Fachkonvent in Grundordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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= SECHSTER TEIL: DER FACHRAT =
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== <br>§ 20 Fachrat ==
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<br>(1) Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs i.S.d. Anhang A. Hierin ist der Fachrat unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:<br>
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#Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie ggf. Modulhandbüchern,
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Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs i.S.d. Satzung zur Aufteilung der Universität in Fächer. Hierin ist der Fachrat unbeschadet der Zuständigkeit von Senat und Fakultätsrat insbesondere zuständig für:
#Einsatz der für Studium und Lehre vorgesehen Mittel und Räume,
 
#Beratung des Lehrangebots,
 
#Evaluation und Entwicklung der Lehre,
 
#Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen,
 
#Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachrats und Möglichkeiten zur Mitarbeit.<br>
 
  
(2) Dem Fachrat gehören an <br>
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1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie Modulhandbüchern,<br>2. Einsatz der für Studium und Lehre vorgesehen Mittel und Räume,<br>3. Planung des Lehrangebots,<br>4. Evaluation und Entwicklung der Lehre,<br>5. Stellungnahme zu Ausrichtung und Besetzung von Hochschullehrerstellen,<br>6. Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachrats und Möglichkeiten zur Mitarbeit.<br>
  
1. kraft Amtes <br>(a) der für das Fach zuständige Studiendekan mit beratender Stimme,<br>(b) die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6, die zum Fach gehören, mit beratender Stimme,<br>
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2. auf Grund von Wahlen in der Regel 11 stimmberechtigte Mitglieder, davon <br>(a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität tätig sind, mit dreifachem Stimmrecht,<br>(b) ebensoviele Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,<br>(c) ebensoviele Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie<br>(d) ein Vertreter weniger als die Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4,<br>
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Dem Fachrat gehören an<br>'''1. kraft Amtes'''<br>(a) die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6, die zum Fach gehören, mit beratender Stimme,<br>'''2. auf Grund von Wahlen in der Regel 11 stimmberechtigte Mitglieder, davon '''<br>(a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität<br>tätig sind, mit dreifachem Stimmrecht,<br>(b) ebensoviele Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,<br>(c) ebensoviele Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie<br>(d) ein Vertreter weniger als die Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 der Mitarbeiter<br>in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4,<br>'''3. nach Zustimmung des Fachrats mit einfacher Mehrheit Gäste mit Rederecht.'''<br>§ 10 Absatz 3 LHG bleibt unberührt.
  
3. in begründeten Ausnahmefällen eine von Satz 2 abweichende Anzahl von Wahlmitgliedern, wobei als Bezugspunkt Satz 2 (a) gilt und die Anzahl der anderen Mitglieder entsprechend anzupassen ist.<br>
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4. nach Zustimmung des Fachrats mit einfacher Mehrheit Gäste mit Rederecht.<br>  
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In begründeten Ausnahmefällen gehört dem Fachrat eine von Absatz 2, Nr.2 abweichende<br>Zahl von Wahlmitgliedern an, wobei als Bezugspunkt Absatz 2, Nr.2 (a) gilt<br>und die Anzahl der anderen Mitglieder entsprechend anzupassen ist.<br><br><br>
  
§ 10 Absatz 3 LHG bleibt unberührt.
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Die Amtszeit der Wahlmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.<br>
  
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<br>(3) Die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, folgt in Fragen von Studium und Lehre den Beschlüssen des Fachrats. Darüber hinaus haben Mitglieder des Fachrats i.S.d. Absatz 2 Satz 2 Sitz- und Rederecht in den Direktoriumssitzungen und Einsicht in die relevanten Unterlagen der zum Fach gehörenden wissenschaftlichen Einrichtungen. <br>
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Die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, folgt in Fragen von Studium und Lehre den Beschlüssen des Fachrats. Darüber hinaus haben Mitglieder des Fachrats i.S.d. Absatz 2 Nr.2 Rederecht in den Direktoriumssitzungen und Einsicht in die relevanten Unterlagen der zum Fach gehörenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
  
