SAL-26-11-13: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Bei den Zulassungsverfahren in Soziologie und VWL geht es um Zulassungsverschärfungen, die Fachvertreter sahen dies aber eher nicht so | + | Bei den Zulassungsverfahren in Soziologie und VWL geht es um Zulassungsverschärfungen, die Fachvertreter sahen dies aber eher nicht so. |
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Aktuelle Version vom 8. Dezember 2013, 04:03 Uhr
Inhaltsverzeichnis
1 Sitzung am 26.11.13
Tagesordung: Tagesordnung
1.1 Kurzbericht:
Keine besonders spektakulären Themen. Frau Busse musste früher weg, daher übernahm der Mannheimer Studiendekan die Sitzungsleitung
Einige kleinere Richtigstellungen von Formulierungen (z.B. Wahlpflichtmodul statt Wahlmodul).
Wir haben darauf hingewiesen, dass Studiendekane sich nur von gewählten Stellvertretern vertreten lassen können, daher konnten nicht alle Studiendekane eine Vertretung organisieren (selber nehmen einige nie teil). Aber der SAL war doch noch beschlussfähig.
Ein kurzfristig noch auf die Tagesordnung gesetzter TOP (Pharmazie ) wurde zu Beginn von der Tagesordung genommen, ebenso die Promotionsordnung der Naturwissenschaftlich-mathematischen Gesamtfakultät, wo es in den Fakultäten noch Klärungsbedarf gibt.
Bei den Zulassungsverfahren in Soziologie und VWL geht es um Zulassungsverschärfungen, die Fachvertreter sahen dies aber eher nicht so.
Persönliche Erklärungen:
- http://www.fsk.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/Studref/Zulassungsordnung_Master_Soziologie.pdf
- http://www.fsk.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/Studref/Zulassungordnung_Economics.pdf
- http://www.fsk.uni-heidelberg.de/fileadmin/Dokumente/Studref/Zulassungsordnung_Legum.pdf
Nächstes Mal geht es um u.a. Sprachanforderungen
1.2 Matrix für die Sitzung am 26.11.13
TOP/Worum es geht/Hintergrundinfos |
Kommentare Nogos? |
Wer machts? Mandatierung |
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TOP 1: Festsetzung der Tagesordnung |
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TOP 2: Mitteilungen der Vorsitzenden | |
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TOP 3a: Aufhebung des Masterstudiengangs Diakonie - Führungsverantwortung in christlich-sozialer Praxis (Unterlagen werden erst noch versendet) |
Kirsten war bei der FS Theologie: den Studiengang hat wohl niemand gemacht, weil er zu teuer war... |
+ |
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TOP 4a: Änderung Promotionsordnung MatNatGesFak |
Max und Martin anfragen als neue MathNatGesFak-Mitglieder, was sie davon halten. Sieht auf den ersten Blick sinnvoll aus. Max kümmert sich drum. |
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TOP 4b: Änderung Zw.Prüf. u. StudO LA Biologie |
Klarstellungen und Einführung des lebenswissenschafltichen Kolloquiums. Problem: Es gibt keine Wahlmodule. Der Terminus sollte überarbeitet werden in der Prüfungsordnung. Es sind Wahlpflichtmodule. Zudem: Das Modul Zyklusvorlesungen ist kein Modul, denn die Gemeinsamkeiten der einzelnen Veranstaltungen sind nicht inhaltlicher Art, sie betreffen lediglich den Veranstaltungstyp.
