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= Wahlordnung und Verfahrensordnung des Studirendenrats der Universität Heidelberg =
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= Wahlordnung des Studierendenrats der Universität Heidelberg =
  
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Gemäß der Satzung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität gibt diese sich folgende Wahlordnung. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.<br>
  
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=== §1 Geltungsbereich und Zielsetzung<br>  ===
  
[das ist der letzte Text, die ich, Kirsten, gefunden habe und ich habe ihn mal ein bisschen formatiert - aber da muss man nochmal ganz grundsätzlich ran...]
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Die Wahlordnung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität Heidelberg regelt insbesondere Ablauf und Modalitäten der Wahlen in den Studierendenrat (StuRa), durch welche unter anderem fächerübergreifende studentische Hochschulgruppen die Möglichkeit erhalten sollen, außerhalb der Fachschaftsarbeit in der Beschlussfassung der Studierendenvertretung mitzuwirken.<br>
  
== <br>Präambel ==
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=== §2 Wahlgrundsätze und Entsendeverfahren<br> ===
  
Gemäß der Satzung der unabhängigen Studierdenschaft der Universität vom tt.mm.jjjj (zuletzt geändert am tt.mm.jjjj) gibt diese sich hiermit folgende Wahl- und Verfahrensordnung.
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(1) Wählbar sind alle gültigen Wahlvorschläge gemäß §4. Aktives und passives Wahlrecht genießen alle an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden. Die Wahl ist grundsätzlich geheim durchzuführen. Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung der Wahlergebnisse erfolgen hochschulöffentlich.  
  
== Abschnitt 1 – Allgemeines ==
+
(2) Die Anzahl der durch Wahlen besetzbaren Sitze im StuRa entspricht insgesamt der Anzahl der Fachschaften der Universität Heidelberg. Der prozentuale Anteil eines Wahlvorschlags an diesen Sitzen entspricht dem prozentualen Anteil der auf ihn vereinigten Stimmen an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten. Insgesamt sind dabei mindestens vier Sitze an Wahlvorschläge zu vergeben.<br>
  
=== §1 Geltungsbereich ===
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(3) Zur Wahrnehmung der einem Wahlvorschlag zustehenden Sitze können alle darin genannten Personen entsandt werden. Diese Entsendung ist vor Eröffnung einer Sitzung durch die auf dem Wahlvorschlag angegebene Kontaktperson gegenüber der Sitzungsleitung anzuzeigen und kann nach Eröffnung einer Sitzung erst zur nächsten Sitzung wieder verändert werden. <br>
  
Die Wahl- und Verfahrensordnung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität Heidelberg gilt für:<br>a. die Wahlen der VertreterInnen der Wahlvorschläge im StudierendenRat (StuRa)<br>b. Abstimmungen und Stimmgewichtung im StuRa<br>c. Entsendungen von VertreterInnen des StuRa
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=== §3 Wahlausschuss und Wahlausschreibung<br> ===
  
=== §2 Wahlgrundsätze für Wahlen in den StuRa ===
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(1) Der StuRa wählt zu Beginn des Wintersemesters aus der Mitte der Studierendenschaft einen Wahlausschuss. Dieser<br>a) erstellt und erlässt die Wahlausschreibung,<br>
  
(1) Gewählt werden können studentische Hochschulgruppen an der Universität Heidelberg. Es werden Wahlvorschläge in Listenform gewählt..
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b) überwacht die Durchführung der Wahl und sorgt für die Einhaltung der Wahlordnung,<br>c) entscheidet in Widerspruchsangelegenheiten gemäß §5 dieser Ordnung und<br>d) nimmt weitere ihm durch den StuRa übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahl wahr.  
  
