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<br>Noch problematischer erscheint uns aber der Umstand, dass bei Antritt eines Teilzeitstudiums nach allgemeinen BAföG-Richtlinien (BAföG § 2, Absatz (5)) kein Anspruch mehr auf Ausbildungshilfe besteht. Für Berufstätige mag dies kein Problem darstellen, für Studierende mit Kind aber umso mehr. Bedauerlich ist insbesondere, dass die Teilzeitstudienordnung (bzw. die betreffende Formulierung in der vorliegenden PO) den Eindruck erweckt, dass dieses Modell für Studierende mit Kindern grundsätzlich geeignet wäre. Unserer Meinung nach ist gerade wegen des erlöschenden BAföG-Anspruchs das Gegenteil der Fall - ganz abgesehen davon, dass der Betreuungsaufwand für ein Kind sich mit dessen Lebensalter in der Regel auch verändert.<br>  
 
<br>Noch problematischer erscheint uns aber der Umstand, dass bei Antritt eines Teilzeitstudiums nach allgemeinen BAföG-Richtlinien (BAföG § 2, Absatz (5)) kein Anspruch mehr auf Ausbildungshilfe besteht. Für Berufstätige mag dies kein Problem darstellen, für Studierende mit Kind aber umso mehr. Bedauerlich ist insbesondere, dass die Teilzeitstudienordnung (bzw. die betreffende Formulierung in der vorliegenden PO) den Eindruck erweckt, dass dieses Modell für Studierende mit Kindern grundsätzlich geeignet wäre. Unserer Meinung nach ist gerade wegen des erlöschenden BAföG-Anspruchs das Gegenteil der Fall - ganz abgesehen davon, dass der Betreuungsaufwand für ein Kind sich mit dessen Lebensalter in der Regel auch verändert.<br>  
  
Irritierend ist des Weiteren das aus unserer Sicht unflexible Studienpensum, das in der Teilzeitstudienordnung festgeschrieben ist. Ein Teilzeitstudienjahr umfasst demnach 50&nbsp;% eines regulären Studienjahres. Gerade Teilzeitstudierende wären aber auf ein jederzeit flexibles Studienpensum angewiesen. Auch ist vorgesehen, dass ein Teilzeitstudent in einem Studienjahr maximal 36 LPs erwerben darf, was einem flexiblen Pensum genauso zuwider läuft.  
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Irritierend ist des Weiteren das aus unserer Sicht unflexible Studienpensum, das in der Teilzeitstudienordnung festgeschrieben ist. Ein Teilzeitstudienjahr umfasst demnach 50&nbsp;% eines regulären Studienjahres. Gerade Teilzeitstudierende wären aber auf ein jederzeit flexibles Studienpensum angewiesen. Auch ist vorgesehen, dass ein Teilzeitstudent in einem Studienjahr maximal 36 Leistungspunkte erwerben darf, was einem flexiblen Pensum genauso zuwider läuft.  
  
 
<br>Die Vorteile der Teilzeitregelung erkennen wir gerne an: Die Studiengebühren werden während eines Teilzeitstudiums halbiert, genauso wie die Fachsemesterzahl (nicht aber die Zahl der Studiensemester) nur zur Hälfte gezählt wird. Da in Zukunft an Baden-Württembergischen Hochschulen aber keine Studiengebühren mehr anfallen werden, ist zumindest die erstgenannte Regelung obsolet. Wenn dann das eigentliche Problem: eine flexible Studienstruktu, gar nicht oder nur verbal angegangen wird, erschließt sich der Zweck der Änderung immer weniger.  
 
<br>Die Vorteile der Teilzeitregelung erkennen wir gerne an: Die Studiengebühren werden während eines Teilzeitstudiums halbiert, genauso wie die Fachsemesterzahl (nicht aber die Zahl der Studiensemester) nur zur Hälfte gezählt wird. Da in Zukunft an Baden-Württembergischen Hochschulen aber keine Studiengebühren mehr anfallen werden, ist zumindest die erstgenannte Regelung obsolet. Wenn dann das eigentliche Problem: eine flexible Studienstruktu, gar nicht oder nur verbal angegangen wird, erschließt sich der Zweck der Änderung immer weniger.  

Version vom 14. November 2011, 17:43 Uhr


1 Stellungnahme Teilzeit (Studienkommission Neuphil)


Persönliche Stellungnahme – Studienkommission der Neuphilologischen Fakultät – Sitzung vom 9.11.11


Persönliche Stellungnahme der studentischen Mitglieder der SK Neuphil bzgl. TOP 4: „Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Deutsche Philologie“
(Auch auf die TOPs 5, 7 und 8 bezogen, da den gleichen Änderungsvorschlag betreffend)


Die Änderungen an der vorliegenden Prüfungsordnung betreffen die Ermöglichung eines Teilzeitstudiums. Der Änderungsvorschlag lautet konkret, in die PO (§3, 1a) den folgenden Passus zu übernehmen: „Im Bachelor-Studiengang Deutsche Philologie ist ein Teilzeitstudium möglich.“

Mit dieser zu beschließenden Änderung der vorliegenden PO wird jedoch auf Richtlinien bezuggenommen, die wir für mangelhaft erachten. Außerdem werden in der PO selbst keine näheren Angaben zur konkreten Gestalt eines Teilzeitstudiums gemacht. Wir lehnen daher und nach intensivem Abwägen die genannte Änderung der vorliegenden PO ab. Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass uns eine baldige Verbesserung der Teilzeitstudienordnung der Universität Heidelberg sehr am Herzen läge und bitten den Studiendekan im Senatsausschuss für Lehre darauf hinzuwirken. Innerhalb der Studienkommission der Neuphilologischen Fakultät würden wir eine Diskussion um Möglichkeiten einer flexibleren Studienstruktur bzw. eine Berücksichtigung spezieller Zielgruppen in den einzelnen Fächern begrüßen.

Begründung:
Die Änderung scheint auf den ersten Blick durchaus wünschenswert zu sein. Ein Teilzeitstudium ist für Studierende, die nicht zu 100% studieren können, z.B. Studierende mit familiären Verpflichtungen (Kinder, pflegebedürftige Angehörige), Erwerbstätige oder gesellschaftlich/politisch tätige oder Studierende mit Behinderungen bzw. chronischen Krankheiten grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings finden wir es irritierend, dass in besagter Formulierung keine spezifischen Angaben dazu gemacht werden, warum der Studiengang teilzeitfähig ist und wie ein Teilzeitstudium in diesem Fall konkret auszusehen hat. Logischerweise wird eine Prüfungsordnung nicht dadurch teilzeitfähig, dass man sie als „teilzeitfähig“ bezeichnet. Uns ist nicht klar, warum in der vorliegenden PO keine näheren Angaben zu den Modalitäten eines Teilzeitstudiums gemacht werden.


Beim Blick in die Teilzeitstudienordnung der Universität Heidelberg haben wir den Eindruck, dass auch hier die verbindlichen Rahmenlinien für ein Teilzeitstudium deutlich unterbestimmt sind. Insbesondere werden keine Angaben gemacht zu:
• erforderlichen zeitlichen Flexibilisierungen von Veranstaltungen, Modulen und ggf. Prüfungsfristen in teilzeitfähigen Prüfungsordnungen
• erforderlichen Konzentrationen - oder Entzerrung - von Lehrveranstaltungen auf Lehrblöcke, z.B. für Berufstätige oder Behinderte
• erforderlichen Konzentrationen von Lehrveranstaltungen auf Betreuungszeitfenster, z.B. für Studierende mit Kind
• erforderlichen Flexibilisierungen des Studienpensums, abgesehen von einer pauschalen 50-%-Regelung, z.B. für chronisch Kranke
• gesonderter Berücksichtigung von Teilzeitstudierenden bei der Vergabe von Veranstaltungsplätzen und bei Prüfungsfristen


Noch problematischer erscheint uns aber der Umstand, dass bei Antritt eines Teilzeitstudiums nach allgemeinen BAföG-Richtlinien (BAföG § 2, Absatz (5)) kein Anspruch mehr auf Ausbildungshilfe besteht. Für Berufstätige mag dies kein Problem darstellen, für Studierende mit Kind aber umso mehr. Bedauerlich ist insbesondere, dass die Teilzeitstudienordnung (bzw. die betreffende Formulierung in der vorliegenden PO) den Eindruck erweckt, dass dieses Modell für Studierende mit Kindern grundsätzlich geeignet wäre. Unserer Meinung nach ist gerade wegen des erlöschenden BAföG-Anspruchs das Gegenteil der Fall - ganz abgesehen davon, dass der Betreuungsaufwand für ein Kind sich mit dessen Lebensalter in der Regel auch verändert.

Irritierend ist des Weiteren das aus unserer Sicht unflexible Studienpensum, das in der Teilzeitstudienordnung festgeschrieben ist. Ein Teilzeitstudienjahr umfasst demnach 50 % eines regulären Studienjahres. Gerade Teilzeitstudierende wären aber auf ein jederzeit flexibles Studienpensum angewiesen. Auch ist vorgesehen, dass ein Teilzeitstudent in einem Studienjahr maximal 36 Leistungspunkte erwerben darf, was einem flexiblen Pensum genauso zuwider läuft.


Die Vorteile der Teilzeitregelung erkennen wir gerne an: Die Studiengebühren werden während eines Teilzeitstudiums halbiert, genauso wie die Fachsemesterzahl (nicht aber die Zahl der Studiensemester) nur zur Hälfte gezählt wird. Da in Zukunft an Baden-Württembergischen Hochschulen aber keine Studiengebühren mehr anfallen werden, ist zumindest die erstgenannte Regelung obsolet. Wenn dann das eigentliche Problem: eine flexible Studienstruktu, gar nicht oder nur verbal angegangen wird, erschließt sich der Zweck der Änderung immer weniger.


Herzlich,
Jonathan Schaake, (andere Mitglieder)


2 No-Go-Liste für POen

Wir sind gegen POen:
- ohne Studis in Prüfungsausschüssen
- ohne Anerkennung aller im In- und Ausland erworbenen Leistungen (unter Berücksichtigung
der geltenden Regelungen wie Lissabon-Konvention)
- mit einem Verlust des Prüfungsanspruchs bei Überschreiten irgendwelcher Regelfristen
== bitte komplettieren