Fachkonvent in Grundordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | 1. Kraft Amtes die Leitung der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen nach § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme | + | 1. Kraft Amtes die Leitung der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen nach § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme. |
− | 2. Je drei | + | 2. Je drei Mitglieder jeder Gruppe i.S.d. § 5 durch [Wahlen oder Beschluss des FakRat auf Antrag der Vertreter der betreffenden Mitgliedergruppe. Sind einem Fach weniger als 3 Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 zuzuordnen, so verringert sich die Anzahl der übrigen Mitglieder ebenfalls entsprechend. |
Version vom 11. Dezember 2009, 13:40 Uhr
Der Senat der Universität Heidelberg möge beschließen eine Änderung der Grundordnung wie folgt:
Inhaltsverzeichnis
- 1 Sechster Teil: Der Fachkonvent
- 1.1 § 20 Fachkonvent
- 1.1.1 (1) Der Fachkonvent ist eine Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung, Weiterentwicklung, Koordinierung und Evaluation von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachkonvent unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:
- 1.1.2 (2) Dem Fachkonvent gehören an
- 1.1 § 20 Fachkonvent
1 Sechster Teil: Der Fachkonvent
1.1 § 20 Fachkonvent
1.1.1 (1) Der Fachkonvent ist eine Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung, Weiterentwicklung, Koordinierung und Evaluation von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachkonvent unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:
1. Erarbeitung und Überarbeitung von Studienordnungen, Prüfungsordnungen und ggf. Modulhandbüchern
2. Verwaltung der für Studium und Lehre vorgesehen Sach- und Personalmittel
3. Verteilung der Studiengebühren. Hierbei ist die Änderung des Stimmgewichts nach § ... zu berücksichtigen
4. [Raumvergabe]
5. [Berufungsverfahren]
1.1.2 (2) Dem Fachkonvent gehören an
1. Kraft Amtes die Leitung der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen nach § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme.
2. Je drei Mitglieder jeder Gruppe i.S.d. § 5 durch [Wahlen oder Beschluss des FakRat auf Antrag der Vertreter der betreffenden Mitgliedergruppe. Sind einem Fach weniger als 3 Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 zuzuordnen, so verringert sich die Anzahl der übrigen Mitglieder ebenfalls entsprechend.