(2) Wahlberechtigt sind alle an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden. Diese Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.
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(2) Der Wahlausschuss erlässt spätestens 8 Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlausschreibung. Sie wird durch Aushang und durch Veröffentlichung im Internet als Wahlbenachrichtigung bekanntgemacht. Die Wahlausschreibung muss folgende Angaben enthalten:<br>a) Ort und Tag ihres Erlasses,<br>b) zu wählende Organe oder Positionen,<br>c) Hinweise zur Wahlberechtigung,<br>d) voraussichtliche Amtszeit der zu Wählenden,<br>e) Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen und Kandidaturen unter Angabe des Einreichungszeitraumes und unter dem Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden können,<br>f) Ort und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Wahlvorschläge,<br>g) Wahltag(e) und Zeitraum der Stimmabgabe,<br>
  
(3) Die maximale Anzahl der Plätze für VertreterInnen der Hochschulgruppen im StuRa ergibt sich aus der Anzahl der Fachschaften der Universität Heidelberg. Bei einer Wahlbeteiligung von 100% wird die maximale Anzahl der Sitze vergeben, ansonsten wird die Gesamtanzahl der verfügbaren Sitze proportional zur Wahlbeteiligung festgelegt. Es werden mindestens 4 Plätze an Hochschulgruppen vergeben.<br>(4) Die Anzahl der Plätze für eine Hochschulgruppe im StuRa ist proportional zu den von ihr gewonnen Stimmen in Prozent.
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h) Lage der Wahlräume und Zuordnung der Wahlberechtigten,  
  
=== §3 Wahlgrundsätze für Entsendungen des StuRa ===
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i) Nennung des Auszählverfahrens,
  
(1) Über Entsendungen wird grundsätzlich offen abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des StuRA muss geheim abgestimmt werden. Etwaige<br> Bestimmungen einer Fachschaft (FS) oder eines Wahlvorschlags die Entsendungen in den StuRa betreffend bleiben unberührt.
+
j) Zeit und Ort der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sowie
  
(2) Bei offenen Abstimmungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied des StuRa eine Stimme. Etwaige Bestimmungen die Entsendungen von Fachschafts- bzw. Hochschulgruppendelegierten in den StudentInnenRat betreffend bleiben unberührt.<br>(3) Für Wahlen und Entsendungen sind keine Wahlvorschläge erforderlich, es genügen in diesem Falle einfache Kandidaturen.
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k) ggf. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und den Beantragungsweg,  
  
(4) Die Wahlleitung der StuRa-Wahlen übernimmt der Wahlausschuss.
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l) ggf. Ort und Zeitraum der Auslage des Wählerverzeichnisses,
  
=== §4 Wahlausschuss ===
+
m) ggf. den Hinweis, dass die Ausübung des Wahlrechts von der Eintragung ins Wählerverzeichnis abhängt, unter Angabe der dafür zu beachtenden Fristen.
  
(1) Der StuRa wählt zu Beginn einer jeden Legislaturperiode aus der Mitte der Studierendenschaft einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus 9 Mitgliedern. <br>(2) Die Aufgaben des Wahlausschusses sind: <br>a. die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der StuRa-Wahlen,<br>b. die Durchsetzung der Einhaltung der Wahlordnung, <br>c. der Entscheid in Widerspruchsangelegenheiten gemäß § XX dieser Ordnung, sowie <br>d. die Wahrnehmung aller ihm durch den StuRa zusätzlich übertragenen Aufgaben.
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=== §4 Wahlvorschläge und Wahlergebnis<br> ===
  
(3) Die Sitzungen des Wahlausschusses werden von einer/m Vertreter_in der Wahlleitung einberufen und geleitet. Die Wahlleitung hat beratende Stimme im Wahlausschuss. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. <br>(4) Die Wahlleitung und der Wahlausschuss sollen mit ihren Entscheidungen zur Regelung des Wahlverfahrens und zur Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung ermöglichen.
+
(1) Wahlvorschläge enthalten in einer Liste die Namen der zur Wahl stehenden Personen, sie bedürfen der Schriftform und sind fristgerecht beim Wahlausschuss einzureichen. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens 42 an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden mit Namen und Unterschrift unterstützt werden. Er kann zur leichteren Unterscheidbarkeit mit einem Kennwort versehen werden. Eine Kontaktperson ist anzugeben. Der Wahlausschuss hält entsprechende ordnungskonforme Vordrucke bereit.  
  