Rückmeldung FS Biologie: Die Änderungen in den Prüfungsordnungen Lehramt Biologie und Bachelor Biowissenschaften unterstützen wir. Daher würden wir euch bitten, diese Änderungen im SAL zu unterstützen. |
+ |
TOP 4c: Änderung PO B.A. Biologie |
Aufnahme der Berufsfelderkundung zun Exkursionen. Man sollte eigentlich dann auch immer Exkursion/Berufsfelderkundung schreiben, da z.B. gerade bei Sprachkursen es etwas irritierend ist, das als Exkursion zu bezeichnen. Kann man bei den Individuellen Exkursionen nicht noch die Möglichkeit aufnehmen, was ganz anderes zu machen? => eigentlich schon fast eine Erklärung wert, dass die Bio nun immerhin zwei Punkte Spielraum schafft... |
+ |
TOP 4d: Neuf. Zula.O. Legum Magister Unternehmensstrukturierung |
Ist ein Bezahlmaster und wird als solcher von uns nie befürwortet, da wir Studiengebühren ablehnen. Einige Sache wurden in der Zulassungsordnung gelockert. Es wurde klargestellt, dass man als Jurist mit einem Examen ohne Prädikat neben einem Gutachten von einer/-m Professor*in nur noch eine der drei weiteren Bedingungen erfüllen muss. Jeder der die Kriterien zur Zulassung erfüllt kann sich nun auch einfach einschreiben. Daneben wurden jedoch verbindliche Notengrenzen eingeführt, die ausschließen, dass man mit weniger als 6,5 Punkten im ersten oder zweiten Examen das Studium nicht beginnen darfö. Das war vorher nicht drin. Generell gilt: Examina sind eine Qualifikation, analog zum Abitur, egal, wie gut sie ausgefallen sind. Mit so einer Notenuntergrenze, werden sie entqualifiziert. Inwiefern braucht man 6,5 Punkte, um das studieren zu können? Inwiefernt entqualifiziert man sich trotz eines Examens auf Lebenszeit wenn man es bestanden hat, aber eben keine 6,5 Punkte erlangt hat, um ihn bestehen zu können? Zumal: Wieso sollte jemand, der eines der anderen drei Kriterien erfüllt und einen Gutachter auf seiner Seite hat, dann deswegen die Eignung versagt werden? Die Notengrenze ist zunächst einmal gleichlautend zur Promotionsordnung, sodass es sein könnte, dass die Fakultät hier eine Vereinheitlichung wollte. => klären: wer ist die Zielgruppe des Studiengangs? |
0 |
TOP 4e: Änderung PO B.A. Moderne Sprach- und Literaturwissenschaften |
Wunderbar: Studis im Prüfungsausschuss und die 8-Monatsfrist fällt ==> da muss eine persönliche Erklärung her! Wunderbar ist auch, dass die Frist, nach der man seine Bachelorarbeit nach dem Ablegen des letzten Leistungsnachweises nun nacht acht Wochen beginnt und nicht nach einer Woche. Das Problem ist aber: Es zählt das Ablegen der Prüfung, nicht das Absolvieren. So wird als Beispiel das Datum der Klausur genannt, nicht die Bekanntgabe des Ergebnisses. Daher die Frage: Was ist, wenn sich in dieser Zeit heraustellt, dass man durchgefallen ist und den jeweiligen Leistungsnachweis neu erbringen muss? Vergleich hierzu den Passus der §11 (5) der PO: "Das Bewertungsverfahren von schriftlichen Prüfungen soll nicht länger als vier Ausführlicherer Text : ==> kann jemand das zusammenführen in einen Text und Unterpunkte mit Absatz absetzen, damit man in der sitzung besser abhaken kann? (Kirsten)
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+ |
TOP 4f: Änderung PO M.A.Moderne Sprach- und Literaturwissenschaften |
Wunderbar: Studis im Prüfungsausschuss und die 8-Monatsfrist fällt ==> da muss eine persönliche Erklärung her! ansonsten s.o. |
+ |
TOP 4g: Änderung PO B.A. Soziologie |
Anpassung Lissabon-Konvention | + |
TOP 4h: Änderung Zula.O. M.A. Soziologie |
Rückmeldung: Änderung § 4 (4) aufgrund der gestiegenen Bewerberanzahl. Damit wird eine Reduktion der Zahl der zu Auswahlgesprächen zugelassenen Studierenden erreicht, d.h. weniger Leute kommen zu den Auswahlgesprächen. Die die überhaupt kommen dürfen, werden nach den Kriterien: 2. Schlüssigkeit der im Motivationsbrief dargelegten Begründung (Gewichtung 30%), vorausgewählt und die "besten" unter den so ausgewählten dürfen dann zum Auswahlgespräch kommen. Wir sind prinzipiell gegen Zulassungshürden. Alle qualifizierten Bewerber sollten einfach zugelassen werden können. Hier wird ein Verfahren, was Schwächen der rein schriftlichen Bewertung auffangen soll, doch wieder restriktiv gemacht, so dass Leute, die eben im Papierverfahren nicht so gut wegkommen, auch keine Chance mehr haben, ins Gespräch zu kommen, obwohl sie eigentlich können könnten, wenn es weniger Bewerber*innen gäbe. das ist ein verkappter NC und kein Auswahlverfahren.
