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== Not amused - diplomatische Verstimmungen  ==
 
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== Ombudsperson für Studierende  ==
 
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== Beratung  ==
 
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== Exmatrikulation nach bestandener Abschlussprüfung<br>  ==
 
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Wir haben ein eiliges und sehr konkretes Anliegen:  
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Unser konkretes Anliegen im Bezug auf die Exmatrikulation sind:  
  
Früher wurde man nach Ablegen einer Abschlussprüfung in der Regel sehr schnell exmatrikuliert (Erklärung damals war: das muss so sein, dazu ist man geseztlich verpflichtet udn wenn man nochmal richtig nachgehakt hat, wurde auch gesagt, dass zum Teil, z.B. wenn Leute nur bis 18.Oktober immatrikuliert waren, dann wurde das Semester nicht mehr gezählt und dann konnt man die durchschnittliche&nbsp;Studienzeit rechnerisch noch etwas absenken). Heute geschieht dies nicht mehr, dass man sofort exmatrikuliert wird. Aber:&nbsp;wer vor Ablauf des Semesters exmatrikuliert wird, bekommt zum Teil die Studiengebühren wieder - verliert allerdings zum Teil (3-Monatfrist) in der Zeit, in der er/sie noch immatrikuliert hätte sein können, den Versicherungsschutz, so dass es teilweise auch sinnvoller ist, immatrikuliert zu bleiben. Zudem gibt es Fächer, in denen man sich nur zur Nachprüfung anmelden kann, wenn man immatrikuliert ist, wenn nicht, kann man das nicht und damit ist man endgültig durchgefallen, weil man nicht den nächstmöglichen Wiederholungstermin nutzt.  
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Früher wurde man nach Ablegen einer Abschlussprüfung in der Regel sehr schnell exmatrikuliert (Erklärung damals war: Dies müsste so ein, da man hierzu geseztlich verpflichtet sei. Bei weiterem Nachfragen, wurde auch gesagt, dass zum Teil, z.B. wenn Leute nur bis 18.Oktober immatrikuliert waren, dass das Semester nicht mehr zählt und man so die durchschnittliche&nbsp;Studienzeit rechnerisch noch etwas absenken konnte). Heute wird man nicht mehr nach bestandener Abschlussprüfung exmatrikuliert. Aber:&nbsp;wer vor Ablauf des Semesters exmatrikuliert wird, bekommt zum Teil die Studiengebühren rückerstattet (http://www.uni-heidelberg.de/studium/imstudium/formalia/exmatrikulation.html). Ebenso verliert man allerdings zum Teil in der Zeit, in der er/sie noch immatrikuliert hätte sein könnte, den Krankenversicherungsschutz, so dass es teilweise auch sinnvoller ist, immatrikuliert zu bleiben. Zudem gibt es Fächer, in denen es nur möglich ist, sich zur Nachprüfung anzumelden, wenn man immatrikuliert ist; Wenn man das nicht ist, kann man die Prüfung nicht ablegen und damit ist man endgültig durchgefallen, weil man nicht den nächstmöglichen Wiederholungstermin nutzen konnte. Desweiteren spielt es bei ausländischen Studierenden eine Rolle ob eie ihr Visum über das Studium an der Universität erhalten haben, dann müssen sie sich auch hierzu rechtzeitig mit den dementsprechenden Behörden in Verbindung setzen.<br>
  
Die Uni-Homepage schreibt: http://www.uni-heidelberg.de/studium/imstudium/formalia/exmatrikulation.html LHG: "(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn<br>1. ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, jedoch spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang zugelassen sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen," Gesetz und Unihomepage formulieren eigentlich, dass man mit bestandener Abschlussprüfung exmatrikuliert wird. Bisher ist man aber verpflichtet, einen Antrag an die Uni zu stellen, dass man exmatrikuliert werden möchte - was aber theoretisch die Aufgabe der Uni ist.<br>  
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Die Uni-Homepage schreibt: http://www.uni-heidelberg.de/studium/imstudium/formalia/exmatrikulation.html LHG: "(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn "1. ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, jedoch spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang zugelassen sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen," Gesetz und Unihomepage formulieren eigentlich, dass man mit bestandener Abschlussprüfung exmatrikuliert wird. Bisher ist man aber verpflichtet, einen Antrag an die Uni zu stellen, dass man exmatrikuliert werden möchte - was aber theoretisch die Aufgabe der Uni ist."<br>  
  