=== §5 Ausschreibung der StuRa-Wahlen ===
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(2) Sollten formelle Fehler den Wahlvorschlag ungültig machen können, so ist der Kontaktperson innerhalb einer Frist von einer Woche die Möglichkeit zur Nachbesserung zu Händen des Wahlausschusses zu geben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so ist der Wahlvorschlag durch den Wahlausschuss als ungültig zu erklären. Der Wahlausschuss gibt spätestens 2 Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge angemessen bekannt.
  
(1) Bei unmittelbaren Wahlen erlässt die Wahlleitung spätestens 8 Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlausschreibung. Sie wird durch Aushang und durch Veröffentlichung im Internet als Wahlbenachrichtigung bekanntgemacht. Weitere Bekanntmachungen sollen bei den örtlichen Wahlvorständen erfolgen.<br> (2) Die Wahlausschreibung muss folgende Angaben enthalten:<br> (die Voranstellung eines ggf., bedeutet, dass dieser Punkt abhängig von den zu wählenden Organen und Positionen benötigt wird)<br>a. Ort und Tag ihres Erlasses,<br>b. die zu wählenden Organe oder Positionen,<br>c. Hinweise zur Wahlberechtigung,<br>d. die Amtszeit der zu Wählenden,<br>e. ggf. Ort und Zeitraum der Auslage des Wählerverzeichnisses,<br>f. den Hinweis, dass die Ausübung des Wahlrechts ggf. von der Eintragung ins Wählerverzeichnis abhängt, sowie den Hinweis auf die Fristen,<br>g. Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen und Kandidaturen unter Angabe des Einreichungszeitraumes und den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge und Kandidaturen berücksichtigt werden können,<br>h. Ort und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Wahlvorschläge und Kandidaturen,<br>i. Wahltag(e) und Zeit der Stimmabgabe,<br>j. Lage der Wahlräume und Zuordnung der Wahlberechtigten,<br>k. ggf. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und den Beantragungsweg,<br>l. Verweis auf das Auszählverfahren,<br>m. ggf. Ort der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
+
(3) Über die Wahlhandlung wird vom Wahlausschuss eine Niederschrift angefertigt. Diese Wahlniederschrift soll den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse vermerken. Die Niederschrift enthält insbesondere<br>a) Namen und Funktion der Mitglieder des Wahlausschusses und aller Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,<br>b) die Wahlausschreibung, alle gültigen Wahlvorschläge und das Wahlergebnis,<br>c) die Zahl der Wahlberechtigten und sonstige zur Feststellung des Wahlergebnisses notwendige Angaben sowie<br>d) die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlausschusses.<br>  
  
=== <br>§6 Amtszeiten ===
+
=== §5 Widersprüche  ===
  
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder im StuRA +beträgt ein Jahr.
+
(1) Jede/r Wahlberechtigte kann bis zum Ablauf des siebten Tages nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses schriftlich begründeten Widerspruch beim Wahlausschuss einlegen. Ein Widerspruch ist begründet, wenn deutlich gemacht wird, dass wesentliche Vorschriften dieser Ordnung und wesentliche Wahlgrundsätze verletzt wurden. Nach Ablauf der genannten Frist gibt der Wahlausschuss dem Studierendenrat unverzüglich eine Entscheidung bekannt.  
  
=== §7 Wahlvorschläge und Kandidaturen ===
+
(2) Entspricht die Wahlleitung einem Widerspruch gemäß Abs. 1, so sind spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Neuwahlen durchzuführen. Ausnahmen, insbesondere bezüglich der Heilung von Mängeln, regelt der Studierendenrat. Unabhängig von der getroffenen Entscheidung müssen neben dem Studierendenrat auch die Widersprechenden und etwaige Betroffene über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.<br>
  
(1) Wahlvorschläge werden bei der Wahlleitung eingereicht. Eine Kontaktperson ist anzugeben.<br>(2) Ein Wahlvorschlag muss von mindestens 42 an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden mit einer Unterschrift unterstützt werden.
+
<br>  
  
