WuV: Unterschied zwischen den Versionen
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== Präambel == | == Präambel == | ||
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=== §1 Geltungsbereich === | === §1 Geltungsbereich === | ||
− | Die Wahl- und Verfahrensordnung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität Heidelberg gilt für:<br>a. | + | Die Wahl- und Verfahrensordnung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität Heidelberg gilt für:<br>a. Wahlen in den Studierendenrat (StuRa)<br>b. Abstimmungen und Stimmgewichtung im StuRa<br>c. Entsendungen von VertreterInnen des StuRa |
=== §2 Wahlgrundsätze für Wahlen in den StuRa === | === §2 Wahlgrundsätze für Wahlen in den StuRa === | ||
− | (1) | + | (1) Wählbar sind alle gültigen Wahlvorschläge in Listenform. Wahlberechtigt sind alle an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden. Die Wahl ist grundsätzlich geheim durchzuführen. |
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− | (3) Die | + | (3) Die Anzahl der durch Wahlen besetzbaren Sitze im StuRa entspricht der Anzahl der Fachschaften der Universität Heidelberg. Der Anteil der Listen an diesen Sitzen entspricht dem Anteil der auf sie vereinigten Stimmen von der Gesamtzahl der Wahlberechtigten. Mindestens vier Sitze sind an Listen zu vergeben. |
=== §3 Wahlgrundsätze für Entsendungen des StuRa === | === §3 Wahlgrundsätze für Entsendungen des StuRa === | ||
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Im Anschluss an die Wahl wird der Wahlleitung unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift übersandt. | Im Anschluss an die Wahl wird der Wahlleitung unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift übersandt. | ||
− | === §10 Widersprüche === | + | === §10 Widersprüche === |
(1) Jede/r Wahlberechtigte kann bis zum Ablauf des siebten Tages nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses schriftlich begründeten Widerspruch bei der Wahlleitung einlegen. Der Wahlleiter hat daraufhin den Wahlausschuss einzuberufen. Nach Ablauf der genannten Frist gibt der Wahlausschuss dem StudentInnenRat unverzüglich eine Entscheidung bekannt.<br>(2) Ein Widerspruch ist begründet, wenn deutlich gemacht wird, dass wesentliche Vorschriften dieser Ordnung und wesentliche Wahlgrundsätze verletzt wurden. <br>(3) Entspricht die Wahlleitung einem Widerspruch gemäß Abs. 1, so sind spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Neuwahlen durchzuführen. Ausnahmen regelt der StudentInnenRat. <br>(4) Unabhängig von der getroffenen Entscheidung müssen neben dem StudentInnenRat auch der Widersprechende und etwaige Betroffene über den Ausgang des Verfahrens informiert werden. | (1) Jede/r Wahlberechtigte kann bis zum Ablauf des siebten Tages nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses schriftlich begründeten Widerspruch bei der Wahlleitung einlegen. Der Wahlleiter hat daraufhin den Wahlausschuss einzuberufen. Nach Ablauf der genannten Frist gibt der Wahlausschuss dem StudentInnenRat unverzüglich eine Entscheidung bekannt.<br>(2) Ein Widerspruch ist begründet, wenn deutlich gemacht wird, dass wesentliche Vorschriften dieser Ordnung und wesentliche Wahlgrundsätze verletzt wurden. <br>(3) Entspricht die Wahlleitung einem Widerspruch gemäß Abs. 1, so sind spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Neuwahlen durchzuführen. Ausnahmen regelt der StudentInnenRat. <br>(4) Unabhängig von der getroffenen Entscheidung müssen neben dem StudentInnenRat auch der Widersprechende und etwaige Betroffene über den Ausgang des Verfahrens informiert werden. | ||
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== Abschnitt 3 – Entsendungen und Abstimmungen im StudentInnenRat == | == Abschnitt 3 – Entsendungen und Abstimmungen im StudentInnenRat == | ||
− | === §11 Entsendeverfahren === | + | === §11 Entsendeverfahren === |