=> Soziologie ist noch ratlos, will das aber morgen klären und uns noch einmal schreiben Gespräch FS -Fachvertreter: In den letzten Jahren sind die Bewerberzahlen stetig gestiegen - die Soziologie nahm dies zum Anlass, das Auswahlverfahren denen der anderen Fächer der Fakultät anzugleichen. Aus den Unterlagen stellt sich eine Rangliste mit folgenden Kriterien zusammen: Die Personen, die die formalen Kriterien (Note mindestens als 2.5, fachliche Anteile) nicht erfüllen, fallen aus dem weiteren Vergabeverfahren heraus. Die ersten 60 % der Rangliste bekommen eine vorläufige Zulassung. Mit den Zusammengefasst ist die Intention des Instituts die Arbeitsersparnis, nach Einschätzung von Herrn Bär stellt dies aber keine weitere Verschärfung des Auswahlverfahrens dar. Wir halten an unseren bisherigen Abstimmungen fest und bitten euch, euch im SAL zu enthalten. |
0 |
TOP 4i: Änderung PO B.A. Economics |
Anpassung Lissabon-Konvention |
+ |
TOP 4j: Änderung PO M.A. Economics |
Anpassung Lissabon-Konvention |
+ |
TOP 4k: Änderung Zula.O. M.A. Economics |
Rückmeldung: es wurde auf den Sprachnachweis „deutsch“ verzichtet, um den Studiengang unter anderem für internationale Studierende attraktiver zu gestalten. Von der Präzisierung der Satzung an den volkswirtschaftlichen Hintergrund erhofft sich das AWI eine größere Passgenauigkeit der zuzulassenden Bewerber. Verzicht auf Deutschkenntnisse, da alles auf Englisch stattfindet. => (Professoren können auch genügend Englisch, es wurde schon vorher ein TOEFL o.ä. gefordert, jetzt steht es nur noch in der Zulassungsordnung)
Angeblich ein Ergebnis der Q-Ampel - kam da nichts anderes dabei raus? schade, dass das alles top-secret ist ==> hatten wir in den letzten SAL-Sitzungen eine VWL-PO? oder ist das die erste Änderung seit der Q-Ampel? dann wäre das ja fast eine Persönliche Erklärung wert, dass nur das umgesetzt wird...
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Nachversand Pharmazie |
"für die kommende SAL-Sitzung am 26.11.13 ist die Aufnahme zweier neuer TOP's geplant: Die Unterlagen, die auch als Tischvorlage vorliegen werden, sind zur Vorabinformation beigefügt. Da die Universität hierbei wegen des notwendigen Einverständnisses des Sozialministeriums keinerlei Spielraum hat, wird gebeten in der Sitzung der Aufnahme dieser beiden Tagesordnungspunkte zuzustimmen." (Mail von Frau Reiher)
Gletiklausel soll bei Multiple Choice auf 18 Prozent gesenkt werden. Eigentlich okay. Problem an der Satzung. Die unterste Bestehensgrenze liegt bei 40 Prozent. Damit wird die Gleitklausel widersinnig. Sie besagt, dass man, wenn man nicht 50 Prozent hat, bei unter 18 Prozent unter dem Durchschnitt liegt. Das heißt: Bei Klausuren, die sehr schlecht ausfallen, zum Beispiel mit einem Schnitt von 50 Prozent, bringt eine Gleitklausel sehr wenig. Sie kann die Bestehensgrenze generell nur auf 40 Prozent senken, das ist nicht unbedingt im Sinne des Erfinders. Bei den Medizinern und überall sonst wird das anders geregelt. Wenn eine Klausur einfach sehr, sehr ausfällt (Schnitt 40 Prozent) ist die Gleitklausel nutzlos. Medizin macht es völlig anders mit der Gleitklausel: Das ist §3(4) der Studienordnung für das erste und zweite Jahr: "Schriftliche Prüfungen sind bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der maximal erreichbaren Punktezahl erreicht werden.