Es wird nicht deutlich, dass mit bestandener Prüfung, also erfolgreichem Studienabschluss, die Exmatrikulation automatisch erfolgen müsste und damit Studiengebühren zurück erstattet werden könnten. Die Studierenden zahlen damit den vollen Satz Studiengebühren, obwohl Verfahrensvorschläge:<br>Mit dem Erhalt der Mail von URZ/LSF, dass der URZ-Account in vier Wochen gelöscht wird, da man die Prüfung abgelegt hat, wäre es möglich, darauf hinzuweisen, dass man bei bestandner Prüfung exmatrikuliert wird und somit die bezahlten Gebühren fristgerecht zurück fordern könnte.<br>1. JuristInnen (und manche anderen Fächer) bleiben gerne länger an der Uni =&gt; man sollte die Wahl haben, ob man exmatrikuliert werden will oder nicht.<br>
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Es wird nicht deutlich, dass mit bestandener Prüfung, also erfolgreichem Studienabschluss, die Exmatrikulation automatisch erfolgen müsste und damit Studiengebühren zurück erstattet werden könnten. Die Studierenden zahlen damit den vollen Satz Studiengebühren, obwohl sie nicht mehr die volle Zeit studieren.  
  
2. Der Fall der Wiederholungsprüfung ist im Gesetz genauer geregelt, man sollte mal gucken, dass sichergestellt ist, dass die Leute, die die Prüfung wiederholen wollen/müssen, nicht exmatrikuliert werden.<br>3. Die JuristInnen werden breit darüber informiert, dass sie aktiv werden müssen, um weiter immatrikuliert zu bleiben. Das kann man auch für alle Fächer machen...  
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Die JuristInnen werden breit darüber informiert, dass sie aktiv werden müssen, um weiter immatrikuliert zu bleiben. Das kann man auch für alle Fächer machen... <br>
  
4. insbesondere auf die Regelungen zu Krankenversicherung und Kindergeld sollte hingewiesen werden.  
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Verfahrensvorschläge:<br>Das URZ verschickt bereits an alle Studierenden nach einer Prüfung eine Mail, da der URZ-Account dann mittelfristig gelöscht wird (wir wissen nicht genau, auf welcher Grundlage, vermuten aber, dass das Studierendensekretariat eine Übersicht über alle abgelegten Prüfungen erhält und das dann ans URZ weiterleitet). Mit dem Erhalt der Mail von URZ/LSF, dass der URZ-Account in vier Wochen gelöscht wird, da man die Prüfung abgelegt hat, wäre es möglich, darauf hinzuweisen, dass man sich bei bestandner Prüfung exmatrikulieren kann und somit bezahlte Studiengebühren (teilweise) fristgerecht zurück fordern könnte.<br>1. JuristInnen (und manche anderen Fächer) bleiben gerne länger an der Uni, auch deswegen, weil einige Leute noch ein weiteren Studiengängen immatrikuliert sind und dort noch nicht alle Prüfungen abgelegt haben oder einen weiteren Studiengang (z.B. Promotion) anschließen wollen und sich dann eher umschreiben als exmatrikulieren:<br>
  
