Senatsantrag Satzung zur Einführung einer OS: Unterschied zwischen den Versionen
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=== § 4 Inkrafttreten === | === § 4 Inkrafttreten === | ||
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft.<br> | Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft.<br> |
Version vom 5. Mai 2010, 18:12 Uhr
Inhaltsverzeichnis
1 Entwurf: Satzung der Universität Heidelberg zur Organisierten Studierendenschaft vom XX.YY.2010
Der Senat der Universität Heidelberg hat am XX.YY.2010 die nachstehende Satzung beschlossen.
Der Rektor hat am XX.YY.2010 seine Zustimmung erteilt.
1.1
§1 Anwendungsbereich
Um den Studierenden zu ermöglichen, bei der Gestaltung der Universität mitzuwirken, sind sie in die Entscheidungsprozesse auf Senats- , Fakultäts- und Facheben einzubeziehen.
Insbesondere für Angelegenheiten, die für Studierende von allgemeiner Bedeutung sind,ist ein Willensbildungsprozess innerhalb der Statusgruppe der Studierenden notwendig. Um dies zu ermöglichen, wird die Organisierten Studierendenschaft als Zusammenschluß aller Studierenden eingerichtet.
1.2 §2 Der Studierendenrat
Der Studierendenrat (StuRa) ist das höchste Beschlussgremium der OS. Der StuRa gibt sich selbst eine Satzung und eine Verfahrensordnung.
Die Universitätsleitung stellt der OS ausreichende barrierefreie Räumlichkeiten in der Altstadt und im Neuenheimer Feld zur Unterstützung studentischer Aktivitäten zur Verfügung. Darüberhinaus unterstützt sie die Organisierte Studierendenschaft sowohl finanziell als auch organisatorisch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Organisierte Studierendenschaft kann von den Studierenden Beiträge erheben. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Senats.
1.3 §3 Aufgaben der Organisierten Studierendenschaft
Die satzungsgemäßen Organe der Organisierte Studierendenschaft vertreten die Studierenden innerhalb und außerhalb der Universität. Sie wirken auf einen Meinungsbildungsprozess innerhalb der Studierendenschaft hin.
Die Organisierte Studierendenschaft wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie fördert die geistigen, politischen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.
1.4 § 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft.