AK QuaSiMi: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Treffen am 27.7.13: <br>  ===
 
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Wir haben an diesem Treffen größtenteils zwei Emails verfasst die mehr oder minder die aktuellen Probleme komplett aufgreifen.<br>
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'''Email 1 vom 27.07.2013 um 22.39&nbsp;Uhr an das Rektorat:&nbsp;'''<br>
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Sehr geehrter Herr Eitel,
  
 
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'''Email 1 vom 27.07.2013 um 22.39&nbsp;Uhr an das Rektorat:&nbsp;'''<br>
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unter den Studierenden sind grundsätzliche und aktuelle Fragen zur Vergabe der zentralen Qualitätsicherungsmittel und damit<br>zusammenhängend auch zur Schlichtung aufgekommen, die wir im folgenden darlegen.
  
 
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Sehr geehrter Herr Eitel,
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Themenkomplex 1:<br>Zunächst möchten wir uns danach erkundigen, in welchen Fällen geschlichtet wird.Unserer Ansicht nach stellt sich die rechtliche Situation folgendermaßen dar:<br>Grundlegendes geltendes Recht und Gesetz ist das Qualitätssicherungsgesetz. Dieses besagt in § 3 Absatz 1:<br>"Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel ist im Einvernehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden"<br>Es wird also im Einvernehmen entschieden. Eine Entscheidung umfasst unserer Meinung nach sowohl Zustimmung, Ablehnung als auch Teilfinanzierung.<br>Nun kommt für die Schlichtung die Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVo), welche kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsverordnung des<br>Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) ist, hinzu.Sie besagt in § 1:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; "Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ersetzung des nach § 3 des Qualitätssicherungsgesetzes erforderlichen Einvernehmens in den<br>Fällen, in denen ein solches Einvernehmen mit der Vertretung der Studierenden nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Qualitätssicherungsgesetzes nicht erzielt werden konnte."<br>Die EEVo (und somit eine Schlichtung) findet also ihr Anwendungsgebiet, sofern ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden konnte. Für die Frage, um welches&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Einvernehmen es sich handelt, wird auf das Qualitätssucherungsgesetz verwiesen, welches oben dargestellt ist. Es handelt sich also um das Einvernehmen, welches für eine<br>Entscheidung nach Qualitätssicherungsgesetz notwendig ist. Bei der Abstimmung können neben der Einigung folgende Fälle eintreten: 1. Die Mehrheit der Kommission befürwortet den Antrag, die Studierenden<br>lehnen den Antrag ab. 2. Die Mehrheit der Kommission lehnt den Antrag ab, die Studierenden befürworten den Antrag. In beiden Fällen wird keine einvernehmliche Entscheidung getroffen. Daher muss es in beiden<br>Fällen zu einer Schlichtung kommen. Fazit: Da es um ein Einvernehmen zu einer Entscheidung, nicht ein Einvernehmen zur Investition von Geld geht, ist in jedem Fall eine Schlichtung geboten.<br>Bisher wurde bei folgenden Anträgen beispielsweise kein Einvernehmen getroffen:
  