==&gt; was wir uns wünschen, ist, dass es eine Mail gibt und ein Merkblatt, das in den Prüfungsämtern ausliegt und verlinkt wird, auf dem all dies vermerkt ist. Einen Entwurf würden wir auch nochmal kritisch gegenlesen.  
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=&gt; man sollte die Wahl haben, ob man exmatrikuliert werden will oder nicht.<br>
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2. Der Fall der Wiederholungsprüfung ist im Gesetz genauer geregelt, man sollte auf jeden Fall sicherstellen, dass Personen, die die Prüfung wiederholen wollen/müssen, nicht exmatrikuliert werden und ihnen das auch mitgeteilt wird. (ggf. eine Übersicht erstellen, wo welche Regelung gilt;&nbsp;das wäre zwar aufwendig, aber wenn man es einmal hat, wäre es sehr hilfreich auch für Personen, die beraten. Jede neue PO müsste man dann einfach in diese Übersicht aufnehmen.<br>3. Insbesondere auf die Regelungen zu Krankenversicherung und Kindergeld sollte hingewiesen werden: <br>Beispiel: Worauf im Hinblick auf die Exmatrikulation weiterhin zu achten wäre sind die finanziellen Auswirkungen betreffend der Versicherung sowie des Kindergeldes. <br>Nach dem Abschluss der Ausbildung entfällt der Kindergeldanspruch. Auch der Versichertenstatus ändert sich. Nach der Exmatrikulation läuft die Versicherung nach einer Frist von 6 Wochen eigentlich aus.<br>
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4. Übrigens kann man auch nochmal drauf hinweisen, das die BAföG-Rückzahlungsfrist 5 Jahre nach Beendigung des Studiums beginnt und dass man sich frühzeitig über die Rückzahlungsmodalitäten informieren sollte (Stichwort: Erlassregelungen).
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==&gt; was wir uns wünschen, ist, dass es eine Mail gibt und ein Merkblatt, das in den Prüfungsämtern ausliegt und verlinkt wird, auf dem all dies vermerkt ist. Einen Entwurf würden wir auch nochmal kritisch gegenlesen.
  
 
== Räume  ==
 
== Räume  ==

Aktuelle Version vom 26. August 2011, 16:50 Uhr

1 Themen für die nächste AGSM am 07.07., 18:00, HS 12a, NUni

1.1 Berichte

festival: lief gut.

Fachratswahlen: wurden am Ende zäh, es gab EDV-Probleme - nicht durch die EDV-Abteilung, sondern weil diese Uni nicht drauf vorbereitet ist an Prozesse an der Basis... Auch waren die Widerstände in einigen Fächern nicht unerheblich - Leute wurden veranlasst, die Kandidaturen zurückzuziehen, Leute haben sich nicht getraut zu kandidieren... ==> uns ist nochmal klar geworden, warum man eine Ombudsperson braucht, die auch wirklich unabhängig ist, um unbefangen tätig werden zu können.

VS: das Thema Finanzen und Räume der VS sorgt offenbar für Diskussionsbedarf im Rektorat - uns ist nicht ganz klar, warum. Könnte uns das jemand mal direkt referieren.

Liiquid democracy: zwei mögilche SponsorInnen wurden angeschrieben, wir hoffen, darauf, dass wir irgendwo erfolgreich sind und Geld für das Projekt bekommen.

Wie lang soll unsere Rede bei der Jahresfeier sein? (es hieß ja, dass die Reden immer zu lange sind, wir würden zumindest versuchen, uns an eine gemeinsame Planung zu halten)

Deutschlandstipendium

Woran wir inhaltlich gerade arbieten: Antraege an die FSK

1.2 Not amused - diplomatische Verstimmungen

Unsere mühsam vorformulierten Fragen wurden im Senat nicht einmal vorgelesen. So hat es niemand von den Senatsmitgliedern verstanden.

Wir haben die Fragen schriftlich eingereicht, der Rektor hätte sie trotzdem fast vergessen

Anstatt uns direkt zu fragen, werden wir plötzlich unvorbereitet im Senat gefragt nach den Fachratswahlen. Das ist kein Problem, aber nicht so nett, weswegen wir unsere Fragen auch nicht mehr schriftlich einreichen werden.

Wenn sie Fragen an uns haben, sollen sie Bescheid sagen, dann laden wir Sachverständige ein.

Keine Unterlagen zur Ex-Ini Senatssitzung

SAL Themensitzung wird total überfrachtete Sitzung mit viel zu viel Prüfungsordnungen - Themensitzung in der vorlesungsfreien Zeit!? - gute Idee, um gleich zu Anfang mal zu zeigen, wie sinnlos solche Sitzungen sein können.