(1) Die Fachschaften regeln die Entsendung von Vertreter_innen in den StuRa selbstständig.<br>(2) Für die Wahlmitglieder gilt: alle auf dem Wahlvorschlag eingetragenen Personen können in den StuRa delegiert werden. Die Aufnahme und der Austausch von Personen während der Amtsperiode in und auf die Wahlliste muss vom Wahlausschuss genehmigt werden. Änderungen beantragt die in §7, Abs. 1 genannte Kontaktperson des Wahlvorschlages. | (1) Die Fachschaften regeln die Entsendung von Vertreter_innen in den StuRa selbstständig.<br>(2) Für die Wahlmitglieder gilt: alle auf dem Wahlvorschlag eingetragenen Personen können in den StuRa delegiert werden. Die Aufnahme und der Austausch von Personen während der Amtsperiode in und auf die Wahlliste muss vom Wahlausschuss genehmigt werden. Änderungen beantragt die in §7, Abs. 1 genannte Kontaktperson des Wahlvorschlages. | ||
− | === §12 Abstimmungen === | + | === §12 Abstimmungen === |
− | (1) Abstimmungen bedürfen, sofern nicht anders geregelt, einer einfachen Mehrheit. | + | (1) Abstimmungen bedürfen, sofern nicht anders geregelt, einer einfachen Mehrheit. |
(2) Wird diese Mehrheit auch nach 3 Sitzungen nicht erreicht, so steht es dem StuRa frei, in einfacher Mehrheit zu beschließen, diese Beschränkung aufzuheben. | (2) Wird diese Mehrheit auch nach 3 Sitzungen nicht erreicht, so steht es dem StuRa frei, in einfacher Mehrheit zu beschließen, diese Beschränkung aufzuheben. | ||
− | === §13 Liquid Democracy === | + | === §13 Liquid Democracy === |
Neben den Abstimmungen im StuRa werden Entscheidungen auch über ein Liquid-Democracy-System (LDS) herbeigeführt. Es muss eine Abstimmung im LDS geben, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:<br>(1) Wenn sich ein viertel des StuRa für eine Abstimmung in LD ausspricht<br> (2) Wenn ein Vorschlag innerhalb des LD-Systems von über 4% der an der Universität immatrikulierten Studierenden unterstützt wird<br>(3) Bei Entscheidungen zu Geldbeträgen über 5000 Euro<br> (5) Bei laufenden Liquid-Entscheidungen kann der StuRa mit einer Mehrheit von zwei Dritteln per begründetem Eilantrag eine Liquid-Entscheidung abbrechen und eine Entscheidung zu dem Thema im StuRa selbst herbeiführen. Diese Entscheidung bedarf einer absoluten Mehrheit. | Neben den Abstimmungen im StuRa werden Entscheidungen auch über ein Liquid-Democracy-System (LDS) herbeigeführt. Es muss eine Abstimmung im LDS geben, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:<br>(1) Wenn sich ein viertel des StuRa für eine Abstimmung in LD ausspricht<br> (2) Wenn ein Vorschlag innerhalb des LD-Systems von über 4% der an der Universität immatrikulierten Studierenden unterstützt wird<br>(3) Bei Entscheidungen zu Geldbeträgen über 5000 Euro<br> (5) Bei laufenden Liquid-Entscheidungen kann der StuRa mit einer Mehrheit von zwei Dritteln per begründetem Eilantrag eine Liquid-Entscheidung abbrechen und eine Entscheidung zu dem Thema im StuRa selbst herbeiführen. Diese Entscheidung bedarf einer absoluten Mehrheit. | ||
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== Abschnitt 4 Entsendungen durch den StuRa == | == Abschnitt 4 Entsendungen durch den StuRa == | ||
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(2) Die Amtsperiode beginnt einen Monat nach der Wahl und beträgt ein Jahr. | (2) Die Amtsperiode beginnt einen Monat nach der Wahl und beträgt ein Jahr. | ||
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== Abschnitt 5 Schlussbestimmungen == | == Abschnitt 5 Schlussbestimmungen == |
Version vom 20. Oktober 2010, 23:14 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Wahlordnung und Verfahrensordnung des Studierendenrats der Universität Heidelberg
- 1.1 Präambel
- 1.2 Abschnitt 1 – Allgemeines
- 1.2.1 §1 Geltungsbereich
- 1.2.2 §2 Wahlgrundsätze für Wahlen in den StuRa
- 1.2.3 §3 Wahlgrundsätze für Entsendungen des StuRa
- 1.2.4 §4 Wahlausschuss
- 1.2.5 §5 Ausschreibung der StuRa-Wahlen
- 1.2.6 §6 Amtszeiten
- 1.2.7 §7 Wahlvorschläge und Kandidaturen
- 1.2.8 §8 Auszählung
- 1.2.9 §9 Wahlniederschriften
- 1.2.10 §10 Widersprüche
- 1.3 Abschnitt 3 – Entsendungen und Abstimmungen im StudentInnenRat
- 1.4 Abschnitt 4 Entsendungen durch den StuRa
- 1.5 Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
1 Wahlordnung und Verfahrensordnung des Studierendenrats der Universität Heidelberg
1.1 Präambel
Gemäß der Satzung der unabhängigen Studierdenschaft der Universität vom tt.mm.jjjj (zuletzt geändert am tt.mm.jjjj) gibt diese sich hiermit folgende Wahl- und Verfahrensordnung.
