchern
2. Verwaltung der für Studium und Lehre vorgesehem Sachmitteln, Personen und Räume
3. Verteilung der Studiengebühren. Hierbei ist die Änderung des Stimmgewichts nach § ... zu berücksichtigen
4. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommission
5. Evaluation der Lehre
6. Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachkonvents und Möglichkeiten zur Mitarbeit
1.1.2 (2) Dem Fachkonvent gehören an
1. Kraft Amtes die Leitung der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme.
2. auf Grund von Wahlen 12 stimmberechtigte Mitglieder, davon
a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität tätig sind mit dreifachem Stimmrecht,
b) drei Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,
c) drei Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie
d) drei Vertreter der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4.
1.1.3
[§ 26 Absatz 5 einfügen?]
§§ 10 Abs. 3, 27 LHG bleiben unberührt.