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Zur Änderung der Bachelor-Prüfungsordnung "Sport, Rehabilitation und Prävention", TOP&nbsp;XY der SAL-Sitzung vom 18.10.11, geben wir folgende Erklärung ab:<br>Wir begrüßen ausdrücklich, dass der SAL im Verlauf der Diskussion gemeinsam zu der Überzeugung gekommen ist, dass eine Exmatrikulation wenn das erste berufsfeldbezogene Praktikum nach dem dritten Semester bzw. das zweite nach dem vierten Semester nicht absolviert wurden, nicht notwendig ist, sofern man keine Veranstaltungen besucht, für die die Erfahrungen dieses Praktikumw sinnvollerweise vorausgesetzt werden.<br>Jedoch ist in der Prüfungsordnung das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach Überziehen der Regelstudienzeit um drei Semester festgelegt. Dies halten wir für nicht akzeptabel. Das Studium kann aus zahlreichen Gründen länger als die Regelstudienzeit dauern; keiner der uns bekannten Gründe rechtfertig den Verlust des Prüfungsanspruchs. Zwar ist es für die Studierenden unerfreulich, wenn sie durch Kindererziehung, Erwerbsarbeit oder Engagement jedeweder Art länger als die Regelstudienzeit studieren - doch dies rechtfertigt nicht den Verlust des Prüfungsanspruchs. Gerade Erwerbsarbeit ist oft die Voraussetzung dafür, sich dann ein Semester lang auf Prüfungen konzentrieren zu können. Der Fachvertreter wusste auf Nachfrage nur allgemein von "wenigen Fällen" und in einem Einzelfall davon, dass jemand als Skilehrer arbeitete und daher keine Prüfungen ablegte. Solange also nicht einmal evaluiert wurde, warum die wenigen "Überzieher"&nbsp;länger brauchen, sollte das Ziel sein, diesen Studierendne einen Abschluss zu ermöglichen und nicht, ihnen diesen endgültig zu verwehren.
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Zur Änderung der Bachelor-Prüfungsordnung "Sport, Rehabilitation und Prävention", TOP 4 i) der SAL-Sitzung vom 18.10.11, geben wir folgende Erklärung ab:<br>Wir begrüßen ausdrücklich, dass der SAL im Verlauf der Diskussion gemeinsam zu der Überzeugung gekommen ist, dass eine Exmatrikulation wenn das erste berufsfeldbezogene Praktikum nach dem dritten Semester bzw. das zweite nach dem vierten Semester nicht absolviert wurden, nicht notwendig ist, sofern man keine Veranstaltungen besucht, für die die Erfahrungen dieses Praktikumw sinnvollerweise vorausgesetzt werden.<br>Jedoch ist in der Prüfungsordnung das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach Überziehen der Regelstudienzeit um drei Semester festgelegt. Dies halten wir für nicht akzeptabel. Ein Studium kann aus zahlreichen Gründen länger als die sogenannte Regelstudienzeit dauern. Zwar ist es für die Studierenden unerfreulich, wenn sie durch soziale Verpflichtungen, Erwerbsarbeit oder Engagement jedeweder Art länger studieren und ggf. auch länger als die Regelstudienzeit - doch dies rechtfertigt nicht den Verlust des Prüfungsanspruchs. Gerade intensive Erwerbsarbeit ist oft die notwendige Voraussetzung dafür, sich dann ein Semester lang überhaupt auf Prüfungen konzentrieren zu können. Der Fachvertreter im SAL wusste auf Nachfrage nicht, warum die Regelung in der Prüfungsordnung steht und konnte nur vage von "wenigen Fällen" berichten, in einem Fall wusste er, dass jemand als Skilehrer arbeitete und daher die Prüfung vor sich herschob. Solange also nicht bekannt ist, warum die wenigen "Überzieher"&nbsp;länger brauchen (an fachlichen Problemen scheint es jedenfalls nicht zu liegen), sollte das Ziel sein, diesen Studierendne einen Abschluss zu ermöglichen und nicht, ihnen diesen endgültig zu verwehren. Dass das LHG eine derartige Regelung nicht verbietet, ist keine tragfähige Begründung für den Verlust des Prüfungsanspruchs nach einer bestimmten Frist.  
  