(3) Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform.<br> Ein Wahlvorschlag kann zur leichteren Unterscheidbarkeit mit einem Kennwort versehen werden. Weitere Angaben darf der Wahlvorschlag nicht enthalten. Die Wahlleitung hält entsprechende ordnungskonforme Vordrucke bereit.
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<br>  
  
(4) Wahlvorschläge können bei der Wahlleitung nur innerhalb der festgesetzten Frist gemäß § 5 Abs. 2 Punkt a dieser Ordnung eingereicht werden. Diese Frist beträgt für StuRa-Wahlen drei Wochen und endet spätestens 4 Wochen vor dem ersten Wahltag. <br>(5) Sollten formelle Fehler den Wahlvorschlag ungültig machen können, so ist den Betroffenen innerhalb einer Frist von einer Woche die Möglichkeit zur Nachbesserung zu Händen der Wahlleitung zu geben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so ist der Wahlvorschlag durch den Wahlausschuss als ungültig zu erklären.<br> Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie<br>- nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,<br>- eine Bedingung oder einen Vorbehalt enthalten oder sich nicht auf die verlangten Angaben beschränken,
+
= Ideen für die Änderung der Geschäfts- bzw. Verfahrensordnung<br> =
  
Die Wahlleitung gibt spätestens 2 Wochen vor dem ersten Wahltag, die im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge angemessen bekannt. Insbesondere die örtlichen Wahllokale sind zu informieren.
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=== ''Liquid Democracy'' ===
  
=== §8 Auszählung ===
+
''Neben den Abstimmungen im StuRa werden Entscheidungen auch über ein Liquid-Democracy-System (LDS) herbeigeführt. Es muss eine Abstimmung im LDS geben, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:<br>(1) Wenn sich ein viertel des StuRa für eine Abstimmung in LD ausspricht<br> (2) Wenn ein Vorschlag innerhalb des LD-Systems von über 4% der an der Universität immatrikulierten Studierenden unterstützt wird<br>(3) Bei Entscheidungen zu Geldbeträgen über 5000 Euro<br> (5) Bei laufenden Liquid-Entscheidungen kann der StuRa mit einer Mehrheit von zwei Dritteln per begründetem Eilantrag eine Liquid-Entscheidung abbrechen und eine Entscheidung zu dem Thema im StuRa selbst herbeiführen. Diese Entscheidung bedarf einer absoluten Mehrheit.''
  
Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung der Wahlergebnisse erfolgen bei unmittelbaren Wahlen hochschulöffentlich und bei mittelbaren Wahlen gremienöffentlich.
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[Anmerkung AG OS 1.11.: LD kann später eigearbeitet werden. Wir werden es allr Voraussicht und sofern dann ein sinnvolles System vorhanden ist, einen entsprechenden Änderungsantrag für die GO auch später im StuRa verabschieden.]<br>
  
=== §9 Wahlniederschriften ===
+
[Anmerkung Alex: Das LD-System wird ja gerade vom URZ etwas verschleppt - Ich würde momentan nicht zu viel Arbeit da rein stecken, die GO in die Richtung anzupassen. Wenn das System steht sollte erstmal eine testphase laufen und dann kann man basierend auf diesen Erfahrungen überlegen, inwiefern man das in die GO einpflegen kann]<br>
  
Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Wahlniederschrift soll den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse vermerken. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.<br>Die Niederschrift enthält<br>a. die Bezeichnung und Zuständigkeit des Wahlvorstandes,<br>b. die Namen und Funktion seiner Mitglieder und WahlhelferInnen,<br>c. Tag, Beginn und Ende der Abstimmung,<br>d. die Zahl der Wahlberechtigten,<br>e. die zur Feststellung des Wahlergebnisses notwendigen Angaben,<br>f. die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlvorstandes.
+
=== Entsendungen in Ausschüsse oder andere Gremien, Vorschläge  ===
  
