Senatsantrag: Unterschied zwischen den Versionen
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Das LHG erklärt in §X Absatz X Vollversammlungen und Urabstimmungen für "unzulässig". Wie gehen wir damit um?(Joh) | Das LHG erklärt in §X Absatz X Vollversammlungen und Urabstimmungen für "unzulässig". Wie gehen wir damit um?(Joh) | ||
− | Wir könnten es zB einfach "Versammlung" nennen statt "Voll-". Damit würden wir juristisch zum einen diesen Bestand umgehen. Zum anderen finde ich die Idee reizvoll, weil wir sowieso wahrscheinlich nie genug Leute zu so einer Versammlung kriegen. Wer möchte soll sich jederzeit in den Prozess einbringen können, aber für wirklich wichtige Entscheidungen finde ich Urabstimmungen eigentlich viel toller. (Martin)<br> | + | Wir könnten es zB einfach "Versammlung" nennen statt "Voll-". Damit würden wir juristisch zum einen diesen Bestand umgehen. Zum anderen finde ich die Idee reizvoll, weil wir sowieso wahrscheinlich nie genug Leute zu so einer Versammlung kriegen. Wer möchte soll sich jederzeit in den Prozess einbringen können, aber für wirklich wichtige Entscheidungen finde ich Urabstimmungen eigentlich viel toller. (Martin)<br> |
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In §65 Abs. 4 LHG steht nur, dass Wahlen und Beschlüsse in VVs sowie Urabstimmungen unzulässig sind, d. h. VVs an sich sind völlig rechtens. Bloße terminologische Korrekturen bringen uns vielleicht in eine rechtliche Grauzone, doch ändern sie faktisch nichts. In die selbe Richtung ginge es zwar, wenn wir uns als Menschen einfach so versammeln, nicht als Studierende. Explizit muss eine solche Regelung, wie die Studierendenschaft den Entscheidungsprozess organisiert, doch auch nicht in die Grundordnung, oder? Es würde doch genügen, wenn es in einem Passus heißen würde, dass die Universitätsleitung Entscheidungen der Studierendenschaft anerkennt, wie auch immer sie zustande kommen mögen. (Daniel) | In §65 Abs. 4 LHG steht nur, dass Wahlen und Beschlüsse in VVs sowie Urabstimmungen unzulässig sind, d. h. VVs an sich sind völlig rechtens. Bloße terminologische Korrekturen bringen uns vielleicht in eine rechtliche Grauzone, doch ändern sie faktisch nichts. In die selbe Richtung ginge es zwar, wenn wir uns als Menschen einfach so versammeln, nicht als Studierende. Explizit muss eine solche Regelung, wie die Studierendenschaft den Entscheidungsprozess organisiert, doch auch nicht in die Grundordnung, oder? Es würde doch genügen, wenn es in einem Passus heißen würde, dass die Universitätsleitung Entscheidungen der Studierendenschaft anerkennt, wie auch immer sie zustande kommen mögen. (Daniel) | ||
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Version vom 24. September 2009, 18:48 Uhr
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
Diese Seite dient zur Erarbeitung eines Antrages an den Senat zur Änderung des Grundordnung, der mit Unterstützung des Rektorates eingebracht und eine anerkannte organisierte Studierendenschaft an der Universität festschreiben soll.
Siehe dazu das Papier "Zur Notwendigkeit einer organisierten Studierendenschaft an der Universität Heidelberg", zu finden hier.
2 Textvorschlag
Der Senat wird gebeten, die Grundordnung der Universität Heidelberg wie folgt zu ändern:
Füge ein als §X, fasse diesen wie folgt:
"Alle Studierenden der Universität Heidelberg nach §X Absatz X sind gemeinsam in der Studierendenschaft organisiert. (Diese erarbeitet in Vollversammlugnen und verabschiedet in einer Urabstimmung ihre eigene Satzung und regelt ihre Angelegenheiten selbst.) Die Aufgaben der Studierendenschaft umfassen unter anderem die Vertretung der Studierenden gegenüber Universität und Öffentlichkeit sowie die Pflege der politischen, musischen, sportlichen, kulturellen und sozialen Belange der Studierenden. (Alternativ: Die Studierendenschaft gibt sich ihre Satzung selbst, diese ist per Vorstandsbeschluss zu bestätigen/bedarf einer Bestätigung per Vorstandbeschluss.)"
3 Diskussion darüber
Das LHG erklärt in §X Absatz X Vollversammlungen und Urabstimmungen für "unzulässig". Wie gehen wir damit um?(Joh)
Wir könnten es zB einfach "Versammlung" nennen statt "Voll-". Damit würden wir juristisch zum einen diesen Bestand umgehen. Zum anderen finde ich die Idee reizvoll, weil wir sowieso wahrscheinlich nie genug Leute zu so einer Versammlung kriegen. Wer möchte soll sich jederzeit in den Prozess einbringen können, aber für wirklich wichtige Entscheidungen finde ich Urabstimmungen eigentlich viel toller. (Martin)
In §65 Abs. 4 LHG steht nur, dass Wahlen und Beschlüsse in VVs sowie Urabstimmungen unzulässig sind, d. h. VVs an sich sind völlig rechtens. Bloße terminologische Korrekturen bringen uns vielleicht in eine rechtliche Grauzone, doch ändern sie faktisch nichts. In die selbe Richtung ginge es zwar, wenn wir uns als Menschen einfach so versammeln, nicht als Studierende. Explizit muss eine solche Regelung, wie die Studierendenschaft den Entscheidungsprozess organisiert, doch auch nicht in die Grundordnung, oder? Es würde doch genügen, wenn es in einem Passus heißen würde, dass die Universitätsleitung Entscheidungen der Studierendenschaft anerkennt, wie auch immer sie zustande kommen mögen. (Daniel)
Was sollten ansonsten die Aufgaben organisierten Studierendenschaft sein? (Joh)
4 Siehe auch
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