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− | = FSK-Positionierung zu Eignungsfeststellungs- und Zulassungsverfahren bei der direkten Zulassung von Bachelorabsolvent*innen zur Promotion und zu Zulassungsverfahren für Masterstudiengängen = | + | = FSK-Positionierung zu Eignungsfeststellungs- und Zulassungsverfahren bei der direkten Zulassung von Bachelorabsolvent*innen zur Promotion und zu Zulassungsverfahren für Masterstudiengängen = |
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+ | == Noch zu berücksichtigen (Diskussionssachen aus der FSK-Sitzung vom 13.3.<br> == | ||
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+ | aus aktuellem Anlass sollten wir darüber nochmals reden. Emanuel stellt vor. Wir diskutieren, inwiefern die jetzige Zulassungspraxis zu rigide geplant ist. LHG § 29. <br>Miriam bringt ein, dass Punkt 2 (offener Master) generell vor Punkt 1 aufzuführen sei. <br>Ist die Zulassungsbeschränkung an „Qualität“ gekoppelt? Wie kann Zulassung geregelt werden, bei zu hoher BewerberInnenanzahl? <br>Inwiefern ist dann eine mögliche Beamtenlaufbahn überhaupt möglich, bei 3jährigem Studium? Werden B.A: Absolventinnen darüber informiert? An wen ist solch eine Regelung gerichtet (Land als Geldgeber oder Uni)... Genrell sollte von Uniseite betont werden, dass der Akzent auf einem zulassungfreien Mater liegt... Weiteres zur Zulassung von B.A. Absolventen kann von der Uni qua Satzung festgelegt werden. Wenn ein B.A. Abschluss qualifizierende wäre, dann bräuchte es keine rigiden Zulassungsvoraussetzungen für weitere Abschlüsse (Promotion/M.A.) Wie sieht dies im Lichte eine bis vor etwa zehn Jahren angebotenen grundständigen Promotionsstudiums aus? WIE ERNST WIRD HIER DER B.A. Abschluss genommen? | ||
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+ | Inwiefern kann an der Studiendauer überhaupt festgemacht werden, ob eine Person bestimmte Arbeitsweisen qualitativ und quantitativ erlent hat. (Gestzlich geregelte Dauern werden im Rahmen dieses Entwurfs noch ungleich behandelt.... Wem wird was nach drei oder vier Jahren (Regelstudienzeit) zugetraut/ermöglicht? | ||
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+ | Die Änderungsvorschläge werden berücksichtigt und es wird vor einer Beschlussfassung nochmals in der FSK diskutiert werden. | ||
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== gestzlicher Hintergrund zur Positionierung: == | == gestzlicher Hintergrund zur Positionierung: == | ||
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Die Zulassung zur Promotion regelt das Landeshochschulgesetz folgendermaßen: | Die Zulassung zur Promotion regelt das Landeshochschulgesetz folgendermaßen: | ||
− | <br>(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf<br>einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der<br>Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung<br>eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden<br>sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad »Doctor of Philosophy (Ph. D.)« verliehen werden. | + | <br>(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf<br>einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der<br>Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung<br>eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden<br>sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad »Doctor of Philosophy (Ph. D.)« verliehen werden. |
− | (3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen<br>werden, wer<br>1. einen Masterstudiengang,<br>2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen<br>Hochschule oder Kunsthochschule mit einer<br>mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder<br>3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität,<br>Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule<br>mit Promotionsrecht | + | (3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen<br>werden, wer<br>1. einen Masterstudiengang,<br>2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen<br>Hochschule oder Kunsthochschule mit einer<br>mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder<br>3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität,<br>Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule<br>mit Promotionsrecht |
− | mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden. | + | mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden. |
Demnach soll die Universität regeln, wie besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen zugelassen werden. Gleichzeitig ist hiermit klar formuliert, dass Absolvent*innen von vierjährigen Abschlüssen, auch ohne Master (Diplom, Staatsexamen, Magister etc.) auch zugelassen werden können. Jedoch ist hier nun eine Grauzone: Es gibt auch vierjährige Bachelor, die nach LHG (3) 2 zugelassen werden könnten, ohne eine weitere Regelung zu treffen und es gibt gleichermaßen die Aufforderung durchs LHG die direkte Zulassung von besonders qualifizierten Bachelorabsolvent*innen zur Promotion zu regeln, ohne für diesen Fall eine Ausnahme zu machen. Dass es bei der Frage, wer mit welchem Abschluss welcher Regelzeit zugelassen wird, einen recht großen Rahmen gibt, wird an der Formulierung in der Regel deutlich. Ebenfalls fällt die Unterscheidung auf zwischen Bachelorn und Absolvent*innen eines Diploms an der Fachhochschule, Berufsakademie und generell für Absolvent*innen Notarakademie in Baden-Württemberg. Bei letzteren empfiehlt das LHG ein Eignungsfeststellungsverfahren, bei den Bachelorn anderer Hochschulen ist davon nicht die Rede. | Demnach soll die Universität regeln, wie besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen zugelassen werden. Gleichzeitig ist hiermit klar formuliert, dass Absolvent*innen von vierjährigen Abschlüssen, auch ohne Master (Diplom, Staatsexamen, Magister etc.) auch zugelassen werden können. Jedoch ist hier nun eine Grauzone: Es gibt auch vierjährige Bachelor, die nach LHG (3) 2 zugelassen werden könnten, ohne eine weitere Regelung zu treffen und es gibt gleichermaßen die Aufforderung durchs LHG die direkte Zulassung von besonders qualifizierten Bachelorabsolvent*innen zur Promotion zu regeln, ohne für diesen Fall eine Ausnahme zu machen. Dass es bei der Frage, wer mit welchem Abschluss welcher Regelzeit zugelassen wird, einen recht großen Rahmen gibt, wird an der Formulierung in der Regel deutlich. Ebenfalls fällt die Unterscheidung auf zwischen Bachelorn und Absolvent*innen eines Diploms an der Fachhochschule, Berufsakademie und generell für Absolvent*innen Notarakademie in Baden-Württemberg. Bei letzteren empfiehlt das LHG ein Eignungsfeststellungsverfahren, bei den Bachelorn anderer Hochschulen ist davon nicht die Rede. | ||
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== Situation in Heidelberg == | == Situation in Heidelberg == | ||
− | Momentan (Anfang 2012) beschließt die Universität Heidelberg in den Promotionsordnungen der Neuphilologischen Fakultät und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eine Eignungsfestellung generell bei Bachelorn, genauso wie in den anderen Fällen die nicht durch §38(3) Satz 1 geregelt sind. Die Neuphilologische Fakultät verlangt bei Absolvent*innen eines vierjährigen Bachelors ein Kolloquium, bei Absolvent*innen eines dreijährigen Bachelors ein Kolloquium und ein vorangehendes zweisemestriges Abschlussverfahren, die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften hingegen verlangt sogar bei drei- und vierjährigen Bachelorn gleichermaßen ein viersemestriges Eignungsfeststellungsverfahren. Beide Fakultäten erfordern ebenfalls die Note „sehr gut“. | + | Momentan (Anfang 2012) beschließt die Universität Heidelberg in den Promotionsordnungen der Neuphilologischen Fakultät und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eine Eignungsfestellung generell bei Bachelorn, genauso wie in den anderen Fällen die nicht durch §38(3) Satz 1 geregelt sind. Die Neuphilologische Fakultät verlangt bei Absolvent*innen eines vierjährigen Bachelors ein Kolloquium, bei Absolvent*innen eines dreijährigen Bachelors ein Kolloquium und ein vorangehendes zweisemestriges Abschlussverfahren, die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften hingegen verlangt sogar bei drei- und vierjährigen Bachelorn gleichermaßen ein viersemestriges Eignungsfeststellungsverfahren. Beide Fakultäten erfordern ebenfalls die Note „sehr gut“. |