§3(3) für das dritte bis fünfte Jahr ist genauso was die Gleitklausel betrifft: Schriftliche Prüfungen sind bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der maximal erreichbaren Punktezahl erreicht werden.
FS ist dafür |
-/0 mit persönlicher Erklärung! |
TOP 5: Willkommen in der Wissenschaft (Unterlagen werden erst noch versendet) |
Antrag Kruse evtl. Änderungsantrag Molekulare Biotechnologie |
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TOP 6: Verschiedenes |
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zu tun: wir sollten mal gucken, in welchen POen die 8-Monatsfrist noch drin steht
Anfrage von der Klassischen Philologie: wo stehen die ZP-Fristen? kann ihnen jemand antworten? (Text formulieren und abklären, am besten gleich in den Gremienreader aufnehmen) - erledigt Kirsten
1.2.1 Zum Protokoll vom 8.10.13:
Liebe Frau Busse, liebe Frau Reiher,
hiermit beantrage ich folgende Protokolländerungen für das Protokoll der Sitzung am 8.10.:
1. zu TOP 3d) bitte ich um folgende Ergänzung:
"Es wird angeregt, die genehmigten Ausnahmen bei den fachübergreifenden Kompetenzen auf der Homepage der Fakultät zu dokumentieren."
2. bei TOP 4 bitte ich darum, am Ende folgende weitere Formulierung aufnehmen:
"- für die Naturwissenschaften und andere Fächer mit einem relativ umfangreichen Lehrangebot im Pflichtbereich ist es nicht so leicht,
Anträge im Rahmen des Programms zu stellen, da sie hauptamtlich Lehrende in der Lehre nicht so leicht durch Lehraufträge ersetzen
lassen können."
3. Könnten Sie bitte bei TOP 5 den Link zum Etherpad zu den Sprachanforderungn aufnehmen:
<http://fsk.uni-heidelberg.de:9001/p/sprachen. Ich schlage folgende Ergänzung nach den Spiegelstrichen vor:
"Die studentischen Mitglieder haben hierzu ein Etherpad angelegt, in dem bereits erste Anmerkungen zur Thematik gesammelt sind und weitere
gesammelt werden können, um die Sitzung gemeinsam vorzubereiten: <http://fsk.uni-heidelberg.de:9001/p/sprachen"
4. Außerdem können die Abstimmungsergebnisse nicht stimmen, da meinen Informationen nach Frau Becker und Frau Wolter nach § 10 (6) LHG nicht
abstimmungsberechtigt waren.
Mit freundlichen Grüßen
Ricarda Lang
für die studentischen SAL-Mitglieder
1.2.2 Soziologie unausformuliert:
Wir lehnen Auswahlverfahren ab, aber wir lassen uns zumindest auf ihre Logik ein -- aber
dieses Auswahlverfahren ist dann wirklich besonders:
Durch dieses Verfahren spart sich die Soziologie vor allem Arbeit - und sorgt aber
zugleich dafür, dass
1. das, was das Auswahlgespräch ausgleichen soll, die "schlechte" Papierleistung, eben
doch ausschlaggebend wird - und zwar für die, die es eigentlich ins Gespräch schaffen
würden - aber nur wenn es dieses Jahr weniger Bewerber und Bewerberinnen gäbe. Negative
Ausschlussmechanismen eines Auswahl- und eines NC-Verfahrens werden so kombiniert. Vor
allem aber, kann es
2. passieren, dass, wenn in dem Gespräch weniger Leute ausgelesen werden, als es Plätze gibt, Plätze nicht vergeben werden. Auch hier kombinieren sich negative Aspekte beider Verfahren - denn Leute, die aufgrund ihrer Papierleistung gar nicht ins Gespräch kommen,
haben keine Chance mehr auf einen Platz, auch wenn diejenigen im Gespräch "scheiterten", die "nur" auf dem Papier besser waren. Es sei denn man nimmt sie dann einfach trotzdem, um Plätze nicht verfallen zu lassen - aber das wäre nicht korrekt, denn es geht eigentlich um die "besten" Leute im ganzen Verfahren.