Im Anschluss an die Wahl wird der Wahlleitung unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift übersandt.
+
<strike>(1) Über</strike>
  
§10 Widersprüche<br>(1) Jede/r Wahlberechtigte kann bis zum Ablauf des siebten Tages nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses schriftlich begründeten Widerspruch bei der Wahlleitung einlegen. Der Wahlleiter hat daraufhin den Wahlausschuss einzuberufen. Nach Ablauf der genannten Frist gibt der Wahlausschuss dem StudentInnenRat unverzüglich eine Entscheidung bekannt.<br>(2) Ein Widerspruch ist begründet, wenn deutlich gemacht wird, dass wesentliche Vorschriften dieser Ordnung und wesentliche Wahlgrundsätze verletzt wurden. <br>(3) Entspricht die Wahlleitung einem Widerspruch gemäß Abs. 1, so sind spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Neuwahlen durchzuführen. Ausnahmen regelt der StudentInnenRat. <br>(4) Unabhängig von der getroffenen Entscheidung müssen neben dem StudentInnenRat auch der Widersprechende und etwaige Betroffene über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.
+
<strike>- Entsendungen in Ausschüsse und die Sitzungsleitung des StuRa<br>- Entsendungen und Vorschläge für Ausschüsse, Kommissionen und andere Gremien der Universität<br>- Entsendungen in (über-)regionale Institutionen, Initiativen, Vereine und Verbändeist grundsätzlich offen abzustimmen.<br></strike>'''Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Studierendenrates muss geheim abgestimmt werden '''-&gt; Überprüfen für die Aufnahme in die GO des StuRa/FSK<br>  
  
== <br>Abschnitt 3 – Entsendungen und Abstimmungen im StudentInnenRat ==
+
<br>  
  
§11 Entsendeverfahren<br>(1) Die Fachschaften regeln die Entsendung von Vertreter_innen in den StuRa selbstständig.<br>(2) Alle auf dem Wahlvorschlag eingetragenen Personen können in den StuRa delegiert werden. Die Aufnahme und der Austausch von Personen während der Amtsperiode in und auf die Wahlliste muss vom Wahlausschuss genehmigt werden. Änderungen beantragt die in §7, Abs. 1 genannte Kontaktperson des Wahlvorschlages.
+
Es steht dort nichts, was nach der gültigen GO nicht ohnehin schon so passiern würde, mit Ausnahme der geheimen Abstimmung.<br>  
  
§12 Abstimmungen<br>(1) Abstimmungen bedürfen, sofern nicht anders geregelt, einer einfachen Mehrheit. (2) Wird diese Mehrheit auch nach 3 Sitzungen nicht erreicht, so steht es dem StuRa frei, in einfacher Mehrheit zu beschließen, diese Beschränkung aufzuheben.
+
Allerdings kann es, des Inhalts zuliebe, auch Sinn ergeben, Abstimmungen geheim abzuhalten. -&gt; Kann-Regelung auf Antrag in die FSK-Sitzung geben
  
<br>§13 Liquid Democracy<br>Neben den Abstimmungen im StuRa werden Entscheidungen auch über ein Liquid-Democracy-System (LDS) herbeigeführt. Es muss eine Abstimmung im LDS geben, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:<br>(1) Wenn sich ein viertel des StuRa für eine Abstimmung in LD ausspricht<br> (2) Wenn ein Vorschlag innerhalb des LD-Systems von über 4% der an der Universität immatrikulierten Studierenden unterstützt wird<br>(3) Bei Entscheidungen zu Geldbeträgen über 5000 Euro<br> (5) Bei laufenden Liquid-Entscheidungen kann der StuRa mit einer Mehrheit von zwei Dritteln per begründetem Eilantrag eine Liquid-Entscheidung abbrechen und eine Entscheidung zu dem Thema im StuRa selbst herbeiführen. Diese Entscheidung bedarf einer absoluten Mehrheit.
+
<strike><br></strike>  
  
