URZ-Satzung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | + | *Nutzungspflicht vs. Ausschluss: Auf der einen Seite wurde klar gemacht, dass ein E-Mail-Account unerlässlich für das Studium/Arbeit ist, andererseits kann man verbannt werden, wenn eine willkürlich gesetzte Obergrenze für das Postfach erreicht ist. | |
− | *Nutzungspflicht vs. Ausschluss: Auf der einen Seite wurde klar gemacht, dass ein E-Mail-Account unerlässlich für das Studium/Arbeit ist, andererseits kann man verbannt werden, wenn eine willkürlich gesetzte Obergrenze für das Postfach erreicht ist. | + | *Weiterleitungsverbot: Zumindest Angestellte dürfen geschäftliche Mails nicht an private Accounts weiterleiten. Inwiefern dies Studis betrifft müsste man klären. Die Begründung ist letztendlich darin zu suchen, dass andere Server nicht sicher sind, andererseits wird im Haftungsausschluß darauf hingewiesen, dass die URZ-Server auch nicht sicher sind und auch die Ausfallsicherheit nicht gewährleistet werden kann. |
− | *Weiterleitungsverbot: Zumindest Angestellte dürfen geschäftliche Mails nicht an private Accounts weiterleiten. Inwiefern dies Studis betrifft müsste man klären. Die Begründung ist letztendlich darin zu suchen, dass andere Server nicht sicher sind, andererseits wird im Haftungsausschluß darauf hingewiesen, dass die URZ-Server auch nicht sicher sind und auch die Ausfallsicherheit nicht gewährleistet werden kann. | + | *Die erarbeitende Kommission (IuK-Kommission) ist eine Rektoratskommission |
− | *Die erarbeitende Kommission (IuK-Kommission) ist eine Rektoratskommission | + | *Ab Oktober nächsten Jahres (also 10.2013) wird es kein Druck-Freikontingent mehr geben. In der Satzung wurde nur auf einen Beschluß obiger Kommission verwiesen, aber keine explizite Begründung gegeben. |
− | *Ab Oktober nächsten Jahres (also 10.2013) wird es kein Druck-Freikontingent mehr geben. In der Satzung wurde nur auf einen Beschluß obiger Kommission verwiesen, aber keine explizite Begründung gegeben. | ||
*Eher technisch: Das URZ stellt Onlinespeicherplatz bzw. Backuplatz zur verfügung und der Preis pro kb übersteigt den Marktpreis für eine handelsübliche USB-Festplatte deutlich. Könnte man evtl. durch Service begründen, ist aber auf jeden Fall merkwürdig. | *Eher technisch: Das URZ stellt Onlinespeicherplatz bzw. Backuplatz zur verfügung und der Preis pro kb übersteigt den Marktpreis für eine handelsübliche USB-Festplatte deutlich. Könnte man evtl. durch Service begründen, ist aber auf jeden Fall merkwürdig. | ||
− | Das sind so die auffälligsten Punkte, ansonsten findet man die Satzungen auch in den Unterlagen zur Senatssitzung am 24.07.2012 | + | Das sind so die auffälligsten Punkte, ansonsten findet man die Satzungen auch in den Unterlagen zur Senatssitzung am 24.07.2012 |
Aktuelle Version vom 28. Oktober 2012, 19:08 Uhr
In der Senatssitzung sm 24.07.2012 wurde eine Verwaltungs-, Benutzungs-, E-Mail und Entgeltordnung des URZ eingereicht. Dabei gab es einige kritische Punkte, über die man reden sollte.
- Nutzungspflicht vs. Ausschluss: Auf der einen Seite wurde klar gemacht, dass ein E-Mail-Account unerlässlich für das Studium/Arbeit ist, andererseits kann man verbannt werden, wenn eine willkürlich gesetzte Obergrenze für das Postfach erreicht ist.
- Weiterleitungsverbot: Zumindest Angestellte dürfen geschäftliche Mails nicht an private Accounts weiterleiten. Inwiefern dies Studis betrifft müsste man klären. Die Begründung ist letztendlich darin zu suchen, dass andere Server nicht sicher sind, andererseits wird im Haftungsausschluß darauf hingewiesen, dass die URZ-Server auch nicht sicher sind und auch die Ausfallsicherheit nicht gewährleistet werden kann.
- Die erarbeitende Kommission (IuK-Kommission) ist eine Rektoratskommission
- Ab Oktober nächsten Jahres (also 10.2013) wird es kein Druck-Freikontingent mehr geben. In der Satzung wurde nur auf einen Beschluß obiger Kommission verwiesen, aber keine explizite Begründung gegeben.
- Eher technisch: Das URZ stellt Onlinespeicherplatz bzw. Backuplatz zur verfügung und der Preis pro kb übersteigt den Marktpreis für eine handelsübliche USB-Festplatte deutlich. Könnte man evtl. durch Service begründen, ist aber auf jeden Fall merkwürdig.
Das sind so die auffälligsten Punkte, ansonsten findet man die Satzungen auch in den Unterlagen zur Senatssitzung am 24.07.2012