Es sollte einen kleine Aktenvermerk oder dergleichen zur allgemeinen Raumplanung geben. Wir haben am 20.6. nachgefragt. Warum tut sich da nichts :-(?

Bund-Länder-Programm: auf einmal ist es wieder da und in zwei Monaten soll die nächste Sau durchs Dorf getrieben werden. Geht das nicht besser?

1.3 Ombudsperson für Studierende

Ombudsperson

1.4 Beratung

einmal mehr: wozu dient Beratung? Beratung sollte unserer Auffassung nach dazu dienen, Leuten Informationen und Entscheidungshilfen für eigene Entscheidungen zu vermitteln - nicht aber, ihnen explizite Handlungsanleitungen zu geben - darum geht es, wenn jemand Auskünfte will zu Fristen etc.

==> Fragen, wie die, was man macht, wenn man durch eine Prüfung gefallen sind, sind einerseits juristische Sachfragen zu einem Verfahren: welche juristischen Regelungen gelten und wer ist zuständig - da braucht man einfach mal eine rechtswegfähige schriftliche umgehende Antwort und andererseits Beratungsfragen im Sinne einer Zuwendung zu einer Person, die gerade sicher nicht nur Verfahrensprobleme hat. Wer dem nicht gewachsen ist - dem einen oder dem anderen oder beidem, muss (eine) Stelle(n) nennen können, die hier Auskunft gibt. Und es ist auch nicht angenehm für Lehrende oder MitarbeiterInnen in Prüfungsämtern, da Unwissenheit zu vertuschen oder Empathie zu heucheln..
==> Vorschlag: entsprechende Informationen aufbereiten, Zuständigkeiten festlegen, für die Thematik sensibilisieren.

1.5 Lehramt

Am Mittwoch ist nochmal ein Treffen dazu, im Anschluss daran packen wir die Sachen ins Wiki

Stichworte: SPS (A/U); Integration der Reflexion des OP in die MPK - wie sol das umgesetzt werden?; intelligente Kooperationen

1.6 Exmatrikulation nach bestandener Abschlussprüfung

Unser konkretes Anliegen im Bezug auf die Exmatrikulation sind:

Früher wurde man nach Ablegen einer Abschlussprüfung in der Regel sehr schnell exmatrikuliert (Erklärung damals war: Dies müsste so ein, da man hierzu geseztlich verpflichtet sei. Bei weiterem Nachfragen, wurde auch gesagt, dass zum Teil, z.B. wenn Leute nur bis 18.Oktober immatrikuliert waren, dass das Semester nicht mehr zählt und man so die durchschnittliche Studienzeit rechnerisch noch etwas absenken konnte). Heute wird man nicht mehr nach bestandener Abschlussprüfung exmatrikuliert. Aber: wer vor Ablauf des Semesters exmatrikuliert wird, bekommt zum Teil die Studiengebühren rückerstattet (http://www.uni-heidelberg.de/studium/imstudium/formalia/exmatrikulation.html). Ebenso verliert man allerdings zum Teil in der Zeit, in der er/sie noch immatrikuliert hätte sein könnte, den Krankenversicherungsschutz, so dass es teilweise auch sinnvoller ist, immatrikuliert zu bleiben. Zudem gibt es Fächer, in denen es nur möglich ist, sich zur Nachprüfung anzumelden, wenn man immatrikuliert ist; Wenn man das nicht ist, kann man die Prüfung nicht ablegen und damit ist man endgültig durchgefallen, weil man nicht den nächstmöglichen Wiederholungstermin nutzen konnte. Desweiteren spielt es bei ausländischen Studierenden eine Rolle ob eie ihr Visum über das Studium an der Universität erhalten haben, dann müssen sie sich auch hierzu rechtzeitig mit den dementsprechenden Behörden in Verbindung setzen.