Eine Prüfungsordnung, die eine solche Zwangsimmatrikulation vorsieht, unterstützen wir deshalb nicht.
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Wir können dieser Prüfungsordnung daher nicht zustimmen. Mit unserer Enthaltung wollen wir aber zum Ausdruck bringen, dass wir uns freuen, dass in der Frage des Prüfungsverlustes bei Nichtabsolvieren der Praktika eine gute Lösung gefunden wurde.<br>
  
Mit unserer Enthaltung wollen wir aber zum Ausdruck bringen, dass wir uns freuen, dass in der Frage des Prüfungsverlustes bei Nichtabsolvieren der Praktika eine gute Lösung gefunden wurde.<br>
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Persönliche Stellungnahme der studentischen Mitglieder des Senatsausschusses für Lehre zu TOP<br>  
 
 
 
 
 
 
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Zur Änderung der Bachelor-Prüfungsordnung Sport Rehabilitation und Prävention geben wir folgende Erklärung ab: Wir begrüßen es ausdrücklich, dass im Verlaufe der Diskussion der SAL gemeinsam zu der Überzeugung gekommen ist, dass eine Exmatrikulation, wenn das erste berufsfeldbezogene Praktikum nach dem dritten Semester bzw. das zweite Praktikum nach dem vierten Semester nicht absolviert wurde, nicht notwendig ist. Jedoch ist in der Prüfungsordnung eine Erlöschung des Prüfungsanspruchs nach Überziehen der Regelstudienzeit um drei Semester festgelegt. Das Studium kann für Studierende unter vielen Umständen länger dauern als die Regelstudienzeit vorsieht. Diese Umstände schließen zum&nbsp;Beispiel ein: Studierenden mit Kind, berufliche Nebentätigkeiten, vielfältiges Engagement in sozialen oder poltische Gruppen und Projekten. Diese Umstände sollten an einer Universität nicht bestraft, sondern im&nbsp;Gegenteil noch unterstützt werden. Eine Prüfungsordnung, die eine solche Zwangsimmatrikulation vorsieht, unterstützen wir deshalb nicht. Daher enthalten wir uns trotz der eingangs beschrieben sehr positiven Änderung. <br>
 
Zur Änderung der Bachelor-Prüfungsordnung Sport Rehabilitation und Prävention geben wir folgende Erklärung ab: Wir begrüßen es ausdrücklich, dass im Verlaufe der Diskussion der SAL gemeinsam zu der Überzeugung gekommen ist, dass eine Exmatrikulation, wenn das erste berufsfeldbezogene Praktikum nach dem dritten Semester bzw. das zweite Praktikum nach dem vierten Semester nicht absolviert wurde, nicht notwendig ist. Jedoch ist in der Prüfungsordnung eine Erlöschung des Prüfungsanspruchs nach Überziehen der Regelstudienzeit um drei Semester festgelegt. Das Studium kann für Studierende unter vielen Umständen länger dauern als die Regelstudienzeit vorsieht. Diese Umstände schließen zum&nbsp;Beispiel ein: Studierenden mit Kind, berufliche Nebentätigkeiten, vielfältiges Engagement in sozialen oder poltische Gruppen und Projekten. Diese Umstände sollten an einer Universität nicht bestraft, sondern im&nbsp;Gegenteil noch unterstützt werden. Eine Prüfungsordnung, die eine solche Zwangsimmatrikulation vorsieht, unterstützen wir deshalb nicht. Daher enthalten wir uns trotz der eingangs beschrieben sehr positiven Änderung. <br>

Version vom 23. Oktober 2011, 15:31 Uhr



Sandras Text, weiter verändert:

Zur Änderung der Bachelor-Prüfungsordnung "Sport, Rehabilitation und Prävention", TOP 4 i) der SAL-Sitzung vom 18.10.11, geben wir folgende Erklärung ab:
Wir begrüßen ausdrücklich, dass der SAL im Verlauf der Diskussion gemeinsam zu der Überzeugung gekommen ist, dass eine Exmatrikulation wenn das erste berufsfeldbezogene Praktikum nach dem dritten Semester bzw. das zweite nach dem vierten Semester nicht absolviert wurden, nicht notwendig ist, sofern man keine Veranstaltungen besucht, für die die Erfahrungen dieses Praktikumw sinnvollerweise vorausgesetzt werden.
Jedoch ist in der Prüfungsordnung das Erlöschen des Prüfungsanspruchs nach Überziehen der Regelstudienzeit um drei Semester festgelegt. Dies halten wir für nicht akzeptabel. Ein Studium kann aus zahlreichen Gründen länger als die sogenannte Regelstudienzeit dauern. Zwar ist es für die Studierenden unerfreulich, wenn sie durch soziale Verpflichtungen, Erwerbsarbeit oder Engagement jedeweder Art länger studieren und ggf. auch länger als die Regelstudienzeit - doch dies rechtfertigt nicht den Verlust des Prüfungsanspruchs. Gerade intensive Erwerbsarbeit ist oft die notwendige Voraussetzung dafür, sich dann ein Semester lang überhaupt auf Prüfungen konzentrieren zu können. Der Fachvertreter im SAL wusste auf Nachfrage nicht, warum die Regelung in der Prüfungsordnung steht und konnte nur vage von "wenigen Fällen" berichten, in einem Fall wusste er, dass jemand als Skilehrer arbeitete und daher die Prüfung vor sich herschob. Solange also nicht bekannt ist, warum die wenigen "Überzieher" länger brauchen (an fachlichen Problemen scheint es jedenfalls nicht zu liegen), sollte das Ziel sein, diesen Studierendne einen Abschluss zu ermöglichen und nicht, ihnen diesen endgültig zu verwehren. Dass das LHG eine derartige Regelung nicht verbietet, ist keine tragfähige Begründung für den Verlust des Prüfungsanspruchs nach einer bestimmten Frist.

Wir können dieser Prüfungsordnung daher nicht zustimmen. Mit unserer Enthaltung wollen wir aber zum Ausdruck bringen, dass wir uns freuen, dass in der Frage des Prüfungsverlustes bei Nichtabsolvieren der Praktika eine gute Lösung gefunden wurde.

Namen






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Persönliche Stellungnahme der studentischen Mitglieder des Senatsausschusses für Lehre zu TOP

Zur Änderung der Bachelor-Prüfungsordnung Sport Rehabilitation und Prävention geben wir folgende Erklärung ab: Wir begrüßen es ausdrücklich, dass im Verlaufe der Diskussion der SAL gemeinsam zu der Überzeugung gekommen ist, dass eine Exmatrikulation, wenn das erste berufsfeldbezogene Praktikum nach dem dritten Semester bzw. das zweite Praktikum nach dem vierten Semester nicht absolviert wurde, nicht notwendig ist. Jedoch ist in der Prüfungsordnung eine Erlöschung des Prüfungsanspruchs nach Überziehen der Regelstudienzeit um drei Semester festgelegt. Das Studium kann für Studierende unter vielen Umständen länger dauern als die Regelstudienzeit vorsieht. Diese Umstände schließen zum Beispiel ein: Studierenden mit Kind, berufliche Nebentätigkeiten, vielfältiges Engagement in sozialen oder poltische Gruppen und Projekten. Diese Umstände sollten an einer Universität nicht bestraft, sondern im Gegenteil noch unterstützt werden. Eine Prüfungsordnung, die eine solche Zwangsimmatrikulation vorsieht, unterstützen wir deshalb nicht. Daher enthalten wir uns trotz der eingangs beschrieben sehr positiven Änderung.