− | Diese Hürden gehen weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Hiermit wird der direkten Übergang vom BA zur Promotion erschwert und faktisch ausgezuschlossen. Der Bachelor als Abschluss, der zum selbstständihgen Forschen und damit auch zum Promovieren als wissenschaftlicher Abschluss befähigen sollte, wird hiermit grundlegend in Frage gestellt. Gleichzeitig unterliegen, im Gegensatz zu den Staatsexamens-, Magister- und Diplomstudiengängen , die MA.Studiengänge, die grundsätzlich laut den Promotionsordnungen zur Promotion befähigen, einer Zulassungsbeschränkung. | + | Diese Hürden gehen weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Hiermit wird der direkten Übergang vom BA zur Promotion erschwert und faktisch ausgezuschlossen. Der Bachelor als Abschluss, der zum selbstständihgen Forschen und damit auch zum Promovieren als wissenschaftlicher Abschluss befähigen sollte, wird hiermit grundlegend in Frage gestellt. Gleichzeitig unterliegen, im Gegensatz zu den Staatsexamens-, Magister- und Diplomstudiengängen , die MA.Studiengänge, die grundsätzlich laut den Promotionsordnungen zur Promotion befähigen, einer Zulassungsbeschränkung. |
== Kritik am Status quo in Heidelberg == | == Kritik am Status quo in Heidelberg == | ||
− | Dies ist nicht im Sinne der Studierenden: Entweder ein Bachelor stellt eine abgeschlossene fachwissenschaftliche Ausbildung dar, die zu eigenem Forschen und damit zur Promotion befähigt, sodass ein Master hierfür nicht mehr relevant ist und einer Studiengangsbeschränkung unterlieget. Oder ein Bachelor stellt dies nicht dar, sodass dann in solchen Fällen wie bisher allen Absolvent*innen nach wie in den Staatsexamens-, Magister- oder Lehramtsstudiengängen die Möglichkeit garantiert wird, eine wissenschaftliche Qualifikation zu erlangen, die dazu befähigt. Dies kann dann nur in Form von zulassungsfreien Masterstudiengängen geschehen. | + | Dies ist nicht im Sinne der Studierenden: Entweder ein Bachelor stellt eine abgeschlossene fachwissenschaftliche Ausbildung dar, die zu eigenem Forschen und damit zur Promotion befähigt, sodass ein Master hierfür nicht mehr relevant ist und einer Studiengangsbeschränkung unterlieget. Oder ein Bachelor stellt dies nicht dar, sodass dann in solchen Fällen wie bisher allen Absolvent*innen nach wie in den Staatsexamens-, Magister- oder Lehramtsstudiengängen die Möglichkeit garantiert wird, eine wissenschaftliche Qualifikation zu erlangen, die dazu befähigt. Dies kann dann nur in Form von zulassungsfreien Masterstudiengängen geschehen. |
− | == <br>Die FSK beschließt positioniert sich daher wie folgt: == | + | == <br>Die FSK beschließt positioniert sich daher wie folgt: == |
1. Im Falle zulässungsbeschränkter Master soll der direkte Übergang zur Promotion für vier- und dreijährige Bachelor jeweils folgendermaßen geregelt werden: | 1. Im Falle zulässungsbeschränkter Master soll der direkte Übergang zur Promotion für vier- und dreijährige Bachelor jeweils folgendermaßen geregelt werden: | ||
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b) Vierjähriger Bachelor: Direkte Zulassung zur Promotion, wie es das LHG ermöglicht. | b) Vierjähriger Bachelor: Direkte Zulassung zur Promotion, wie es das LHG ermöglicht. | ||
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+ | 2. Der Masterstudiengang ist für alle Absolvent*innen eines Bachelorstudienganges mit einem Mindestfachanteil von 50% zulassungsfrei. <br> | ||
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Anmerkung: Als Voraussetzung für Einstellung in den höheren Dienst in der Regel 4 Jahre Hochschulstudium. Frage: Zählt Promotionsstudiumszeit dazu oder nicht? | Anmerkung: Als Voraussetzung für Einstellung in den höheren Dienst in der Regel 4 Jahre Hochschulstudium. Frage: Zählt Promotionsstudiumszeit dazu oder nicht? | ||
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Version vom 26. März 2012, 17:27 Uhr
1 FSK-Positionierung zu Eignungsfeststellungs- und Zulassungsverfahren bei der direkten Zulassung von Bachelorabsolvent*innen zur Promotion und zu Zulassungsverfahren für Masterstudiengängen