unter den Studierenden sind grundsätzliche und aktuelle Fragen zur<br>Vergabe der zentralen Qualitätsicherungsmittel und damit<br>zusammenhängend auch zur Schlichtung aufgekommen, die wir im folgenden<br>darlegen.
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Themenkomplex 1:<br>Zunächst möchten wir uns danach erkundigen, in welchen Fällen<br>geschlichtet wird.<br>Unserer Ansicht nach stellt sich die rechtliche Situation folgendermaßen dar:<br>Grundlegendes geltendes Recht und Gesetz ist das<br>Qualitätssicherungsgesetz. Dieses besagt in § 3 Absatz 1:<br>"Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel ist im Einvernehmen<br>mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden"<br>Es wird also im Einvernehmen entschieden. Eine Entscheidung umfasst<br>unserer Meinung nach sowohl Zustimmung, Ablehnung als auch<br>Teilfinanzierung.<br>Nun kommt für die Schlichtung die Einvernehmensersetzungsverordnung<br>(EEVo), welche kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsverordnung des<br>Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) ist, hinzu.<br>Sie besagt in § 1:<br>"Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ersetzung des nach § 3 des<br>Qualitätssicherungsgesetzes erforderlichen Einvernehmens in den<br>Fällen, in denen ein solches Einvernehmen mit der Vertretung der<br>Studierenden nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des<br>Qualitätssicherungsgesetzes nicht erzielt werden konnte."<br>Die EEVo (und somit eine Schlichtung) findet also ihr<br>Anwendungsgebiet, sofern ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden<br>konnte. Für die Frage, um welches Einvernehmen es sich handelt, wird<br>auf das Qualitätssucherungsgesetz verwiesen, welches oben dargestellt<br>ist. Es handelt sich also um das Einvernehmen, welches für eine<br>Entscheidung nach Qualitätssicherungsgesetz notwendig ist. Bei der<br>Abstimmung können neben der Einigung folgende Fälle eintreten: 1. Die<br>Mehrheit der Kommission befürwortet den Antrag, die Studierenden<br>lehnen den Antrag ab. 2. Die Mehrheit der Kommission lehnt den Antrag<br>ab, die Studierenden befürworten den Antrag. In beiden Fällen wird<br>keine einvernehmliche Entscheidung getroffen. Daher muss es in beiden<br>Fällen zu einer Schlichtung kommen.<br>Fazit: Da es um ein Einvernehmen zu einer Entscheidung, nicht ein<br>Einvernehmen zur Investition von Geld geht, ist in jedem Fall eine<br>Schlichtung geboten.<br>Bisher wurde bei folgenden Anträgen beispielsweise kein Einvernehmen<br>getroffen:
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Für den 1. Fall:  
  
<br>Für den 1. Fall:
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- Finanzierung der Preissteigerungen für Zeitschriften und Online-Lizenzen (WS 2012/13)<br>- Ausbau der Laufbahnberatung Career Service (WS 2012/13, SS 2013)<br>- Dauerbudgets für Serviceportale (WS 2012/13)
  
- Finanzierung der Preissteigerungen für Zeitschriften und<br>Online-Lizenzen (WS 2012/13)<br>- Ausbau der Laufbahnberatung Career Service (WS 2012/13, SS 2013)<br>- Dauerbudgets für Serviceportale (WS 2012/13)
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Für den 2. Fall:
  
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- Hiwis zur Aufrechterhaltung der Öffnungszeiten der Bergheimer Bibliothek (SS 2012)<br>- Hellfeld-Phasenkontrast-Fluoreszenzmikroskops Keyence BZ-9000 (SS 2013)<br>- Hochauflösendes Laue-Diffraktometer zurUntersuchung von Einkristallen (SS 2013)<br>- Zusammenarbeit in den Gesundheitsberufen: Entwicklung und Evaluation von interprofessionellen Lehrveranstaltungen
  
Für den 2. Fall:
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- Hiwis zur Aufrechterhaltung der Öffnungszeiten der Bergheimer<br>Bibliothek (SS 2012)<br>- Hellfeld-Phasenkontrast-Fluoreszenzmikroskops Keyence BZ-9000 (SS 2013)<br>- Hochauflösendes Laue-Diffraktometer zurUntersuchung von<br>Einkristallen (SS 2013)<br>- Zusammenarbeit in den Gesundheitsberufen: Entwicklung und<br>Evaluation von interprofessionellen Lehrveranstaltungen
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In den Beispielen des 2. Falls hat bislang keine Schlichtung<br>stattgefunden. Es ist uns nicht ersichtlich, weshalb dies nicht<br>geschehen ist.
  
In den Beispielen des 2. Falls hat bislang keine Schlichtung<br>stattgefunden. Es ist uns nicht ersichtlich, weshalb dies nicht<br>geschehen ist.
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Themenkomplex 2:<br>Im Falle des Antrags des Hellfeld-Phasenkontrast-Fluoreszenzmikroskops Keyence BZ-9000 ergibt sich eine weitere Frage. Wir sind irritiert, dass nach&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;&nbsp;&nbsp; einer Mail von Frau Heisenberg vom 18.07.2013 um 14.32 Uhr das Rektorat gegen die Entscheidung der Kommission Anträge beschließen kann:
  
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"Das Rektorat hat daher entgegen der Kommissionsmehrheit der Vollfinanzierung des Antrags zugestimmt."
  
