Positionierung bei Umlaufverfahren: Unterschied zwischen den Versionen
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Entwurf einer Positionierung zum sogenannten Umlaufverfahren: | Entwurf einer Positionierung zum sogenannten Umlaufverfahren: | ||
− | ''Schriftliche oder elektronische Verfahren'' zur Beschlussfassung in Universitätsgremienen, im folgenden als Umlaufverfahren bezeichnet, nehmen in letzter Zeit zu. Dies betrifft auf Uniebene aktuell die Kommission für Apl.-Professuren und die GKTS, doch auch auf Fach- und Fakultätsebene nehmen Umlaufverfahren zu. | + | ''Schriftliche oder elektronische Verfahren'' zur Beschlussfassung in Universitätsgremienen, im folgenden als Umlaufverfahren bezeichnet, nehmen in letzter Zeit zu. Dies betrifft auf Uniebene aktuell die Kommission für Apl.-Professuren und die GKTS, doch auch auf Fach- und Fakultätsebene nehmen Umlaufverfahren zu. |
− | <br> 1. Gerade in beratenden Kommissionen, die die Entscheidungen eines beschließenden Gremiums vorbereiten sollen, ist es widersinnig, eine Empfehlung im Umlaufverfahren abzugeben, denn es geht gerade darum Argument abzuwägen und dem Beschlussgremium Entscheidungsgründe an die Hand zu geben. Entscheidet nun ein Gremium, dass | + | <br><br> 1. Gerade in beratenden Kommissionen, die die Entscheidungen eines beschließenden Gremiums vorbereiten sollen, ist es widersinnig, eine Empfehlung im Umlaufverfahren abzugeben, denn es geht gerade darum, Argument abzuwägen und dem Beschlussgremium Entscheidungsgründe an die Hand zu geben. Entscheidet nun ein Gremium, dass eigentlich eine sachlich begründete und fundierte Entscheidung treffen soll, ohne eine gemeinsame Beratung und Diskussion, verkommt das Verfahren zur Farce. Die Gruppenhochschule, in deren Gremien alle Statusgruppen Gelegenheit haben sollen, ihre Argumente vorzutragen, wird hier nicht ernst genommen und das Verfahren zur Beratungsfolklore verkürzt. <br> |
− | 2. Insbesondere in Prüfungsauschüssen, die ohnehin einen Großteil ihrer Aufgaben in der Regel an den/die VorsitzendeN delegieren, kann man Einzelfallentscheidungen und sich daraus ggf. ergebende Konsequenzen nicht im Umlaufverfahren klären. So werden im Prüfungsausschuss für die Betroffenen sehr wichtige Entscheidungen gefällt, die z.T. den weiteren Lebensweg des Prüflings stark beeinflussen. Daher sollten wir als Studierendenvertretung sehr darauf insistieren, dass insbesondere Prüfungsausschüsse nicht im Umlaufverfahren eine Entscheidung fällen, allein um sicher zu stellen, dass der jeweilige Prüfling die Chance hat, sich noch einmal in der Sache zu äußern. <br> | + | 2. Insbesondere in Prüfungsauschüssen, die ohnehin einen Großteil ihrer Aufgaben in der Regel an den/die VorsitzendeN delegieren, kann man Einzelfallentscheidungen und sich daraus ggf. ergebende Konsequenzen nicht im Umlaufverfahren klären. So werden im Prüfungsausschuss für die Betroffenen sehr wichtige Entscheidungen gefällt, die z.T. den weiteren Lebensweg des Prüflings stark beeinflussen. Daher sollten wir als Studierendenvertretung sehr darauf insistieren, dass insbesondere Prüfungsausschüsse nicht im Umlaufverfahren eine Entscheidung fällen, allein um sicher zu stellen, dass der jeweilige Prüfling die Chance hat, dass der Fall ausgewogen diskutiert und nicht nach Lektüre der Aktenlage abgestimmt wird. Ggf. kann auch dem Prüfling und dem/der Prüfer/in Gelegenheit gegeben werden, sich noch einmal in der Sache zu äußern.<br> |
− | + | Da oft auch überlegt werden muss, ob der Einzelfall nicht ein vermeintlicher Einzelfall ist und ein allgemeines Problem zugrundeliegt, das anzugehen, wichtig wäre, ist eine ordentliche Sitzung unabdingbar. | |