1.1 Noch zu berücksichtigen (Diskussionssachen aus der FSK-Sitzung vom 13.3.
aus aktuellem Anlass sollten wir darüber nochmals reden. Emanuel stellt vor. Wir diskutieren, inwiefern die jetzige Zulassungspraxis zu rigide geplant ist. LHG § 29.
Miriam bringt ein, dass Punkt 2 (offener Master) generell vor Punkt 1 aufzuführen sei.
Ist die Zulassungsbeschränkung an „Qualität“ gekoppelt? Wie kann Zulassung geregelt werden, bei zu hoher BewerberInnenanzahl?
Inwiefern ist dann eine mögliche Beamtenlaufbahn überhaupt möglich, bei 3jährigem Studium? Werden B.A: Absolventinnen darüber informiert? An wen ist solch eine Regelung gerichtet (Land als Geldgeber oder Uni)... Genrell sollte von Uniseite betont werden, dass der Akzent auf einem zulassungfreien Mater liegt... Weiteres zur Zulassung von B.A. Absolventen kann von der Uni qua Satzung festgelegt werden. Wenn ein B.A. Abschluss qualifizierende wäre, dann bräuchte es keine rigiden Zulassungsvoraussetzungen für weitere Abschlüsse (Promotion/M.A.) Wie sieht dies im Lichte eine bis vor etwa zehn Jahren angebotenen grundständigen Promotionsstudiums aus? WIE ERNST WIRD HIER DER B.A. Abschluss genommen?
Inwiefern kann an der Studiendauer überhaupt festgemacht werden, ob eine Person bestimmte Arbeitsweisen qualitativ und quantitativ erlent hat. (Gestzlich geregelte Dauern werden im Rahmen dieses Entwurfs noch ungleich behandelt.... Wem wird was nach drei oder vier Jahren (Regelstudienzeit) zugetraut/ermöglicht?
Die Änderungsvorschläge werden berücksichtigt und es wird vor einer Beschlussfassung nochmals in der FSK diskutiert werden.
1.2 gestzlicher Hintergrund zur Positionierung:
Die Zulassung zur Promotion regelt das Landeshochschulgesetz folgendermaßen:
(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf
einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der
Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung
eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden
sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad »Doctor of Philosophy (Ph. D.)« verliehen werden.
(3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen
werden, wer
1. einen Masterstudiengang,
2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen
Hochschule oder Kunsthochschule mit einer
mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität,
Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule
mit Promotionsrecht
mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.
Demnach soll die Universität regeln, wie besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen zugelassen werden. Gleichzeitig ist hiermit klar formuliert, dass Absolvent*innen von vierjährigen Abschlüssen, auch ohne Master (Diplom, Staatsexamen, Magister etc.) auch zugelassen werden können. Jedoch ist hier nun eine Grauzone: Es gibt auch vierjährige Bachelor, die nach LHG (3) 2 zugelassen werden könnten, ohne eine weitere Regelung zu treffen und es gibt gleichermaßen die Aufforderung durchs LHG die direkte Zulassung von besonders qualifizierten Bachelorabsolvent*innen zur Promotion zu regeln, ohne für diesen Fall eine Ausnahme zu machen. Dass es bei der Frage, wer mit welchem Abschluss welcher Regelzeit zugelassen wird, einen recht großen Rahmen gibt, wird an der Formulierung in der Regel deutlich. Ebenfalls fällt die Unterscheidung auf zwischen Bachelorn und Absolvent*innen eines Diploms an der Fachhochschule, Berufsakademie und generell für Absolvent*innen Notarakademie in Baden-Württemberg. Bei letzteren empfiehlt das LHG ein Eignungsfeststellungsverfahren, bei den Bachelorn anderer Hochschulen ist davon nicht die Rede.