Themenkomplex 2:<br>Im Falle des Antrags des Hellfeld-Phasenkontrast-Fluoreszenzmikroskops<br>Keyence BZ-9000 ergibt sich eine weitere Frage. Wir sind irritiert,<br>dass nach einer Mail von Frau Heisenberg vom 18.07.2013 um 14.32 Uhr<br>das Rektorat gegen die Entscheidung der Kommission Anträge beschließen<br>kann:
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Wie ist dies möglich?
  
"Das Rektorat hat daher entgegen der Kommissionsmehrheit der<br>Vollfinanzierung des Antrags zugestimmt."
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Wie ist dies möglich?
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Themenkomplex 3:<br>a) Außerdem fragen wir uns generell, wieso (wie in der oben genannten Mail beschrieben) das Rektorat über die Bestätigung berät. Ist dies notwendig?<br>b) Kann das Rektorat auch ohne oder entgegen Beschlüsse der Kommission die Qualitätssicherungsmittel verausgaben? Wenn ja, welchen Zweck erfüllt die zentrale Qualitätssicherungskommission?  
  
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Themenkomplex 4:<br>Weiterhin sind wir irritiert, warum Beschlüsse des Rektorats bezüglich der Qualitätssicherungsmittel den Mitgliedern der Kommission nicht mitgeteilt werden. Warum passiert dies?
  
Themenkomplex 3:<br>a) Außerdem fragen wir uns generell, wieso (wie in der oben genannten<br>Mail beschrieben) das Rektorat über die Bestätigung berät. Ist dies<br>notwendig?<br>b) Kann das Rektorat auch ohne oder entgegen Beschlüsse der Kommission<br>die Qualitätssicherungsmittel verausgaben? Wenn ja, welchen Zweck<br>erfüllt die zentrale Qualitätssicherungskommission?
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Themenkomplex 5:<br>Wie Sie vermutlich bereits erfahren haben, haben wir noch einige Bedenken beim Verfahren zur Benennung des Schlichters in der Schlichtungskommission:<br>Gemäß § 4 Abs. 2 der Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVo) wurde im Dezember ein Schlichter durch das Ministerium bestellt, da die Kommission, die damals aus Frau Nüssel, Herrn Hashmi, Martin Wagner<br>und Marlina Hoffmann bestand, sich nicht auf einen Schlichter einigen konnte. Nun jedoch ist eine neue Kommission mit neuen Mitgliedernzusammengetreten, um die aktuellen Fälle zu behandeln. Die alte<br>Einsetzung von Herrn Schneidmüller kann hier keine Gültigkeit mehr haben, da es sich nicht mehr um dieselbe Kommission handelt. Eine Nichteinigung über den Schlichter in dieser neu zusammengesetzten<br>Kommission kann noch nicht stattgefunden haben, da noch von keiner Seite Vorschläge für die Benennung eines Schlichters gemacht wurden. Daher muss der Prozess nun neu angestoßen werden, Vorschläge müssen<br>gemacht werden und ein Konsens im besten Falle erreicht werden. Falls es nötig werden sollte, müsste dann auch eine neue Anfrage ans Ministerium gestellt werden.<br>So interpretieren wir die Rechtslage. Dies haben wir auch bereits den Mitgliedern der Schiedskommission so mitgeteilt. Wir würden gerne Ihre Sicht der Dinge sowie die Auffassung der Rechtsabteilung der<br>Universität dazu erfahren.
  