+ | 3. Natürlich kann man Kommafehler, Termine und anderen Kleinkram weiterhin locker und flockig im Umlaufverfahren erledigen – man kann da aber auch in der Regel den Vorsitzenden vertrauen, dass sie das alleine in den Griff bekommen... <br> | ||
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== Info: Die Verfahrensordnung zu Umlaufverfahren: == | == Info: Die Verfahrensordnung zu Umlaufverfahren: == | ||
§ 2 (1) [...] Sofern im schriftlichen oder elektronischen Verfahren i.S.d. § 8 Abs. 1 entschieden werden soll, leitet der Vorsitzende des Gremiums das Verfahren ein und legt zugleich die Beantwortungsfrist fest. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens fünf Tage. <br>§ 8 (1) […] Ein Beschluss im schriftlichen oder elektronischen Verfahren bedarf der Mitwirkung von mindestens der Hälfte der in der jeweiligen Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder. Ist ein Mitglied an der Beteiligung gehindert, so ist dies unter Angabe des Grundes auf dem Schriftstück zu vermerken bzw. in elektronischer Form mitzuteilen.<br>§ 9 (1) Die Gremien entscheiden durch Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Sie können auch im Wege des schriftlichen Verfahrens (einschließlich der Übermittlung schriftlicher Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung) oder in elektronischer Form beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art und Protokollgenehmigungen oder wenn wegen Störung einer Sitzung kein Beschluss gefasst werden konnte. Erhebt ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch gegen die Fassung eines konkreten Beschlusses im elektronischen Verfahren, so ist der entsprechende Tagesordnungspunkt im Rahmen einer regulären Sitzung des Gremiums zu behandeln. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des schriftlichen oder elektronischen Verfahrens, so ist dies unverzüglich zu rügen. | § 2 (1) [...] Sofern im schriftlichen oder elektronischen Verfahren i.S.d. § 8 Abs. 1 entschieden werden soll, leitet der Vorsitzende des Gremiums das Verfahren ein und legt zugleich die Beantwortungsfrist fest. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens fünf Tage. <br>§ 8 (1) […] Ein Beschluss im schriftlichen oder elektronischen Verfahren bedarf der Mitwirkung von mindestens der Hälfte der in der jeweiligen Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder. Ist ein Mitglied an der Beteiligung gehindert, so ist dies unter Angabe des Grundes auf dem Schriftstück zu vermerken bzw. in elektronischer Form mitzuteilen.<br>§ 9 (1) Die Gremien entscheiden durch Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Sie können auch im Wege des schriftlichen Verfahrens (einschließlich der Übermittlung schriftlicher Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung) oder in elektronischer Form beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art und Protokollgenehmigungen oder wenn wegen Störung einer Sitzung kein Beschluss gefasst werden konnte. Erhebt ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch gegen die Fassung eines konkreten Beschlusses im elektronischen Verfahren, so ist der entsprechende Tagesordnungspunkt im Rahmen einer regulären Sitzung des Gremiums zu behandeln. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des schriftlichen oder elektronischen Verfahrens, so ist dies unverzüglich zu rügen. |
Version vom 25. Juni 2011, 01:00 Uhr
Entwurf einer Positionierung zum sogenannten Umlaufverfahren:
Schriftliche oder elektronische Verfahren zur Beschlussfassung in Universitätsgremienen, im folgenden als Umlaufverfahren bezeichnet, nehmen in letzter Zeit zu. Dies betrifft auf Uniebene aktuell die Kommission für Apl.-Professuren und die GKTS, doch auch auf Fach- und Fakultätsebene nehmen Umlaufverfahren zu.