== Abschnitt 4 Entsendungen durch den StuRa ==
+
<strike>(2) Kandidaturen für Entsendungen können bis zu Beginn einer Abstimmung angezeigt werden.<br>(3) Entsandt ist der/ die Kandidat_in, der/ einfache Mehrheit der gesammelten Voten, mindestens jedoch zwei Stimmen auf sich vereinen kann.<br>(4) Eine Entsendung „en bloc“ ist grundsätzlich möglich.<br>(5) Bei der Besetzung mehrer Plätze werden die Personen gewählt, die meisten Stimmen haben.</strike><br>
  
 
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Siehe oben. Je nachdem, was man inhaltlich beschlossen hat koppelt man daran einen Antrag, wer das dann vor Ort rüberbringt.<br>
 
 
<br>§14 Entsendungen in Ausschüsse oder andere Gremien, Vorschläge
 
 
 
<br>(1) Über
 
 
 
- Entsendungen in Ausschüsse und die Sitzungsleitung des StuRa<br>- Entsendungen und Vorschläge für Ausschüsse, Kommissionen und andere Gremien der Universität<br>- Entsendungen in (über-)regionale Institutionen, Initiativen, Vereine und Verbändeist grundsätzlich offen abzustimmen.<br>Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Student_innenRates muss geheim abgestimmt werden
 
 
 
(2) Kandidaturen für Entsendungen können bis zu Beginn einer Abstimmung angezeigt werden.<br>(3) Entsandt ist der/ die Kandidat_in, der/ einfache Mehrheit der gesammelten Voten, mindestens jedoch zwei Stimmen auf sich vereinen kann.<br>(4) Eine Entsendung „en bloc“ ist grundsätzlich möglich.<br>(5) Bei der Besetzung mehrer Plätze werden die Personen gewählt, die meisten Stimmen haben.
 
 
 
=== <br>§15 Wahltermin, Amtsperiode ===
 
 
 
(1) Die Wahl zum StuRa findet in der Regel im Wintersemester statt.<br>Ausnahmen beschließt der StuRa mit 2/3-Mehrheit.
 
 
 
(2) Die Amtsperiode beginnt einen Monat nach der Wahl und beträgt ein Jahr.
 
 
 
== Abschnitt 5 Schlussbestimmungen ==
 
 
 
=== §16 Schlussbestimmungen ===
 
 
 
(1) Diese Wahlordnung tritt aufgrund des Beschlusses des StuRa der Universität Heidelberg vom dd.mm.yyyy am dd.mm.yyyy in Kraft.
 
 
 
(2) §13 tritt in Kraft, sobald das Liquid-Democracy-System funktionsfähig ist und eine dreimonatige Testphase durchlaufen hat. Der StuRa beschließt mit einfacher Mehrheit, wann das System funktionsfähig ist.
 
 
 
(3) Der StuRa kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder Änderungen an dieser Wahlordnung vornehmen oder diese außer Kraft setzen.<br><br>
 

Aktuelle Version vom 1. November 2010, 18:23 Uhr

1 Wahlordnung des Studierendenrats der Universität Heidelberg

Gemäß der Satzung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität gibt diese sich folgende Wahlordnung. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

1.1 §1 Geltungsbereich und Zielsetzung

Die Wahlordnung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität Heidelberg regelt insbesondere Ablauf und Modalitäten der Wahlen in den Studierendenrat (StuRa), durch welche unter anderem fächerübergreifende studentische Hochschulgruppen die Möglichkeit erhalten sollen, außerhalb der Fachschaftsarbeit in der Beschlussfassung der Studierendenvertretung mitzuwirken.

1.2 §2 Wahlgrundsätze und Entsendeverfahren

(1) Wählbar sind alle gültigen Wahlvorschläge gemäß §4. Aktives und passives Wahlrecht genießen alle an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden. Die Wahl ist grundsätzlich geheim durchzuführen. Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung der Wahlergebnisse erfolgen hochschulöffentlich.

