AK QuaSiMi: Unterschied zwischen den Versionen
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Wir haben an diesem Treffen größtenteils zwei Emails verfasst die mehr oder minder die aktuellen Probleme komplett aufgreifen.<br> | Wir haben an diesem Treffen größtenteils zwei Emails verfasst die mehr oder minder die aktuellen Probleme komplett aufgreifen.<br> | ||
− | Die erste Email ging an Herrn Eitel bzw. das Rektorat und umfasst alle aktuellen Problemstellen. Die zweite Email ist eine Antwort an Frau Nüssel bzgl der Benennung des Schlichters (In Email 1 ist dies Themenkomplex 5) welcher bereits ein reger Austausch vorausging. Dieser Austausch ist unten ebenfalls dokumentiert. <br> | + | Die erste Email ging an Herrn Eitel bzw. das Rektorat und umfasst alle aktuellen Problemstellen. Die zweite Email ist eine Antwort an Frau Nüssel bzgl der Benennung des Schlichters (In Email 1 ist dies Themenkomplex 5) welcher bereits ein reger Austausch vorausging. Dieser Austausch ist unten ebenfalls dokumentiert. <br> |
Es folgen nun also Email 1 von uns an das Rektorat mit den Antworten von Frau Stöcklein und Frau Heisenberg.<br> | Es folgen nun also Email 1 von uns an das Rektorat mit den Antworten von Frau Stöcklein und Frau Heisenberg.<br> | ||
− | Im weiteren Email 2 an Frau Nüssel sowie ihre direkte Antwort und darunter der Schriftverkehr der vor unserer Email statt gefunden hat. <br> | + | Im weiteren Email 2 an Frau Nüssel sowie ihre direkte Antwort und darunter der Schriftverkehr der vor unserer Email statt gefunden hat. <br> |
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− | <blockquote> | + | <blockquote>Sehr geehrter Herr Eitel, </blockquote><blockquote><br> unter den Studierenden sind grundsätzliche und aktuelle Fragen zur Vergabe der zentralen Qualitätsicherungsmittel und damit zusammenhängend auch zur Schlichtung aufgekommen, die wir im folgenden darlegen. </blockquote><blockquote><br> Themenkomplex 1:<br>Zunächst möchten wir uns danach erkundigen, in welchen Fällen geschlichtet wird.Unserer Ansicht nach stellt sich die rechtliche Situation folgendermaßen dar: Grundlegendes geltendes Recht und Gesetz ist das Qualitätssicherungsgesetz. Dieses besagt in § 3 Absatz 1:<br>"Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel ist im Einvernehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden" Es wird also im Einvernehmen entschieden. Eine Entscheidung umfasst unserer Meinung nach sowohl Zustimmung, Ablehnung als auch Teilfinanzierung. Nun kommt für die Schlichtung die Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVo), welche kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsverordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) ist, hinzu.Sie besagt in §1:"Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ersetzung des nach § 3 des Qualitätssicherungsgesetzes erforderlichen Einvernehmens in den Fällen, in denen ein solches Einvernehmen mit der Vertretung der Studierenden nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Qualitätssicherungsgesetzes nicht erzielt werden konnte." Die EEVo (und somit eine Schlichtung) findet also ihr Anwendungsgebiet, sofern ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden konnte. Für die Frage, um welches Einvernehmen es sich handelt, wird auf das Qualitätssucherungsgesetz verwiesen, welches oben dargestellt ist. Es handelt sich also um das Einvernehmen, welches für eine Entscheidung nach Qualitätssicherungsgesetz notwendig ist. Bei der Abstimmung können neben der Einigung folgende Fälle eintreten: </blockquote><blockquote>1. Die Mehrheit der Kommission befürwortet den Antrag, die Studierenden lehnen den Antrag ab. 2. Die Mehrheit der Kommission lehnt den Antrag ab, die Studierenden befürworten den Antrag. In beiden Fällen wird keine einvernehmliche Entscheidung getroffen. Daher muss es in beiden Fällen zu einer Schlichtung kommen. Fazit: Da es um ein Einvernehmen zu einer Entscheidung, nicht ein Einvernehmen zur Investition von Geld geht, ist in jedem Fall eine Schlichtung geboten. Bisher wurde bei folgenden Anträgen beispielsweise kein Einvernehmen getroffen:</blockquote><blockquote><br> Für den 1. Fall: </blockquote><blockquote>- Finanzierung der Preissteigerungen für Zeitschriften und Online-Lizenzen (WS 2012/13)<br>- Ausbau der Laufbahnberatung Career Service (WS 2012/13, SS 2013)<br>- Dauerbudgets für Serviceportale (WS 2012/13) </blockquote><blockquote>Für den 2. Fall: </blockquote><blockquote>- Hiwis zur Aufrechterhaltung der Öffnungszeiten der Bergheimer Bibliothek (SS 2012)<br>- Hellfeld-Phasenkontrast-Fluoreszenzmikroskops Keyence BZ-9000 (SS 2013)<br>- Hochauflösendes Laue-Diffraktometer zurUntersuchung von Einkristallen (SS 2013)<br>- Zusammenarbeit in den Gesundheitsberufen: Entwicklung und Evaluation von interprofessionellen Lehrveranstaltungen <br> </blockquote><blockquote>In den Beispielen des 2. Falls hat bislang keine Schlichtung stattgefunden. Es ist uns nicht ersichtlich, weshalb dies nicht geschehen ist. <br> </blockquote><blockquote>Themenkomplex 2:<br>Im Falle des Antrags des Hellfeld-Phasenkontrast-Fluoreszenzmikroskops Keyence BZ-9000 ergibt sich eine weitere Frage. Wir sind irritiert, dass nach einer Mail von Frau Heisenberg vom 18.07.2013 um 14.32 Uhr das Rektorat gegen die Entscheidung der Kommission Anträge beschließen kann: </blockquote><blockquote>"Das Rektorat hat daher entgegen der Kommissionsmehrheit der Vollfinanzierung des Antrags zugestimmt." </blockquote><blockquote>Wie ist dies möglich? </blockquote><blockquote><br> Themenkomplex 3:<br>a) Außerdem fragen wir uns generell, wieso (wie in der oben genannten Mail beschrieben) das Rektorat über die Bestätigung berät. Ist dies notwendig?<br>b) Kann das Rektorat auch ohne oder entgegen Beschlüsse der Kommission die Qualitätssicherungsmittel verausgaben? Wenn ja, welchen Zweck erfüllt die zentrale Qualitätssicherungskommission? <br> </blockquote><blockquote>Themenkomplex 4:<br>Weiterhin sind wir irritiert, warum Beschlüsse des Rektorats bezüglich der Qualitätssicherungsmittel den Mitgliedern der Kommission nicht mitgeteilt werden. Warum passiert dies? <br> </blockquote><blockquote>Themenkomplex 5:<br>Wie Sie vermutlich bereits erfahren haben, haben wir noch einige Bedenken beim Verfahren zur Benennung des Schlichters in der Schlichtungskommission:<br>Gemäß § 4 Abs. 2 der Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVo) wurde im Dezember ein Schlichter durch das Ministerium bestellt, da die Kommission, die damals aus Frau Nüssel, Herrn Hashmi, Martin Wagner und Marlina Hoffmann bestand, sich nicht auf einen Schlichter einigen konnte. Nun jedoch ist eine neue Kommission mit neuen Mitgliedernzusammengetreten, um die aktuellen Fälle zu behandeln. Die alte Einsetzung von Herrn Schneidmüller kann hier keine Gültigkeit mehr haben, da es sich nicht mehr um dieselbe Kommission handelt. Eine Nichteinigung über den Schlichter in dieser neu zusammengesetzten Kommission kann noch nicht stattgefunden haben, da noch von keiner Seite Vorschläge für die Benennung eines Schlichters gemacht wurden. Daher muss der Prozess nun neu angestoßen werden, Vorschläge müssen gemacht werden und ein Konsens im besten Falle erreicht werden. Falls es nötig werden sollte, müsste dann auch eine neue Anfrage ans Ministerium gestellt werden. So interpretieren wir die Rechtslage. Dies haben wir auch bereits den Mitgliedern der Schiedskommission so mitgeteilt. </blockquote><blockquote>Wir würden gerne Ihre Sicht der Dinge sowie die Auffassung der Rechtsabteilung der Universität dazu erfahren. <br></blockquote><blockquote>Mit freundliche Grüßen<br><br> </blockquote> |
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− | Themenkomplex 1:<br>Zunächst möchten wir uns danach erkundigen, in welchen Fällen geschlichtet wird.Unserer Ansicht nach stellt sich die rechtliche Situation folgendermaßen dar: Grundlegendes geltendes Recht und Gesetz ist das Qualitätssicherungsgesetz. Dieses besagt in § 3 Absatz 1:<br>"Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel ist im Einvernehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden" Es wird also im Einvernehmen entschieden. Eine Entscheidung umfasst unserer Meinung nach sowohl Zustimmung, Ablehnung als auch Teilfinanzierung. Nun kommt für die Schlichtung die Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVo), welche kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsverordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) ist, hinzu.Sie besagt in §1:"Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ersetzung des nach § 3 des Qualitätssicherungsgesetzes erforderlichen Einvernehmens in den Fällen, in denen ein solches Einvernehmen mit der Vertretung der Studierenden nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Qualitätssicherungsgesetzes nicht erzielt werden konnte." Die EEVo (und somit eine Schlichtung) findet also ihr Anwendungsgebiet, sofern ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden konnte. Für die Frage, um welches Einvernehmen es sich handelt, wird auf das Qualitätssucherungsgesetz verwiesen, welches oben dargestellt ist. Es handelt sich also um das Einvernehmen, welches für eine Entscheidung nach Qualitätssicherungsgesetz notwendig ist. Bei der Abstimmung können neben der Einigung folgende Fälle eintreten: | ||
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− | 1. Die Mehrheit der Kommission befürwortet den Antrag, die Studierenden lehnen den Antrag ab. 2. Die Mehrheit der Kommission lehnt den Antrag ab, die Studierenden befürworten den Antrag. In beiden Fällen wird keine einvernehmliche Entscheidung getroffen. Daher muss es in beiden Fällen zu einer Schlichtung kommen. Fazit: Da es um ein Einvernehmen zu einer Entscheidung, nicht ein Einvernehmen zur Investition von Geld geht, ist in jedem Fall eine Schlichtung geboten. Bisher wurde bei folgenden Anträgen beispielsweise kein Einvernehmen getroffen:<br> | ||
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− | Themenkomplex 2:<br>Im Falle des Antrags des Hellfeld-Phasenkontrast-Fluoreszenzmikroskops Keyence BZ-9000 ergibt sich eine weitere Frage. Wir sind irritiert, dass nach einer Mail von Frau Heisenberg vom 18.07.2013 um 14.32 Uhr das Rektorat gegen die Entscheidung der Kommission Anträge beschließen kann: | ||
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− | Themenkomplex 3:<br>a) Außerdem fragen wir uns generell, wieso (wie in der oben genannten Mail beschrieben) das Rektorat über die Bestätigung berät. Ist dies notwendig?<br>b) Kann das Rektorat auch ohne oder entgegen Beschlüsse der Kommission die Qualitätssicherungsmittel verausgaben? Wenn ja, welchen Zweck erfüllt die zentrale Qualitätssicherungskommission? | ||
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− | Themenkomplex 4:<br>Weiterhin sind wir irritiert, warum Beschlüsse des Rektorats bezüglich der Qualitätssicherungsmittel den Mitgliedern der Kommission nicht mitgeteilt werden. Warum passiert dies? | ||
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− | Themenkomplex 5:<br>Wie Sie vermutlich bereits erfahren haben, haben wir noch einige Bedenken beim Verfahren zur Benennung des Schlichters in der Schlichtungskommission:<br>Gemäß § 4 Abs. 2 der Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVo) wurde im Dezember ein Schlichter durch das Ministerium bestellt, da die Kommission, die damals aus Frau Nüssel, Herrn Hashmi, Martin Wagner und Marlina Hoffmann bestand, sich nicht auf einen Schlichter einigen konnte. Nun jedoch ist eine neue Kommission mit neuen Mitgliedernzusammengetreten, um die aktuellen Fälle zu behandeln. Die alte Einsetzung von Herrn Schneidmüller kann hier keine Gültigkeit mehr haben, da es sich nicht mehr um dieselbe Kommission handelt. Eine Nichteinigung über den Schlichter in dieser neu zusammengesetzten Kommission kann noch nicht stattgefunden haben, da noch von keiner Seite Vorschläge für die Benennung eines Schlichters gemacht wurden. Daher muss der Prozess nun neu angestoßen werden, Vorschläge müssen gemacht werden und ein Konsens im besten Falle erreicht werden. Falls es nötig werden sollte, müsste dann auch eine neue Anfrage ans Ministerium gestellt werden. So interpretieren wir die Rechtslage. Dies haben wir auch bereits den Mitgliedern der Schiedskommission so mitgeteilt. Wir würden gerne Ihre Sicht der Dinge sowie die Auffassung der Rechtsabteilung der Universität dazu erfahren. | ||
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'''Außerdem Email 2 - eine Antwort an/auf Frau Nüssel am 27.07.13 um 19.42Uhr:'''<br> | '''Außerdem Email 2 - eine Antwort an/auf Frau Nüssel am 27.07.13 um 19.42Uhr:'''<br> | ||
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− | <blockquote> | + | <blockquote>Liebe Frau Nüssel, </blockquote><blockquote>aus unserer Sicht steigert die Wiederholung einer Position nicht ihre Aussagekraft. Leider haben Sie weder zu den gesetzlichen Bestimmungen noch zu den Regelungen der Verordnung Stellung genommen. Vor der Begründung sind das Gesetz und die konkretisierende Verordnung zu berücksichtigen. Diese besagen, dass zunächst die neue Kommission einen Versuch der Einigung unternehmen muss, ehe das Ministerium angerufen werden kann (vgl. E-Mail vom 22.07.2013, 22.19 Uhr). Das zügigie Zusammentreten einer Kommission kann erst erfolgen, sobald es eine Kommission (mit Schlichter) gibt. Wie Sie wissen, ist auch uns an einem zügigem Verfahren gelegen. Deshalb würden wir vorschlagen, das Treffen am 31.07. zu nutzen, um uns auf einen Schlichter zu einigen. Dabei würden wir auch gerne die neuen Universitätsratsmitglieder in Betracht ziehen (vielleicht können Sie ja die neuen Mitglieder zu diesem Treffen einladen?). </blockquote><blockquote>Herzliche Grüße,<br> </blockquote> |
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− | aus unserer Sicht steigert die Wiederholung einer Position nicht ihre Aussagekraft. Leider haben Sie weder zu den gesetzlichen Bestimmungen noch zu den Regelungen der Verordnung Stellung genommen. Vor der Begründung sind das Gesetz und die konkretisierende Verordnung zu berücksichtigen. Diese besagen, dass zunächst die neue Kommission einen Versuch der Einigung unternehmen muss, ehe das Ministerium angerufen werden kann (vgl. E-Mail vom 22.07.2013, 22.19 Uhr). Das zügigie Zusammentreten einer Kommission kann erst erfolgen, sobald es eine Kommission (mit Schlichter) gibt. Wie Sie wissen, ist auch uns an einem zügigem Verfahren gelegen. Deshalb würden wir vorschlagen, das Treffen am 31.07. zu nutzen, um uns auf einen Schlichter zu einigen. Dabei würden wir auch gerne die neuen Universitätsratsmitglieder in Betracht ziehen (vielleicht können Sie ja die neuen Mitglieder zu diesem Treffen einladen?). | ||
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*Bereits vor diesen Mails hat zu diesem Thema ein Emailverkehr stattgefunden wovon unsere Email oben vom 27.07 die Antwort auf die letzte von Frau Nüssel vom 25.07 ist. Hier also die Emails vom 16.07 (von uns) - die Ausgangsmail, 17.07 (von Frau Nüssel) , 22.07 (von uns) und 25.07 (Frau Nüssel):<br> | *Bereits vor diesen Mails hat zu diesem Thema ein Emailverkehr stattgefunden wovon unsere Email oben vom 27.07 die Antwort auf die letzte von Frau Nüssel vom 25.07 ist. Hier also die Emails vom 16.07 (von uns) - die Ausgangsmail, 17.07 (von Frau Nüssel) , 22.07 (von uns) und 25.07 (Frau Nüssel):<br> | ||
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+ | <blockquote>Sehr geehrte Frau Prof. Nüssel, sehr geehrter Herr Prof. Roth, sehr geehrter Herr Prof. Schneidmüller, </blockquote><blockquote>wir kooperieren natürlich gerne, wenn es um die Findung eines Termins für die Schlichtung geht und bisher hat dies ja auch sehr gut geklappt und wir haben uns an allen Prozessen beteiligt. Wie Sie wissen, haben wir jedoch nie eine Einverständnis mit dem Schlichter erklärt. Dieser wurde einseitig vom Rektorat vorgeschlagen und durch das Ministerium letztendlich bestimmt. Wie wir bereits damals erklärt hatten, sind wir uns nicht sicher, ob dabei alles ganz korrekt abgelaufen ist, da sich die Studierenden und die Professoren der Kommission nie direkt im Austausch über die Wahl eines Schlichters befunden haben. Abgesehen davon, gilt die Einsetzung eines Schlichters laut Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVO, http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=EErsV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true) zunächst nur für einen einzelnen Schlichtungsfall - in diesem Fall wurden die verschiedenen Schlichter (Herr Prof. Schneidmüller und Herr Prof. Kirchhof) vom Ministerium für jene Fälle eingesetzt, die in der ersten Schlichtung behandelt wurden. Nun befinden wir uns jedoch in einer neuen Situation, in der erstens neue Fälle behandelt werden, für die bisher kein Schlichter berufen wurde, und zweitens auf beiden Seiten - Studierende und Rektorat - neue Mitglieder in der Schiedskommission sitzen. Nachdem nun eine neue Zusammensetzung der Schiedskommission gegeben ist, müssen die Mitglieder sich auf einen Schlichter einigen und diesen berufen. Falls sie sich nicht einig werden können, muss das Ministerium für die zu schlichtenden Fälle separat einen Schlichter benennen. Wir selbst finden dieses Verfahren umständlich und würden es bevorzugen, wenn die Universität Heidelberg sich eine eigene Schlichtungssatzung geben würde, die eine sinnvollere Regelung festlegen würde. Solange wir eine solche Satzung jedoch nicht haben, müssen jedoch die Regeln der EEVO eingehalten werden. Das ist ja sicher auch in Ihrem Interesse. </blockquote><blockquote>Freundliche Grüße,<br><br> </blockquote> | ||
+ | [Mail vom 17.07 von Frau Nüssel]<br> | ||
+ | <blockquote>Sehr geehrter , </blockquote><blockquote>nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Bestellung von Herrn Professor Schneidmüller zum Vorsitzenden der Schiedskommission beim MWK beantragt wurde, bis „der Prozess der Entscheidungsfindung im Einvernehmen mit den Studierenden abgeschlossen werden kann“. Diesem Antrag ist das MWK in seiner Antwort so nachgekommen. Nachdem bislang kein anders lautender Vorschlag von Seiten der Studierenden unterbreitet wurde, gilt die Bestellung des Schlichters durch das MWK. Da Sie das Verfahren der Bestellung seinerzeit möglicherweise nicht in allen Einzelheiten mitbekommen haben, sei hier kurz festgehalten, dass die Vorgehensweise rechtlich einwandfrei war. Vor der Bestellung durch das MWK waren die Studierendenvertreter über einen Zeitraum über sechs Wochen hinweg mehrfach angeschrieben und gebeten worden, ihre Vorschläge für den Kommissionsvorsitz mitzuteilen. Demgegenüber hatten die Vertreter des Rektorates ihren Vorschlag mit Schreiben vom 6.11.2012 den Studierendenvertretern mitgeteilt. Erst nach ergebnislosem Ablauf einer letzten Nachfristsetzung hat sich die Universität Heidelberg mit der Bitte um Bestellung eines Vorsitzenden an das MWK gewandt. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Schlichtungskommission die Anträge zeitnah berät, in denen kein Einvernehmen der Studierenden gegeben ist. Denn die Qualitätssicherungsmittel sind zeitnah auszugeben (vgl. Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 „Zweckbindung der Qualitätssicherungsmittel“). Wenn dies nicht geschieht, kann auf politischer Seite der (falsche) Eindruck entstehen, die zusätzlichen Mittel würden nicht dringend benötigt. Darum muss es im Interesse aller Lehrenden und Studierenden an der Universität sein, dass die Schlichtungskommission noch in diesem Sommersemester die strittigen Fälle berät. </blockquote><blockquote>Mit besten Grüßen<br> </blockquote> | ||
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− | Mit besten Grüßen<br>Ihre <br>Friederike Nüssel<br> | + | [Mail vom 22.07 von uns]<br> |
− | </blockquote> | + | <blockquote>Sehr geehrte Frau Prof. Nüssel, sehr geehrter Herr Prof. Roth, sehr geehrter Herr Prof. Schneidmüller, </blockquote><blockquote>danke für Ihre Antwort. Wir glauben jedoch nicht, dass die Situation so einfach ist. Gemäß §4 Abs. 2 der EEVO wurde im Dezember ein Schlichter durch das Ministerium bestellt, da die Kommission, die damals aus Ihnen, Herrn Prof. Hashmi, Martin Wagner und Marlina Hoffmann bestand, sich nicht auf einen Schlichter einigen konnte. Nun jedoch ist eine neue Kommission mit neuen Mitgliedern zusammengetreten, um die aktuellen Fälle zu behandeln. Die alte Einsetzung von Herrn Schneidmüller kann hier keine Gültigkeit mehr haben, da es sich nicht mehr um dieselbe Kommission handelt. Eine Nichteinigung über den Schlichter in dieser neu zusammengesetzten Kommission kann noch nicht stattgefunden haben, da noch von keiner Seite Vorschläge für die Benennung eines Schlichters gemacht wurden. Daher muss der Prozess nun neu angestoßen werden, Vorschläge müssen gemacht werden und ein Konsens im besten Falle erreicht werden. Falls es nötig werden sollte, müsste dann auch eine neue Anfrage ans Ministerium gestellt werden. So interpretieren wir die Rechtslage.<br>Wie bereits gesagt, finden wir dieses Procedere auch durchaus umständlich und würden eine eigene Schlichtungssatzung bevorzugen, die viele Dinge einfacher und vor allem eher einen Konsens möglich machen würde. Solange wir eine solche jedoch nicht haben, wünschen wir uns dennoch ein formal korrektes Verfahren. </blockquote><blockquote>Freundliche Grüße,<br><br> </blockquote> |
+ | [Mail vom 25.07 von Frau Nüssel]<br> | ||
+ | <blockquote>Sehr geehrter,<br>das Rektorat hat sich gestern mit der von Ihnen und Ihren Kolleg/inn/en vertretenen Auffassung, nach der für jedes Schlichtungsverfahren eine neue Schiedskommission zu bilden ist, deren Mitglieder sich dann jeweils auf ein Mitglied des Universitätsrats als Vorsitzende/n einigen müssen, eingehend befasst. Danach kann ich Ihnen folgendes mitteilen:<br>Die Universität hatte im Dezember 2012 beim MWK die Bestellung eines Kommissionsvorsitzenden „bis der Prozess der Entscheidungsfindung im Einvernehmen mit den Studierenden abgeschlossen werden kann.“ beantragt. Der Antrag war in dieser Form vor dem Hintergrund gestellt worden, dass von Seiten der Studierenden über viele Wochen hinweg (trotz mehrfacher Erinnerung) zum Vorschlag der Rektoratsvertreterin der Kommission weder eine Stellungnahme abgegeben, noch ein alternativer Vorschlag unterbreitet worden war. Das MWK hat Herrn Prof. Schneidmüller mit Schreiben vom 20.12.2012 antragsgemäß bestellt und die Schlichtungskommission hat ihre Arbeit aufgenommen. Seither haben die Studierenden die Frage des Vorsitzes in der Kommission nicht mehr weiter verfolgt.<br>Das Einigungsverfahren ist nach alledem noch nicht abgeschlossen. Die Bestellung von Herrn Prof. Schneidmüller durch das MWK besteht somit fort, so dass das aktuell anstehende Verfahren unter seiner Leitung durchzuführen ist. Dies trägt auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zur zeitnahen Verwendung der Mittel Rechnung (vgl. Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 3 Satz der EEVO, nach der die Schlichtungskommission „unverzüglich“ tätig werden soll). Der Durchführung des Sitzungstermins am 31.072013 steht somit aus rechtlicher Sicht nichts entgegen, so dass dieser aufrechterhalten werden sollte. Mit besten Grüßen<br>Ihre <br>Friederike Nüssel<br> </blockquote> | ||
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Version vom 6. August 2013, 09:11 Uhr
Auf dieser Seite geht es vorrangig um die zentrale Kommission zur Vergabe von Qualitätssicherungsmitteln sowie die zentrale Schlichtungskommission, aber auch um Qualitätssicherungsmittel auf Fach- und Fakultätsebene und auch mal ganz allgemein.
- Infos auf der FSK-Seite: http://www.fsk.uni-heidelberg.de/gremienarbeit/quasimiko.html
- Bei Fragen wenden an: quasimiko@fsk.uni-heidelberg.de
- Vergabe-Kriterien der FSK: Vergabe-Kriterien (werden derzeit überarbeitet)
- QuaSiMiKo & Schlichtung-To-Do-Liste: To-Do-Liste
- Ideen für konkrete Anträge: werden hier im Etherpad erarbeitet: QuaSiMi-Ideen
Inhaltsverzeichnis
1 FSK-Treffen zu Qualitätssicherungsmitteln
1.1 Nächstes Treffen (Terminfindung läuft (Stand 06.08.13))
Terminfindung läuft jetzt: der Doodle-Link:
http://doodle.com/mew9h3tf7z49x569
Tagesordnungspunkte (vorraussichtlich):
- Reaktion auf etwaige Antworten von Minsiterium oder Uni Menschen
- ordentliche Schlichtungssatzung angehen
- allgemeine Anfrage ans Ministerium (Betrifft Themenkomplex 1 aus der Email vom 27.07)
Hier beim nächsten Treffen mitprotokollieren.
1.2 Vergangene Treffen
Hier zukünftig die Protokollierung der vergangenen Treffen einfügen.
1.2.1 Treffen am 27.7.13:
Wir haben an diesem Treffen größtenteils zwei Emails verfasst die mehr oder minder die aktuellen Probleme komplett aufgreifen.
Die erste Email ging an Herrn Eitel bzw. das Rektorat und umfasst alle aktuellen Problemstellen. Die zweite Email ist eine Antwort an Frau Nüssel bzgl der Benennung des Schlichters (In Email 1 ist dies Themenkomplex 5) welcher bereits ein reger Austausch vorausging. Dieser Austausch ist unten ebenfalls dokumentiert.
Es folgen nun also Email 1 von uns an das Rektorat mit den Antworten von Frau Stöcklein und Frau Heisenberg.
Im weiteren Email 2 an Frau Nüssel sowie ihre direkte Antwort und darunter der Schriftverkehr der vor unserer Email statt gefunden hat.
Email 1 vom 27.07.2013 um 22.39 Uhr an das Rektorat:
Sehr geehrter Herr Eitel,
unter den Studierenden sind grundsätzliche und aktuelle Fragen zur Vergabe der zentralen Qualitätsicherungsmittel und damit zusammenhängend auch zur Schlichtung aufgekommen, die wir im folgenden darlegen.
Themenkomplex 1:
Zunächst möchten wir uns danach erkundigen, in welchen Fällen geschlichtet wird.Unserer Ansicht nach stellt sich die rechtliche Situation folgendermaßen dar: Grundlegendes geltendes Recht und Gesetz ist das Qualitätssicherungsgesetz. Dieses besagt in § 3 Absatz 1:
"Über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel ist im Einvernehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden" Es wird also im Einvernehmen entschieden. Eine Entscheidung umfasst unserer Meinung nach sowohl Zustimmung, Ablehnung als auch Teilfinanzierung. Nun kommt für die Schlichtung die Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVo), welche kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsverordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) ist, hinzu.Sie besagt in §1:"Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ersetzung des nach § 3 des Qualitätssicherungsgesetzes erforderlichen Einvernehmens in den Fällen, in denen ein solches Einvernehmen mit der Vertretung der Studierenden nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Qualitätssicherungsgesetzes nicht erzielt werden konnte." Die EEVo (und somit eine Schlichtung) findet also ihr Anwendungsgebiet, sofern ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden konnte. Für die Frage, um welches Einvernehmen es sich handelt, wird auf das Qualitätssucherungsgesetz verwiesen, welches oben dargestellt ist. Es handelt sich also um das Einvernehmen, welches für eine Entscheidung nach Qualitätssicherungsgesetz notwendig ist. Bei der Abstimmung können neben der Einigung folgende Fälle eintreten:
1. Die Mehrheit der Kommission befürwortet den Antrag, die Studierenden lehnen den Antrag ab. 2. Die Mehrheit der Kommission lehnt den Antrag ab, die Studierenden befürworten den Antrag. In beiden Fällen wird keine einvernehmliche Entscheidung getroffen. Daher muss es in beiden Fällen zu einer Schlichtung kommen. Fazit: Da es um ein Einvernehmen zu einer Entscheidung, nicht ein Einvernehmen zur Investition von Geld geht, ist in jedem Fall eine Schlichtung geboten. Bisher wurde bei folgenden Anträgen beispielsweise kein Einvernehmen getroffen:
Für den 1. Fall:
- Finanzierung der Preissteigerungen für Zeitschriften und Online-Lizenzen (WS 2012/13)
- Ausbau der Laufbahnberatung Career Service (WS 2012/13, SS 2013)
- Dauerbudgets für Serviceportale (WS 2012/13)
Für den 2. Fall:
- Hiwis zur Aufrechterhaltung der Öffnungszeiten der Bergheimer Bibliothek (SS 2012)
- Hellfeld-Phasenkontrast-Fluoreszenzmikroskops Keyence BZ-9000 (SS 2013)
- Hochauflösendes Laue-Diffraktometer zurUntersuchung von Einkristallen (SS 2013)
- Zusammenarbeit in den Gesundheitsberufen: Entwicklung und Evaluation von interprofessionellen Lehrveranstaltungen
In den Beispielen des 2. Falls hat bislang keine Schlichtung stattgefunden. Es ist uns nicht ersichtlich, weshalb dies nicht geschehen ist.
Themenkomplex 2:
Im Falle des Antrags des Hellfeld-Phasenkontrast-Fluoreszenzmikroskops Keyence BZ-9000 ergibt sich eine weitere Frage. Wir sind irritiert, dass nach einer Mail von Frau Heisenberg vom 18.07.2013 um 14.32 Uhr das Rektorat gegen die Entscheidung der Kommission Anträge beschließen kann:
"Das Rektorat hat daher entgegen der Kommissionsmehrheit der Vollfinanzierung des Antrags zugestimmt."
Wie ist dies möglich?
Themenkomplex 3:
a) Außerdem fragen wir uns generell, wieso (wie in der oben genannten Mail beschrieben) das Rektorat über die Bestätigung berät. Ist dies notwendig?
b) Kann das Rektorat auch ohne oder entgegen Beschlüsse der Kommission die Qualitätssicherungsmittel verausgaben? Wenn ja, welchen Zweck erfüllt die zentrale Qualitätssicherungskommission?
Themenkomplex 4:
Weiterhin sind wir irritiert, warum Beschlüsse des Rektorats bezüglich der Qualitätssicherungsmittel den Mitgliedern der Kommission nicht mitgeteilt werden. Warum passiert dies?
Themenkomplex 5:
Wie Sie vermutlich bereits erfahren haben, haben wir noch einige Bedenken beim Verfahren zur Benennung des Schlichters in der Schlichtungskommission:
Gemäß § 4 Abs. 2 der Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVo) wurde im Dezember ein Schlichter durch das Ministerium bestellt, da die Kommission, die damals aus Frau Nüssel, Herrn Hashmi, Martin Wagner und Marlina Hoffmann bestand, sich nicht auf einen Schlichter einigen konnte. Nun jedoch ist eine neue Kommission mit neuen Mitgliedernzusammengetreten, um die aktuellen Fälle zu behandeln. Die alte Einsetzung von Herrn Schneidmüller kann hier keine Gültigkeit mehr haben, da es sich nicht mehr um dieselbe Kommission handelt. Eine Nichteinigung über den Schlichter in dieser neu zusammengesetzten Kommission kann noch nicht stattgefunden haben, da noch von keiner Seite Vorschläge für die Benennung eines Schlichters gemacht wurden. Daher muss der Prozess nun neu angestoßen werden, Vorschläge müssen gemacht werden und ein Konsens im besten Falle erreicht werden. Falls es nötig werden sollte, müsste dann auch eine neue Anfrage ans Ministerium gestellt werden. So interpretieren wir die Rechtslage. Dies haben wir auch bereits den Mitgliedern der Schiedskommission so mitgeteilt.
Wir würden gerne Ihre Sicht der Dinge sowie die Auffassung der Rechtsabteilung der Universität dazu erfahren.
Mit freundliche Grüßen
Außerdem Email 2 - eine Antwort an/auf Frau Nüssel am 27.07.13 um 19.42Uhr:
Liebe Frau Nüssel,
aus unserer Sicht steigert die Wiederholung einer Position nicht ihre Aussagekraft. Leider haben Sie weder zu den gesetzlichen Bestimmungen noch zu den Regelungen der Verordnung Stellung genommen. Vor der Begründung sind das Gesetz und die konkretisierende Verordnung zu berücksichtigen. Diese besagen, dass zunächst die neue Kommission einen Versuch der Einigung unternehmen muss, ehe das Ministerium angerufen werden kann (vgl. E-Mail vom 22.07.2013, 22.19 Uhr). Das zügigie Zusammentreten einer Kommission kann erst erfolgen, sobald es eine Kommission (mit Schlichter) gibt. Wie Sie wissen, ist auch uns an einem zügigem Verfahren gelegen. Deshalb würden wir vorschlagen, das Treffen am 31.07. zu nutzen, um uns auf einen Schlichter zu einigen. Dabei würden wir auch gerne die neuen Universitätsratsmitglieder in Betracht ziehen (vielleicht können Sie ja die neuen Mitglieder zu diesem Treffen einladen?).
Herzliche Grüße,
Antwort von Frau Nüssel vom 29.07.13 15.09Uhr
Lieber
die Kommission ist nicht neu konstituiert worden, sondern es sind lediglich Mitglieder nachnominiert worden. Da die dem Antrag der Universität entsprechende Bestellung des Schlichters - wie ich in der Tat schon zweimal schrieb - gültig ist, kann die Schiedskommission der
Einladung des Vorsitzenden gemäß stattfinden.
Mit besten Grüßen
- Bereits vor diesen Mails hat zu diesem Thema ein Emailverkehr stattgefunden wovon unsere Email oben vom 27.07 die Antwort auf die letzte von Frau Nüssel vom 25.07 ist. Hier also die Emails vom 16.07 (von uns) - die Ausgangsmail, 17.07 (von Frau Nüssel) , 22.07 (von uns) und 25.07 (Frau Nüssel):
[Mail vom 16.07 von uns]
Sehr geehrte Frau Prof. Nüssel, sehr geehrter Herr Prof. Roth, sehr geehrter Herr Prof. Schneidmüller,
wir kooperieren natürlich gerne, wenn es um die Findung eines Termins für die Schlichtung geht und bisher hat dies ja auch sehr gut geklappt und wir haben uns an allen Prozessen beteiligt. Wie Sie wissen, haben wir jedoch nie eine Einverständnis mit dem Schlichter erklärt. Dieser wurde einseitig vom Rektorat vorgeschlagen und durch das Ministerium letztendlich bestimmt. Wie wir bereits damals erklärt hatten, sind wir uns nicht sicher, ob dabei alles ganz korrekt abgelaufen ist, da sich die Studierenden und die Professoren der Kommission nie direkt im Austausch über die Wahl eines Schlichters befunden haben. Abgesehen davon, gilt die Einsetzung eines Schlichters laut Einvernehmensersetzungsverordnung (EEVO, http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=EErsV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true) zunächst nur für einen einzelnen Schlichtungsfall - in diesem Fall wurden die verschiedenen Schlichter (Herr Prof. Schneidmüller und Herr Prof. Kirchhof) vom Ministerium für jene Fälle eingesetzt, die in der ersten Schlichtung behandelt wurden. Nun befinden wir uns jedoch in einer neuen Situation, in der erstens neue Fälle behandelt werden, für die bisher kein Schlichter berufen wurde, und zweitens auf beiden Seiten - Studierende und Rektorat - neue Mitglieder in der Schiedskommission sitzen. Nachdem nun eine neue Zusammensetzung der Schiedskommission gegeben ist, müssen die Mitglieder sich auf einen Schlichter einigen und diesen berufen. Falls sie sich nicht einig werden können, muss das Ministerium für die zu schlichtenden Fälle separat einen Schlichter benennen. Wir selbst finden dieses Verfahren umständlich und würden es bevorzugen, wenn die Universität Heidelberg sich eine eigene Schlichtungssatzung geben würde, die eine sinnvollere Regelung festlegen würde. Solange wir eine solche Satzung jedoch nicht haben, müssen jedoch die Regeln der EEVO eingehalten werden. Das ist ja sicher auch in Ihrem Interesse.
Freundliche Grüße,
[Mail vom 17.07 von Frau Nüssel]
Sehr geehrter ,
nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Bestellung von Herrn Professor Schneidmüller zum Vorsitzenden der Schiedskommission beim MWK beantragt wurde, bis „der Prozess der Entscheidungsfindung im Einvernehmen mit den Studierenden abgeschlossen werden kann“. Diesem Antrag ist das MWK in seiner Antwort so nachgekommen. Nachdem bislang kein anders lautender Vorschlag von Seiten der Studierenden unterbreitet wurde, gilt die Bestellung des Schlichters durch das MWK. Da Sie das Verfahren der Bestellung seinerzeit möglicherweise nicht in allen Einzelheiten mitbekommen haben, sei hier kurz festgehalten, dass die Vorgehensweise rechtlich einwandfrei war. Vor der Bestellung durch das MWK waren die Studierendenvertreter über einen Zeitraum über sechs Wochen hinweg mehrfach angeschrieben und gebeten worden, ihre Vorschläge für den Kommissionsvorsitz mitzuteilen. Demgegenüber hatten die Vertreter des Rektorates ihren Vorschlag mit Schreiben vom 6.11.2012 den Studierendenvertretern mitgeteilt. Erst nach ergebnislosem Ablauf einer letzten Nachfristsetzung hat sich die Universität Heidelberg mit der Bitte um Bestellung eines Vorsitzenden an das MWK gewandt. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Schlichtungskommission die Anträge zeitnah berät, in denen kein Einvernehmen der Studierenden gegeben ist. Denn die Qualitätssicherungsmittel sind zeitnah auszugeben (vgl. Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 „Zweckbindung der Qualitätssicherungsmittel“). Wenn dies nicht geschieht, kann auf politischer Seite der (falsche) Eindruck entstehen, die zusätzlichen Mittel würden nicht dringend benötigt. Darum muss es im Interesse aller Lehrenden und Studierenden an der Universität sein, dass die Schlichtungskommission noch in diesem Sommersemester die strittigen Fälle berät.
Mit besten Grüßen
[Mail vom 22.07 von uns]
Sehr geehrte Frau Prof. Nüssel, sehr geehrter Herr Prof. Roth, sehr geehrter Herr Prof. Schneidmüller,
danke für Ihre Antwort. Wir glauben jedoch nicht, dass die Situation so einfach ist. Gemäß §4 Abs. 2 der EEVO wurde im Dezember ein Schlichter durch das Ministerium bestellt, da die Kommission, die damals aus Ihnen, Herrn Prof. Hashmi, Martin Wagner und Marlina Hoffmann bestand, sich nicht auf einen Schlichter einigen konnte. Nun jedoch ist eine neue Kommission mit neuen Mitgliedern zusammengetreten, um die aktuellen Fälle zu behandeln. Die alte Einsetzung von Herrn Schneidmüller kann hier keine Gültigkeit mehr haben, da es sich nicht mehr um dieselbe Kommission handelt. Eine Nichteinigung über den Schlichter in dieser neu zusammengesetzten Kommission kann noch nicht stattgefunden haben, da noch von keiner Seite Vorschläge für die Benennung eines Schlichters gemacht wurden. Daher muss der Prozess nun neu angestoßen werden, Vorschläge müssen gemacht werden und ein Konsens im besten Falle erreicht werden. Falls es nötig werden sollte, müsste dann auch eine neue Anfrage ans Ministerium gestellt werden. So interpretieren wir die Rechtslage.
Wie bereits gesagt, finden wir dieses Procedere auch durchaus umständlich und würden eine eigene Schlichtungssatzung bevorzugen, die viele Dinge einfacher und vor allem eher einen Konsens möglich machen würde. Solange wir eine solche jedoch nicht haben, wünschen wir uns dennoch ein formal korrektes Verfahren.
Freundliche Grüße,
[Mail vom 25.07 von Frau Nüssel]
Sehr geehrter,
das Rektorat hat sich gestern mit der von Ihnen und Ihren Kolleg/inn/en vertretenen Auffassung, nach der für jedes Schlichtungsverfahren eine neue Schiedskommission zu bilden ist, deren Mitglieder sich dann jeweils auf ein Mitglied des Universitätsrats als Vorsitzende/n einigen müssen, eingehend befasst. Danach kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Universität hatte im Dezember 2012 beim MWK die Bestellung eines Kommissionsvorsitzenden „bis der Prozess der Entscheidungsfindung im Einvernehmen mit den Studierenden abgeschlossen werden kann.“ beantragt. Der Antrag war in dieser Form vor dem Hintergrund gestellt worden, dass von Seiten der Studierenden über viele Wochen hinweg (trotz mehrfacher Erinnerung) zum Vorschlag der Rektoratsvertreterin der Kommission weder eine Stellungnahme abgegeben, noch ein alternativer Vorschlag unterbreitet worden war. Das MWK hat Herrn Prof. Schneidmüller mit Schreiben vom 20.12.2012 antragsgemäß bestellt und die Schlichtungskommission hat ihre Arbeit aufgenommen. Seither haben die Studierenden die Frage des Vorsitzes in der Kommission nicht mehr weiter verfolgt.
Das Einigungsverfahren ist nach alledem noch nicht abgeschlossen. Die Bestellung von Herrn Prof. Schneidmüller durch das MWK besteht somit fort, so dass das aktuell anstehende Verfahren unter seiner Leitung durchzuführen ist. Dies trägt auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zur zeitnahen Verwendung der Mittel Rechnung (vgl. Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 3 Satz der EEVO, nach der die Schlichtungskommission „unverzüglich“ tätig werden soll). Der Durchführung des Sitzungstermins am 31.072013 steht somit aus rechtlicher Sicht nichts entgegen, so dass dieser aufrechterhalten werden sollte. Mit besten Grüßen
Ihre
Friederike Nüssel
1.2.2 Treffen am 16.7.13
Vorbereitung des TOPs Kriterien in der FSK-Sitzungam 16.7.
2 QuaSiMiKo-Sitzungen
2.1 Vorbereitung nächste Sitzung
Termin noch nicht bekannt?
3 Schlichtungskommission-Sitzungen
Weitere Infos zur Schlichtung gibt es hier: Wiki-Seite zum Thema Schlichtung Qualitätssicherungsmittel
3.1 Vorbereitung nächste Sitzung
Termin: 31. Juli, 14:15
Termin Vortreffen:
Tagesordnung:
4 Bisherige Chronologie QuaSiMiKo & Schlichtung
Verlauf der Gespräche über die Ersetzung des Einvernehmens bei der Vergabe der Qualitätssicherungsmittel
erste Druckfassung:
http://www.fsk.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/Quasimiko/Zeitplan.pdf
weitere Termine - in der Chronologie nachtragen!
11.07. + 19.07. Treffen mit Nüssel, Sonntag, Klöpping
Vorstellung in AGSM am 13.August im ZFB
30.9.12: 17:00: Treffen zum weiteren Vorgehen in Sachen QuaSiMi, Schwerpunkt Schlichtung und Roadmap für die Antrag für die QuaSiMiKo am 6.11.
2.10.12: Anschreiben an Aufsichtsratsmitglieder (verschickt am 3./4.10. (Mail/Brief))
2.10.12: 12:00: Treffen zur weiteren Ausarbeitung von Kritierien für die QuaSiMi<br>
9.10.12, 23.10., 13.11. Beratung der Kritierien in der FSK; Zusatzinfos zu einzelnen Anträgen, die in der Schlichtung sind (z.B. Jura)
30.10.12: das Rektorat erklärt sich doch zu einer AG SM bereit, möchte aber nür über Gremienarbeit reden. Es wird ein Termin mit Herrn Tröger im
6.11.12: Sitzung der 13:00 QuaSimiKo. Klärung von Missverständnissen
Senat: das Thema ist nicht TOP, da keine gemeinsame Vorlage von Rektorat und Studierenden erarbeitet werden konnte.