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<br>Mit freundliche Grüßen<br><br>
  
Themenkomplex 4:<br>Weiterhin sind wir irritiert, warum Beschlüsse des Rektorats bezüglich<br>der Qualitätssicherungsmittel den Mitgliedern der Kommission nicht<br>mitgeteilt werden. Warum passiert dies?
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'''Außerdem Email 2 - eine Antwort an/auf Frau Nüssel am 27.07.13 um 19.42Uhr:'''<br>  
  
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Liebe Frau Nüssel,
  
Themenkomplex 5:<br>Wie Sie vermutlich bereits erfahren haben, haben wir noch einige<br>Bedenken beim Verfahren zur Benennung des Schlichters in der<br>Schlichtungskommission:<br>Gemäß § 4 Abs. 2 der Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVo) wurde im<br>Dezember ein Schlichter durch das Ministerium bestellt, da die<br>Kommission, die damals aus Frau Nüssel, Herrn Hashmi, Martin Wagner<br>und Marlina Hoffmann bestand, sich nicht auf einen Schlichter einigen<br>konnte. Nun jedoch ist eine neue Kommission mit neuen Mitgliedern<br>zusammengetreten, um die aktuellen Fälle zu behandeln. Die alte<br>Einsetzung von Herrn Schneidmüller kann hier keine Gültigkeit mehr<br>haben, da es sich nicht mehr um dieselbe Kommission handelt. Eine<br>Nichteinigung über den Schlichter in dieser neu zusammengesetzten<br>Kommission kann noch nicht stattgefunden haben, da noch von keiner<br>Seite Vorschläge für die Benennung eines Schlichters gemacht wurden.<br>Daher muss der Prozess nun neu angestoßen werden, Vorschläge müssen<br>gemacht werden und ein Konsens im besten Falle erreicht werden. Falls<br>es nötig werden sollte, müsste dann auch eine neue Anfrage ans<br>Ministerium gestellt werden.<br>So interpretieren wir die Rechtslage. Dies haben wir auch bereits den<br>Mitgliedern der Schiedskommission so mitgeteilt. Wir würden gerne Ihre<br>Sicht der Dinge sowie die Auffassung der Rechtsabteilung der<br>Universität dazu erfahren.
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aus unserer Sicht steigert die Wiederholung einer Position nicht ihre Aussagekraft. Leider haben Sie weder zu den gesetzlichen Bestimmungen<br>noch zu den Regelungen der Verordnung Stellung genommen. Vor der Begründung sind das Gesetz und die konkretisierende Verordnung zu<br>berücksichtigen. Diese besagen, dass zunächst die neue Kommission einen Versuch der Einigung unternehmen muss, ehe das Ministerium<br>angerufen werden kann (vgl. E-Mail vom 22.07.2013, 22.19 Uhr). Das zügigie Zusammentreten einer Kommission kann erst erfolgen, sobald es<br>eine Kommission (mit Schlichter) gibt. Wie Sie wissen, ist auch uns an einem zügigem Verfahren gelegen.<br>Deshalb würden wir vorschlagen, das Treffen am 31.07. zu nutzen, um uns auf einen Schlichter zu einigen. Dabei würden wir auch gerne die<br>neuen Universitätsratsmitglieder in Betracht ziehen (vielleicht können Sie ja die neuen Mitglieder zu diesem Treffen einladen?).  
  
<br>Mit freundliche Grüßen<br><br>
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Herzliche Grüße,<br>  
 
 
'''Außerdem Email 2 - eine Antwort an/auf Frau Nüssel am 27.07.13 um 19.42Uhr:'''<br>
 
  
 
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Liebe Frau Nüssel,
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Antwort von Frau Nüssel vom 29.07.13 15.09Uhr<br>
  
aus unserer Sicht steigert die Wiederholung einer Position nicht ihre<br>Aussagekraft. Leider haben Sie weder zu den gesetzlichen Bestimmungen<br>noch zu den Regelungen der Verordnung Stellung genommen. Vor der<br>Begründung sind das Gesetz und die konkretisierende Verordnung zu<br>berücksichtigen. Diese besagen, dass zunächst die neue Kommission<br>einen Versuch der Einigung unternehmen muss, ehe das Ministerium<br>angerufen werden kann (vgl. E-Mail vom 22.07.2013, 22.19 Uhr). Das<br>zügigie Zusammentreten einer Kommission kann erst erfolgen, sobald es<br>eine Kommission (mit Schlichter) gibt.<br>Wie Sie wissen, ist auch uns an einem zügigem Verfahren gelegen.<br>Deshalb würden wir vorschlagen, das Treffen am 31.07. zu nutzen, um<br>uns auf einen Schlichter zu einigen. Dabei würden wir auch gerne die<br>neuen Universitätsratsmitglieder in Betracht ziehen (vielleicht können<br>Sie ja die neuen Mitglieder zu diesem Treffen einladen?).
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Herzliche Grüße,<br>
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Lieber
  
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die Kommission ist nicht neu konstituiert worden, sondern es sind lediglich Mitglieder nachnominiert worden. Da die dem Antrag der<br>Universität entsprechende Bestellung des Schlichters - wie ich in der Tat schon zweimal schrieb - gültig ist, kann die Schiedskommission der<br>Einladung des Vorsitzenden gemäß stattfinden.
  