1.3 Situation in Heidelberg
Momentan (Anfang 2012) beschließt die Universität Heidelberg in den Promotionsordnungen der Neuphilologischen Fakultät und der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften eine Eignungsfestellung generell bei Bachelorn, genauso wie in den anderen Fällen die nicht durch §38(3) Satz 1 geregelt sind. Die Neuphilologische Fakultät verlangt bei Absolvent*innen eines vierjährigen Bachelors ein Kolloquium, bei Absolvent*innen eines dreijährigen Bachelors ein Kolloquium und ein vorangehendes zweisemestriges Abschlussverfahren, die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften hingegen verlangt sogar bei drei- und vierjährigen Bachelorn gleichermaßen ein viersemestriges Eignungsfeststellungsverfahren. Beide Fakultäten erfordern ebenfalls die Note „sehr gut“.
Diese Hürden gehen weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Hiermit wird der direkten Übergang vom BA zur Promotion erschwert und faktisch ausgezuschlossen. Der Bachelor als Abschluss, der zum selbstständihgen Forschen und damit auch zum Promovieren als wissenschaftlicher Abschluss befähigen sollte, wird hiermit grundlegend in Frage gestellt. Gleichzeitig unterliegen, im Gegensatz zu den Staatsexamens-, Magister- und Diplomstudiengängen , die MA.Studiengänge, die grundsätzlich laut den Promotionsordnungen zur Promotion befähigen, einer Zulassungsbeschränkung.
1.4 Kritik am Status quo in Heidelberg
Dies ist nicht im Sinne der Studierenden: Entweder ein Bachelor stellt eine abgeschlossene fachwissenschaftliche Ausbildung dar, die zu eigenem Forschen und damit zur Promotion befähigt, sodass ein Master hierfür nicht mehr relevant ist und einer Studiengangsbeschränkung unterlieget. Oder ein Bachelor stellt dies nicht dar, sodass dann in solchen Fällen wie bisher allen Absolvent*innen nach wie in den Staatsexamens-, Magister- oder Lehramtsstudiengängen die Möglichkeit garantiert wird, eine wissenschaftliche Qualifikation zu erlangen, die dazu befähigt. Dies kann dann nur in Form von zulassungsfreien Masterstudiengängen geschehen.
1.5
Die FSK beschließt positioniert sich daher wie folgt:
1. Im Falle zulässungsbeschränkter Master soll der direkte Übergang zur Promotion für vier- und dreijährige Bachelor jeweils folgendermaßen geregelt werden:
a) Im Falle zulassungsbeschränkter Master
Dreijähriger Bachelor: Der Nachweis der besonderen Qualifikation wird durch ein Bachelorzeugnis mit mindestens 50% Fachanteil mit der Note 2,0 oder durch ein Kolloquium nachgewiesen.
b) Vierjähriger Bachelor: Direkte Zulassung zur Promotion, wie es das LHG ermöglicht.
Oder
2. Der Masterstudiengang ist für alle Absolvent*innen eines Bachelorstudienganges mit einem Mindestfachanteil von 50% zulassungsfrei.
Anmerkung: Als Voraussetzung für Einstellung in den höheren Dienst in der Regel 4 Jahre Hochschulstudium. Frage: Zählt Promotionsstudiumszeit dazu oder nicht?