(2) Die Anzahl der durch Wahlen besetzbaren Sitze im StuRa entspricht insgesamt der Anzahl der Fachschaften der Universität Heidelberg. Der prozentuale Anteil eines Wahlvorschlags an diesen Sitzen entspricht dem prozentualen Anteil der auf ihn vereinigten Stimmen an der Gesamtzahl der Wahlberechtigten. Insgesamt sind dabei mindestens vier Sitze an Wahlvorschläge zu vergeben.

(3) Zur Wahrnehmung der einem Wahlvorschlag zustehenden Sitze können alle darin genannten Personen entsandt werden. Diese Entsendung ist vor Eröffnung einer Sitzung durch die auf dem Wahlvorschlag angegebene Kontaktperson gegenüber der Sitzungsleitung anzuzeigen und kann nach Eröffnung einer Sitzung erst zur nächsten Sitzung wieder verändert werden.

1.3 §3 Wahlausschuss und Wahlausschreibung

(1) Der StuRa wählt zu Beginn des Wintersemesters aus der Mitte der Studierendenschaft einen Wahlausschuss. Dieser
a) erstellt und erlässt die Wahlausschreibung,

b) überwacht die Durchführung der Wahl und sorgt für die Einhaltung der Wahlordnung,
c) entscheidet in Widerspruchsangelegenheiten gemäß §5 dieser Ordnung und
d) nimmt weitere ihm durch den StuRa übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahl wahr.

(2) Der Wahlausschuss erlässt spätestens 8 Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlausschreibung. Sie wird durch Aushang und durch Veröffentlichung im Internet als Wahlbenachrichtigung bekanntgemacht. Die Wahlausschreibung muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag ihres Erlasses,
b) zu wählende Organe oder Positionen,
c) Hinweise zur Wahlberechtigung,
d) voraussichtliche Amtszeit der zu Wählenden,
e) Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen und Kandidaturen unter Angabe des Einreichungszeitraumes und unter dem Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden können,
f) Ort und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
g) Wahltag(e) und Zeitraum der Stimmabgabe,

h) Lage der Wahlräume und Zuordnung der Wahlberechtigten,

i) Nennung des Auszählverfahrens,

j) Zeit und Ort der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sowie

k) ggf. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und den Beantragungsweg,

l) ggf. Ort und Zeitraum der Auslage des Wählerverzeichnisses,

m) ggf. den Hinweis, dass die Ausübung des Wahlrechts von der Eintragung ins Wählerverzeichnis abhängt, unter Angabe der dafür zu beachtenden Fristen.

1.4 §4 Wahlvorschläge und Wahlergebnis

(1) Wahlvorschläge enthalten in einer Liste die Namen der zur Wahl stehenden Personen, sie bedürfen der Schriftform und sind fristgerecht beim Wahlausschuss einzureichen. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens 42 an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden mit Namen und Unterschrift unterstützt werden. Er kann zur leichteren Unterscheidbarkeit mit einem Kennwort versehen werden. Eine Kontaktperson ist anzugeben. Der Wahlausschuss hält entsprechende ordnungskonforme Vordrucke bereit.

(2) Sollten formelle Fehler den Wahlvorschlag ungültig machen können, so ist der Kontaktperson innerhalb einer Frist von einer Woche die Möglichkeit zur Nachbesserung zu Händen des Wahlausschusses zu geben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so ist der Wahlvorschlag durch den Wahlausschuss als ungültig zu erklären. Der Wahlausschuss gibt spätestens 2 Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge angemessen bekannt.

(3) Über die Wahlhandlung wird vom Wahlausschuss eine Niederschrift angefertigt. Diese Wahlniederschrift soll den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse vermerken. Die Niederschrift enthält insbesondere
a) Namen und Funktion der Mitglieder des Wahlausschusses und aller Wahlhelferinnen und Wahlhelfer,
b) die Wahlausschreibung, alle gültigen Wahlvorschläge und das Wahlergebnis,
c) die Zahl der Wahlberechtigten und sonstige zur Feststellung des Wahlergebnisses notwendige Angaben sowie
d) die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlausschusses.