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Mit besten Grüßen<br><br>
  
 
=== Treffen am 16.7.13  ===
 
=== Treffen am 16.7.13  ===

Version vom 6. August 2013, 08:51 Uhr

Auf dieser Seite geht es vorrangig um die zentrale Kommission zur Vergabe von Qualitätssicherungsmitteln sowie die zentrale Schlichtungskommission, aber auch um Qualitätssicherungsmittel auf Fach- und Fakultätsebene und auch mal ganz allgemein.


1 FSK-Treffen zu Qualitätssicherungsmitteln

1.1 Nächstes Treffen (Terminfindung läuft (Stand 06.08.13))

Terminfindung läuft jetzt: der Doodle-Link:

http://doodle.com/mew9h3tf7z49x569


Tagesordnungspunkte (vorraussichtlich):

  • Reaktion auf etwaige Antworten von Minsiterium oder Uni Menschen
  • ordentliche Schlichtungssatzung angehen
  • allgemeine Anfrage ans Ministerium (Unzufriedenheit wann geschlichtet wird)


Hier beim nächsten Treffen mitprotokollieren.


1.2 Vergangene Treffen

Hier zukünftig die Protokollierung der vergangenen Treffen einfügen.

1.2.1 Treffen am 27.7.13:

Wir haben an diesem Treffen größtenteils zwei Emails verfasst die mehr oder minder die aktuellen Probleme komplett aufgreifen.

Die Antworten zu diesen Mails (soweit bereits vorhanden) finden sich jeweils direkt unter unseren Mails.


Email 1 vom 27.07.2013 um 22.39 Uhr an das Rektorat: 


Sehr geehrter Herr Eitel,


unter den Studierenden sind grundsätzliche und aktuelle Fragen zur Vergabe der zentralen Qualitätsicherungsmittel und damit
zusammenhängend auch zur Schlichtung aufgekommen, die wir im folgenden darlegen.


Themenkomplex 1:
Zunächst möchten wir uns danach erkundigen, in welchen Fällen geschlichtet wird.Unserer Ansicht nach stellt sich die rechtliche Situation folgendermaßen dar:
Grundlegendes geltendes Recht und Gesetz ist das Qualitätssicherungsgesetz. Dieses besagt in § 3 Absatz 1:
"Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel ist im Einvernehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden"
Es wird also im Einvernehmen entschieden. Eine Entscheidung umfasst unserer Meinung nach sowohl Zustimmung, Ablehnung als auch Teilfinanzierung.
Nun kommt für die Schlichtung die Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVo), welche kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsverordnung des
Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) ist, hinzu.Sie besagt in § 1:                                                                                                                                                                                                                                                                                                               "Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ersetzung des nach § 3 des Qualitätssicherungsgesetzes erforderlichen Einvernehmens in den
Fällen, in denen ein solches Einvernehmen mit der Vertretung der Studierenden nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Qualitätssicherungsgesetzes nicht erzielt werden konnte."
Die EEVo (und somit eine Schlichtung) findet also ihr Anwendungsgebiet, sofern ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden konnte. Für die Frage, um welches                                                                                                                                                                                    Einvernehmen es sich handelt, wird auf das Qualitätssucherungsgesetz verwiesen, welches oben dargestellt ist. Es handelt sich also um das Einvernehmen, welches für eine
Entscheidung nach Qualitätssicherungsgesetz notwendig ist. Bei der Abstimmung können neben der Einigung folgende Fälle eintreten: 1. Die Mehrheit der Kommission befürwortet den Antrag, die Studierenden
lehnen den Antrag ab. 2. Die Mehrheit der Kommission lehnt den Antrag ab, die Studierenden befürworten den Antrag. In beiden Fällen wird keine einvernehmliche Entscheidung getroffen. Daher muss es in beiden
Fällen zu einer Schlichtung kommen. Fazit: Da es um ein Einvernehmen zu einer Entscheidung, nicht ein Einvernehmen zur Investition von Geld geht, ist in jedem Fall eine Schlichtung geboten.
Bisher wurde bei folgenden Anträgen beispielsweise kein Einvernehmen getroffen:


