Fachkonvent in Grundordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | ==== (1) Der Fachkonvent ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Weiterentwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachkonvent unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:<br> ==== | + | ==== (1) Der Fachkonvent ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Weiterentwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachkonvent unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:<br> ==== |
1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie ggf. Modulhandbüchern | 1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie ggf. Modulhandbüchern | ||
− | 2. Verwaltung der für Studium und Lehre vorgesehen Sachmittel, Stellen und Räume<br> | + | 2. Verwaltung der für Studium und Lehre vorgesehen Sachmittel, Stellen und Räume (Studiengebühren fallen nach Landeshochschulgebührengesetz darunter!)<br> |
− | 3. | + | 3. Beratung des Lehrangebots |
− | 4. | + | 4. Evaluation, Konzeption und Weiterentwicklung der Lehre |
− | 5. | + | 5. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommission<br> |
− | 6. | + | 6. Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachkonvents und Möglichkeiten zur Mitarbeit |
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Version vom 3. Januar 2010, 15:12 Uhr
Der Senat der Universität Heidelberg möge beschließen eine Änderung der Grundordnung wie folgt:
Inhaltsverzeichnis
- 1 Sechster Teil: Der Fachkonvent
- 1.1 § 20 Fachkonvent
- 1.1.1 (1) Der Fachkonvent ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Weiterentwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachkonvent unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:
- 1.1.2 (2) Dem Fachkonvent gehören an
- 1.1.3 (3) Der Fachkonvent kann Arbeitsgruppen einsetzen, die einem Arbeitsauftrag entsprechend Beschlussvorlagen erarbeiten. Er tagt mindestens einmal im Semester und beruft einmal im Semester eine Vollversammlung der Fachmitglieder ein, um diese über seine Arbeit zu informieren.
- 1.1.4 (4) Die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, handelt gemäß der Beschlüsse des Fachkonvents. Darüber hinaus haben Mitglieder des Fachkonvents i.S.d. Absatz 2 Satz 2 Sitz- und Rederecht in den Direktoriumssitzungen der wissenschaftlichen Einrichtungen. Ihnen ist Einsicht in die relevanten Unterlagen des Instituts zu gewähren.
- 1.1 § 20 Fachkonvent
1 Sechster Teil: Der Fachkonvent
1.1 § 20 Fachkonvent
1.1.1 (1) Der Fachkonvent ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Weiterentwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachkonvent unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:
1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie ggf. Modulhandbüchern
2. Verwaltung der für Studium und Lehre vorgesehen Sachmittel, Stellen und Räume (Studiengebühren fallen nach Landeshochschulgebührengesetz darunter!)
3. Beratung des Lehrangebots
4. Evaluation, Konzeption und Weiterentwicklung der Lehre
5. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommission
6. Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachkonvents und Möglichkeiten zur Mitarbeit
1.1.2 (2) Dem Fachkonvent gehören an
1. kraft Amtes die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, i.S.d. § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme.
2. auf Grund von Wahlen 11 stimmberechtigte Mitglieder, davon
a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität tätig sind, mit dreifachem Stimmrecht,
b) drei Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,
c) drei Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie
d) zwei Vertreter der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4.
3. wenn ein Fach weniger als 3 Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 umfasst, entsprechend weniger stimmberechtigte Mitglieder aller Gruppen.
4. nach Zustimmung des Fachkonvents mit einfacher Mehrheit Gäste mit Rederecht.
§ 10 Absatz 3 LHG bleibt unberührt
[§§ 10 Abs. 3, 27 LHG bleiben unberührt.]