Die Uni-Homepage schreibt: http://www.uni-heidelberg.de/studium/imstudium/formalia/exmatrikulation.html LHG: "(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn "1. ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, jedoch spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang zugelassen sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen," Gesetz und Unihomepage formulieren eigentlich, dass man mit bestandener Abschlussprüfung exmatrikuliert wird. Bisher ist man aber verpflichtet, einen Antrag an die Uni zu stellen, dass man exmatrikuliert werden möchte - was aber theoretisch die Aufgabe der Uni ist."

Es wird nicht deutlich, dass mit bestandener Prüfung, also erfolgreichem Studienabschluss, die Exmatrikulation automatisch erfolgen müsste und damit Studiengebühren zurück erstattet werden könnten. Die Studierenden zahlen damit den vollen Satz Studiengebühren, obwohl sie nicht mehr die volle Zeit studieren.

Die JuristInnen werden breit darüber informiert, dass sie aktiv werden müssen, um weiter immatrikuliert zu bleiben. Das kann man auch für alle Fächer machen...

Verfahrensvorschläge:
Das URZ verschickt bereits an alle Studierenden nach einer Prüfung eine Mail, da der URZ-Account dann mittelfristig gelöscht wird (wir wissen nicht genau, auf welcher Grundlage, vermuten aber, dass das Studierendensekretariat eine Übersicht über alle abgelegten Prüfungen erhält und das dann ans URZ weiterleitet). Mit dem Erhalt der Mail von URZ/LSF, dass der URZ-Account in vier Wochen gelöscht wird, da man die Prüfung abgelegt hat, wäre es möglich, darauf hinzuweisen, dass man sich bei bestandner Prüfung exmatrikulieren kann und somit bezahlte Studiengebühren (teilweise) fristgerecht zurück fordern könnte.
1. JuristInnen (und manche anderen Fächer) bleiben gerne länger an der Uni, auch deswegen, weil einige Leute noch ein weiteren Studiengängen immatrikuliert sind und dort noch nicht alle Prüfungen abgelegt haben oder einen weiteren Studiengang (z.B. Promotion) anschließen wollen und sich dann eher umschreiben als exmatrikulieren:

=> man sollte die Wahl haben, ob man exmatrikuliert werden will oder nicht.

2. Der Fall der Wiederholungsprüfung ist im Gesetz genauer geregelt, man sollte auf jeden Fall sicherstellen, dass Personen, die die Prüfung wiederholen wollen/müssen, nicht exmatrikuliert werden und ihnen das auch mitgeteilt wird. (ggf. eine Übersicht erstellen, wo welche Regelung gilt; das wäre zwar aufwendig, aber wenn man es einmal hat, wäre es sehr hilfreich auch für Personen, die beraten. Jede neue PO müsste man dann einfach in diese Übersicht aufnehmen.
3. Insbesondere auf die Regelungen zu Krankenversicherung und Kindergeld sollte hingewiesen werden:
Beispiel: Worauf im Hinblick auf die Exmatrikulation weiterhin zu achten wäre sind die finanziellen Auswirkungen betreffend der Versicherung sowie des Kindergeldes.
Nach dem Abschluss der Ausbildung entfällt der Kindergeldanspruch. Auch der Versichertenstatus ändert sich. Nach der Exmatrikulation läuft die Versicherung nach einer Frist von 6 Wochen eigentlich aus.

4. Übrigens kann man auch nochmal drauf hinweisen, das die BAföG-Rückzahlungsfrist 5 Jahre nach Beendigung des Studiums beginnt und dass man sich frühzeitig über die Rückzahlungsmodalitäten informieren sollte (Stichwort: Erlassregelungen).

==> was wir uns wünschen, ist, dass es eine Mail gibt und ein Merkblatt, das in den Prüfungsämtern ausliegt und verlinkt wird, auf dem all dies vermerkt ist. Einen Entwurf würden wir auch nochmal kritisch gegenlesen.

1.7 Räume

SÜD: Wir haben gehört, dass das Haus zum Riesen entmietet wird. Wo wird es Ersatz geben?

Campus Bergheim: Wie ist der Zeitplan für die weitere Planung der Planung (nicht die Planung selber, aber: ab wann kann man Bedarfe anmelden, ab wann finden Begehungen statt, ab wann gibt es Pläne)