Für den 1. Fall:

- Finanzierung der Preissteigerungen für Zeitschriften und Online-Lizenzen (WS 2012/13)
- Ausbau der Laufbahnberatung Career Service (WS 2012/13, SS 2013)
- Dauerbudgets für Serviceportale (WS 2012/13)


Für den 2. Fall:

- Hiwis zur Aufrechterhaltung der Öffnungszeiten der Bergheimer Bibliothek (SS 2012)
- Hellfeld-Phasenkontrast-Fluoreszenzmikroskops Keyence BZ-9000 (SS 2013)
- Hochauflösendes Laue-Diffraktometer zurUntersuchung von Einkristallen (SS 2013)
- Zusammenarbeit in den Gesundheitsberufen: Entwicklung und Evaluation von interprofessionellen Lehrveranstaltungen


In den Beispielen des 2. Falls hat bislang keine Schlichtung
stattgefunden. Es ist uns nicht ersichtlich, weshalb dies nicht
geschehen ist.


Themenkomplex 2:
Im Falle des Antrags des Hellfeld-Phasenkontrast-Fluoreszenzmikroskops Keyence BZ-9000 ergibt sich eine weitere Frage. Wir sind irritiert, dass nach                                                                                                                                                                                                        einer Mail von Frau Heisenberg vom 18.07.2013 um 14.32 Uhr das Rektorat gegen die Entscheidung der Kommission Anträge beschließen kann:

"Das Rektorat hat daher entgegen der Kommissionsmehrheit der Vollfinanzierung des Antrags zugestimmt."

Wie ist dies möglich?


Themenkomplex 3:
a) Außerdem fragen wir uns generell, wieso (wie in der oben genannten Mail beschrieben) das Rektorat über die Bestätigung berät. Ist dies notwendig?
b) Kann das Rektorat auch ohne oder entgegen Beschlüsse der Kommission die Qualitätssicherungsmittel verausgaben? Wenn ja, welchen Zweck erfüllt die zentrale Qualitätssicherungskommission?


Themenkomplex 4:
Weiterhin sind wir irritiert, warum Beschlüsse des Rektorats bezüglich der Qualitätssicherungsmittel den Mitgliedern der Kommission nicht mitgeteilt werden. Warum passiert dies?


Themenkomplex 5:
Wie Sie vermutlich bereits erfahren haben, haben wir noch einige Bedenken beim Verfahren zur Benennung des Schlichters in der Schlichtungskommission:
Gemäß § 4 Abs. 2 der Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVo) wurde im Dezember ein Schlichter durch das Ministerium bestellt, da die Kommission, die damals aus Frau Nüssel, Herrn Hashmi, Martin Wagner
und Marlina Hoffmann bestand, sich nicht auf einen Schlichter einigen konnte. Nun jedoch ist eine neue Kommission mit neuen Mitgliedernzusammengetreten, um die aktuellen Fälle zu behandeln. Die alte
Einsetzung von Herrn Schneidmüller kann hier keine Gültigkeit mehr haben, da es sich nicht mehr um dieselbe Kommission handelt. Eine Nichteinigung über den Schlichter in dieser neu zusammengesetzten
Kommission kann noch nicht stattgefunden haben, da noch von keiner Seite Vorschläge für die Benennung eines Schlichters gemacht wurden. Daher muss der Prozess nun neu angestoßen werden, Vorschläge müssen
gemacht werden und ein Konsens im besten Falle erreicht werden. Falls es nötig werden sollte, müsste dann auch eine neue Anfrage ans Ministerium gestellt werden.
So interpretieren wir die Rechtslage. Dies haben wir auch bereits den Mitgliedern der Schiedskommission so mitgeteilt. Wir würden gerne Ihre Sicht der Dinge sowie die Auffassung der Rechtsabteilung der
Universität dazu erfahren.