1. Gerade in beratenden Kommissionen, die die Entscheidungen eines beschließenden Gremiums vorbereiten sollen, ist es widersinnig, eine Empfehlung im Umlaufverfahren abzugeben, denn es geht gerade darum, Argument abzuwägen und dem Beschlussgremium Entscheidungsgründe an die Hand zu geben. Entscheidet nun ein Gremium, dass eigentlich eine sachlich begründete und fundierte Entscheidung treffen soll, ohne eine gemeinsame Beratung und Diskussion, verkommt das Verfahren zur Farce. Die Gruppenhochschule, in deren Gremien alle Statusgruppen Gelegenheit haben sollen, ihre Argumente vorzutragen, wird hier nicht ernst genommen und das Verfahren zur Beratungsfolklore verkürzt.
2. Insbesondere in Prüfungsauschüssen, die ohnehin einen Großteil ihrer Aufgaben in der Regel an den/die VorsitzendeN delegieren, kann man Einzelfallentscheidungen und sich daraus ggf. ergebende Konsequenzen nicht im Umlaufverfahren klären. So werden im Prüfungsausschuss für die Betroffenen sehr wichtige Entscheidungen gefällt, die z.T. den weiteren Lebensweg des Prüflings stark beeinflussen. Daher sollten wir als Studierendenvertretung sehr darauf insistieren, dass insbesondere Prüfungsausschüsse nicht im Umlaufverfahren eine Entscheidung fällen, allein um sicher zu stellen, dass der jeweilige Prüfling die Chance hat, dass der Fall ausgewogen diskutiert und nicht nach Lektüre der Aktenlage abgestimmt wird. Ggf. kann auch dem Prüfling und dem/der Prüfer/in Gelegenheit gegeben werden, sich noch einmal in der Sache zu äußern.
Da oft auch überlegt werden muss, ob der Einzelfall nicht ein vermeintlicher Einzelfall ist und ein allgemeines Problem zugrundeliegt, das anzugehen, wichtig wäre, ist eine ordentliche Sitzung unabdingbar.
3. Natürlich kann man Kommafehler, Termine und anderen Kleinkram weiterhin locker und flockig im Umlaufverfahren erledigen – man kann da aber auch in der Regel den Vorsitzenden vertrauen, dass sie das alleine in den Griff bekommen...
Info: Die Verfahrensordnung zu Umlaufverfahren:
§ 2 (1) [...] Sofern im schriftlichen oder elektronischen Verfahren i.S.d. § 8 Abs. 1 entschieden werden soll, leitet der Vorsitzende des Gremiums das Verfahren ein und legt zugleich die Beantwortungsfrist fest. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens fünf Tage.
§ 8 (1) […] Ein Beschluss im schriftlichen oder elektronischen Verfahren bedarf der Mitwirkung von mindestens der Hälfte der in der jeweiligen Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder. Ist ein Mitglied an der Beteiligung gehindert, so ist dies unter Angabe des Grundes auf dem Schriftstück zu vermerken bzw. in elektronischer Form mitzuteilen.
§ 9 (1) Die Gremien entscheiden durch Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Sie können auch im Wege des schriftlichen Verfahrens (einschließlich der Übermittlung schriftlicher Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung) oder in elektronischer Form beschließen; dies gilt insbesondere bei Gegenständen einfacher Art und Protokollgenehmigungen oder wenn wegen Störung einer Sitzung kein Beschluss gefasst werden konnte. Erhebt ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch gegen die Fassung eines konkreten Beschlusses im elektronischen Verfahren, so ist der entsprechende Tagesordnungspunkt im Rahmen einer regulären Sitzung des Gremiums zu behandeln. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des schriftlichen oder elektronischen Verfahrens, so ist dies unverzüglich zu rügen.