Also Kurzfassung:
1. Auswahl wird mit NC verkoppelt und Leuten damit Chancen genommen, überhaupt in das Gespräch zu kommen, das "schlechte" Papierleistung ausgleichen soll und
2. es wird bewusst riskiert, dass Plätze frei bleiben oder nicht im Sinne des Verfahrens vergeben werden.
Zustimmen kann man da nicht.
=> a) wir können in der Sitzung beantragen, dass das ins Fach zurück geht - oder ihr versucht, den TOP vor der Sitzung zurückzuziehen
=> b) wenn das beides nicht klappt, dann werden wir auf keinen Fall zustimmen. Wir werden aber auch auf keinen gegen euer FS-Votum stimmen, dazu gibt es eine klare FSK-Verfahrens-Mandatierung. Daher werden wir uns enthalten.
=> c) wenn wir von euch nichts mehr hören, stimmen wir dagegen.
=> d) wenn ihr wollt, stimmen wir dagegen und geben gerne auch ein eurem Namen eine Erklärung ab oder verweisen darauf, dass ihr diesen Aspekt nicht besprochen habt.
1.2.3 Textmaterial zur Hier das Gegenbeispiel Medizin:
unter: http://www.uni-heidelberg.de/md/studium/download/med_hd_st_3-5jahr_100722.pdf
Paragraph 3 (4): Schriftliche Prüfungen sind bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der maximal erreichbaren Punktezahl erreicht werden.
Unterschreitet das um 20% verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte derjenigen Prüfungsteilnehmer, die unmittelbar im Anschluss an die Kursteilnahme an der Prüfung teilnehmen, die 60%-Grenze, so verringert sich die Bestehensgrenze auf diesen Wert.
Bei schriftlichen Prüfungen kann statt der 60%-Grenze auch ein Erwartungshorizont bestimmt werden, der durch mindestens drei für die Prüfungserstellung verantwortliche Lehrkräfte definiert wird (Standard Setting).
Aufgaben, die fehlerhaft sind, werden nicht zur Bestimmung der Bestehensgrenze herangezogen. Eine korrekte oder teilweise korrekte Beantwortung solcher Fragen kann dem Prüfling in Form von Zusatzpunkten zugerechnet werden.
http://www.uni-heidelberg.de/md/studium/download/med_hd_st_1-2jahr_100722.pdf
Paragraph 3(4): Schriftliche Prüfungen sind bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der maximal erreichbaren Punktezahl erreicht werden.
Unterschreitet das um 20% verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte derjenigen Prüfungsteilnehmer, die unmittelbar im Anschluss an die Kursteilnahme an der Prüfung teilnehmen, die 60%-Grenze, so verringert sich die Bestehensgrenze auf diesen Wert.
Bei schriftlichen Prüfungen kann statt der 60%-Grenze auch ein Erwartungshorizont bestimmt werden, der durch mindestens drei für die Prüfungserstellung verantwortliche Lehrkräfte definiert wird (Standard Setting).
Aufgaben, die fehlerhaft sind, werden nicht zur Bestimmung der Bestehensgrenze herangezogen. Eine korrekte oder teilweise korrekte Beantwortung solcher Fragen kann dem Prüfling in Form von Zusatzpunkten zugerechnet werden.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt entsprechend §14 Abs. 7 ÄAppO.
Zur Überarbeitung der Prüfungsordnung haben wir doch noch eine Frage: Die Gleitklausel wird ja auf 18 Prozent angepasst, die Bestehensgrenzse liegt aber immer bei mindestens 40 Prozent. Das Problem daran ist: Wenn ihr eine hohe Durchfallquote habt und deswegen der Schnitt bei 40 Prozent oder sogar drunter liegt, bringt Euch dann die Gleitklausel gar nichts. Die Gleitklausel
ist aber genau dafür gedacht: Bei schlecht ausfallenden Klausuren eine alternative Bestehensgrenze festzulegen als 50 Prozent.