1.5 §5 Widersprüche

(1) Jede/r Wahlberechtigte kann bis zum Ablauf des siebten Tages nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses schriftlich begründeten Widerspruch beim Wahlausschuss einlegen. Ein Widerspruch ist begründet, wenn deutlich gemacht wird, dass wesentliche Vorschriften dieser Ordnung und wesentliche Wahlgrundsätze verletzt wurden. Nach Ablauf der genannten Frist gibt der Wahlausschuss dem Studierendenrat unverzüglich eine Entscheidung bekannt.

(2) Entspricht die Wahlleitung einem Widerspruch gemäß Abs. 1, so sind spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Neuwahlen durchzuführen. Ausnahmen, insbesondere bezüglich der Heilung von Mängeln, regelt der Studierendenrat. Unabhängig von der getroffenen Entscheidung müssen neben dem Studierendenrat auch die Widersprechenden und etwaige Betroffene über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.



2 Ideen für die Änderung der Geschäfts- bzw. Verfahrensordnung

2.1 Liquid Democracy

Neben den Abstimmungen im StuRa werden Entscheidungen auch über ein Liquid-Democracy-System (LDS) herbeigeführt. Es muss eine Abstimmung im LDS geben, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
(1) Wenn sich ein viertel des StuRa für eine Abstimmung in LD ausspricht
(2) Wenn ein Vorschlag innerhalb des LD-Systems von über 4% der an der Universität immatrikulierten Studierenden unterstützt wird
(3) Bei Entscheidungen zu Geldbeträgen über 5000 Euro
(5) Bei laufenden Liquid-Entscheidungen kann der StuRa mit einer Mehrheit von zwei Dritteln per begründetem Eilantrag eine Liquid-Entscheidung abbrechen und eine Entscheidung zu dem Thema im StuRa selbst herbeiführen. Diese Entscheidung bedarf einer absoluten Mehrheit.

[Anmerkung AG OS 1.11.: LD kann später eigearbeitet werden. Wir werden es allr Voraussicht und sofern dann ein sinnvolles System vorhanden ist, einen entsprechenden Änderungsantrag für die GO auch später im StuRa verabschieden.]

[Anmerkung Alex: Das LD-System wird ja gerade vom URZ etwas verschleppt - Ich würde momentan nicht zu viel Arbeit da rein stecken, die GO in die Richtung anzupassen. Wenn das System steht sollte erstmal eine testphase laufen und dann kann man basierend auf diesen Erfahrungen überlegen, inwiefern man das in die GO einpflegen kann]

2.2 Entsendungen in Ausschüsse oder andere Gremien, Vorschläge

(1) Über

- Entsendungen in Ausschüsse und die Sitzungsleitung des StuRa
- Entsendungen und Vorschläge für Ausschüsse, Kommissionen und andere Gremien der Universität
- Entsendungen in (über-)regionale Institutionen, Initiativen, Vereine und Verbändeist grundsätzlich offen abzustimmen.
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Studierendenrates muss geheim abgestimmt werden -> Überprüfen für die Aufnahme in die GO des StuRa/FSK


Es steht dort nichts, was nach der gültigen GO nicht ohnehin schon so passiern würde, mit Ausnahme der geheimen Abstimmung.

Allerdings kann es, des Inhalts zuliebe, auch Sinn ergeben, Abstimmungen geheim abzuhalten. -> Kann-Regelung auf Antrag in die FSK-Sitzung geben


(2) Kandidaturen für Entsendungen können bis zu Beginn einer Abstimmung angezeigt werden.
(3) Entsandt ist der/ die Kandidat_in, der/ einfache Mehrheit der gesammelten Voten, mindestens jedoch zwei Stimmen auf sich vereinen kann.
(4) Eine Entsendung „en bloc“ ist grundsätzlich möglich.
(5) Bei der Besetzung mehrer Plätze werden die Personen gewählt, die meisten Stimmen haben.

Siehe oben. Je nachdem, was man inhaltlich beschlossen hat koppelt man daran einen Antrag, wer das dann vor Ort rüberbringt.