(4) Sind einer Fakultät zwei oder weniger Fächer i.S.d. Anhang A zuzuordnen, kann der Fakultätsrat vorsehen, anstelle eines Fachrats für das betreffende Fach eine Studienkommission einzurichten und diese mit den Aufgaben des Fachrats zu betrauen.<br>
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(5) Der Fachrat tagt mindestens einmal im Semester und beruft einmal im Semester eine Vollversammlung der Fachmitglieder ein, um diese über seine Arbeit zu informieren. Ist dem Fach genau ein Institut zuzuordnen, kann der Fachrat die Bezeichnung „Institutsrat“ tragen.<br>
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Sind einer Fakultät zwei oder weniger Fächer i.S.d. Satzung der Universität Heidelberg zur Aufteilung in Fächer zuzuordnen, kann der Fakultätsrat vorsehen, anstelle von Fachräten für jedes Fach eine Studienkommission einzurichten und diese mit den Aufgaben des Fachrats zu betrauen.
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Der Fachrat tagt mindestens einmal im Semester und beruft einmal im Semester eine Versammlung der Fachmitglieder ein, um diese über seine Arbeit zu informieren. Ist dem Fach genau ein Institut zuzuordnen, kann der Fachrat die Bezeichnung „Institutsrat“ tragen.
  
 
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Aktuelle Version vom 19. Februar 2010, 10:12 Uhr

Der Senat der Universität Heidelberg möge beschließen eine Änderung der Grundordnung wie folgt:

1

2 SECHSTER TEIL: DER FACHRAT

2.1
§ 20 Fachrat

2.1.1 (1)

Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs i.S.d. Satzung zur Aufteilung der Universität in Fächer. Hierin ist der Fachrat unbeschadet der Zuständigkeit von Senat und Fakultätsrat insbesondere zuständig für:

1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie Modulhandbüchern,
2. Einsatz der für Studium und Lehre vorgesehen Mittel und Räume,
3. Planung des Lehrangebots,
4. Evaluation und Entwicklung der Lehre,
5. Stellungnahme zu Ausrichtung und Besetzung von Hochschullehrerstellen,
6. Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachrats und Möglichkeiten zur Mitarbeit.

2.1.2 (2)

Dem Fachrat gehören an
1. kraft Amtes
(a) die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6, die zum Fach gehören, mit beratender Stimme,
2. auf Grund von Wahlen in der Regel 11 stimmberechtigte Mitglieder, davon
(a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität
tätig sind, mit dreifachem Stimmrecht,
(b) ebensoviele Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,
(c) ebensoviele Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie
(d) ein Vertreter weniger als die Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 der Mitarbeiter
in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4,
3. nach Zustimmung des Fachrats mit einfacher Mehrheit Gäste mit Rederecht.
§ 10 Absatz 3 LHG bleibt unberührt.

2.1.3
(3)

In begründeten Ausnahmefällen gehört dem Fachrat eine von Absatz 2, Nr.2 abweichende
Zahl von Wahlmitgliedern an, wobei als Bezugspunkt Absatz 2, Nr.2 (a) gilt
und die Anzahl der anderen Mitglieder entsprechend anzupassen ist.


2.1.4 (4)

Die Amtszeit der Wahlmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

2.1.5 (5)

Die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, folgt in Fragen von Studium und Lehre den Beschlüssen des Fachrats. Darüber hinaus haben Mitglieder des Fachrats i.S.d. Absatz 2 Nr.2 Rederecht in den Direktoriumssitzungen und Einsicht in die relevanten Unterlagen der zum Fach gehörenden wissenschaftlichen Einrichtungen.

2.1.6
(6)

Sind einer Fakultät zwei oder weniger Fächer i.S.d. Satzung der Universität Heidelberg zur Aufteilung in Fächer zuzuordnen, kann der Fakultätsrat vorsehen, anstelle von Fachräten für jedes Fach eine Studienkommission einzurichten und diese mit den Aufgaben des Fachrats zu betrauen.


2.1.7 (7)

Der Fachrat tagt mindestens einmal im Semester und beruft einmal im Semester eine Versammlung der Fachmitglieder ein, um diese über seine Arbeit zu informieren. Ist dem Fach genau ein Institut zuzuordnen, kann der Fachrat die Bezeichnung „Institutsrat“ tragen.

2.1.7.1