Mit freundliche Grüßen

Außerdem Email 2 - eine Antwort an/auf Frau Nüssel am 27.07.13 um 19.42Uhr:


Liebe Frau Nüssel,

aus unserer Sicht steigert die Wiederholung einer Position nicht ihre Aussagekraft. Leider haben Sie weder zu den gesetzlichen Bestimmungen
noch zu den Regelungen der Verordnung Stellung genommen. Vor der Begründung sind das Gesetz und die konkretisierende Verordnung zu
berücksichtigen. Diese besagen, dass zunächst die neue Kommission einen Versuch der Einigung unternehmen muss, ehe das Ministerium
angerufen werden kann (vgl. E-Mail vom 22.07.2013, 22.19 Uhr). Das zügigie Zusammentreten einer Kommission kann erst erfolgen, sobald es
eine Kommission (mit Schlichter) gibt. Wie Sie wissen, ist auch uns an einem zügigem Verfahren gelegen.
Deshalb würden wir vorschlagen, das Treffen am 31.07. zu nutzen, um uns auf einen Schlichter zu einigen. Dabei würden wir auch gerne die
neuen Universitätsratsmitglieder in Betracht ziehen (vielleicht können Sie ja die neuen Mitglieder zu diesem Treffen einladen?).

Herzliche Grüße,


Antwort von Frau Nüssel vom 29.07.13 15.09Uhr


Lieber

die Kommission ist nicht neu konstituiert worden, sondern es sind lediglich Mitglieder nachnominiert worden. Da die dem Antrag der
Universität entsprechende Bestellung des Schlichters - wie ich in der Tat schon zweimal schrieb - gültig ist, kann die Schiedskommission der
Einladung des Vorsitzenden gemäß stattfinden.

Mit besten Grüßen

1.2.2 Treffen am 16.7.13

Vorbereitung des TOPs Kriterien in der FSK-Sitzungam 16.7.

2 QuaSiMiKo-Sitzungen

2.1 Vorbereitung nächste Sitzung

Termin noch nicht bekannt?


3 Schlichtungskommission-Sitzungen

Weitere Infos zur Schlichtung gibt es hier: Wiki-Seite zum Thema Schlichtung Qualitätssicherungsmittel

3.1 Vorbereitung nächste Sitzung

Termin: 31. Juli, 14:15

Termin Vortreffen:

Tagesordnung:


4 Bisherige Chronologie QuaSiMiKo & Schlichtung

Verlauf der Gespräche über die Ersetzung des Einvernehmens bei der Vergabe der Qualitätssicherungsmittel

erste Druckfassung:

http://www.fsk.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/Quasimiko/Zeitplan.pdf



weitere Termine - in der Chronologie nachtragen!

11.07. + 19.07. Treffen mit Nüssel, Sonntag, Klöpping
Vorstellung in AGSM am 13.August im ZFB
30.9.12: 17:00: Treffen zum weiteren Vorgehen in Sachen QuaSiMi, Schwerpunkt Schlichtung und Roadmap für die Antrag für die QuaSiMiKo am 6.11.

2.10.12: Anschreiben an Aufsichtsratsmitglieder (verschickt am 3./4.10. (Mail/Brief))

2.10.12: 12:00: Treffen zur weiteren Ausarbeitung von Kritierien für die QuaSiMi<br>

9.10.12, 23.10., 13.11. Beratung der Kritierien in der FSK; Zusatzinfos zu einzelnen Anträgen, die in der Schlichtung sind (z.B. Jura)

30.10.12: das Rektorat erklärt sich doch zu einer AG SM bereit, möchte aber nür über Gremienarbeit reden. Es wird ein Termin mit Herrn Tröger im 

6.11.12: Sitzung der 13:00 QuaSimiKo. Klärung von Missverständnissen

Senat: das Thema ist nicht TOP, da keine gemeinsame Vorlage von Rektorat und Studierenden erarbeitet werden konnte.