1.2 Abschnitt 1 – Allgemeines
1.2.1 §1 Geltungsbereich
Die Wahl- und Verfahrensordnung der unabhängigen Studierendenschaft der Universität Heidelberg gilt für:
a. Wahlen in den Studierendenrat (StuRa)
b. Abstimmungen und Stimmgewichtung im StuRa
c. Entsendungen von VertreterInnen des StuRa
1.2.2 §2 Wahlgrundsätze für Wahlen in den StuRa
(1) Wählbar sind alle gültigen Wahlvorschläge in Listenform. Wahlberechtigt sind alle an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden. Die Wahl ist grundsätzlich geheim durchzuführen.
(3) Die Anzahl der durch Wahlen besetzbaren Sitze im StuRa entspricht der Anzahl der Fachschaften der Universität Heidelberg. Der Anteil der Listen an diesen Sitzen entspricht dem Anteil der auf sie vereinigten Stimmen von der Gesamtzahl der Wahlberechtigten. Mindestens vier Sitze sind an Listen zu vergeben.
1.2.3 §3 Wahlgrundsätze für Entsendungen des StuRa
(1) Über Entsendungen wird grundsätzlich offen abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des StuRA muss geheim abgestimmt werden. Etwaige Bestimmungen einer Fachschaft (FS) oder eines Wahlvorschlags die Entsendungen in den StuRa betreffend bleiben unberührt.
(2) Bei offenen Abstimmungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied des StuRa eine Stimme. Etwaige Bestimmungen die Entsendungen von Fachschafts- bzw. Hochschulgruppendelegierten in den StudentInnenRat betreffend bleiben unberührt.
(3) Für Wahlen und Entsendungen sind keine Wahlvorschläge erforderlich, es genügen in diesem Falle einfache Kandidaturen.
(4) Die Wahlleitung der StuRa-Wahlen übernimmt der Wahlausschuss.
1.2.4 §4 Wahlausschuss
(1) Der StuRa wählt zu Beginn einer jeden Legislaturperiode aus der Mitte der Studierendenschaft einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus 9 Mitgliedern.
(2) Die Aufgaben des Wahlausschusses sind:
a. die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der StuRa-Wahlen,
b. die Durchsetzung der Einhaltung der Wahlordnung,
c. der Entscheid in Widerspruchsangelegenheiten gemäß § XX dieser Ordnung, sowie
d. die Wahrnehmung aller ihm durch den StuRa zusätzlich übertragenen Aufgaben.
(3) Die Sitzungen des Wahlausschusses werden von einer/m Vertreter_in der Wahlleitung einberufen und geleitet. Die Wahlleitung hat beratende Stimme im Wahlausschuss. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Wahlleitung und der Wahlausschuss sollen mit ihren Entscheidungen zur Regelung des Wahlverfahrens und zur Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung ermöglichen.
1.2.5 §5 Ausschreibung der StuRa-Wahlen
(1) Bei unmittelbaren Wahlen erlässt die Wahlleitung spätestens 8 Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlausschreibung. Sie wird durch Aushang und durch Veröffentlichung im Internet als Wahlbenachrichtigung bekanntgemacht. Weitere Bekanntmachungen sollen bei den örtlichen Wahlvorständen erfolgen.
(2) Die Wahlausschreibung muss folgende Angaben enthalten:
(die Voranstellung eines ggf., bedeutet, dass dieser Punkt abhängig von den zu wählenden Organen und Positionen benötigt wird)
a. Ort und Tag ihres Erlasses,
b. die zu wählenden Organe oder Positionen,
c. Hinweise zur Wahlberechtigung,
d. die Amtszeit der zu Wählenden,
e. ggf. Ort und Zeitraum der Auslage des Wählerverzeichnisses,
f. den Hinweis, dass die Ausübung des Wahlrechts ggf. von der Eintragung ins Wählerverzeichnis abhängt, sowie den Hinweis auf die Fristen,
g. Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen und Kandidaturen unter Angabe des Einreichungszeitraumes und den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge und Kandidaturen berücksichtigt werden können,
h. Ort und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Wahlvorschläge und Kandidaturen,
i. Wahltag(e) und Zeit der Stimmabgabe,
j. Lage der Wahlräume und Zuordnung der Wahlberechtigten,
k. ggf. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und den Beantragungsweg,
l. Verweis auf das Auszählverfahren,
m. ggf. Ort der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
1.2.6
§6 Amtszeiten
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder im StuRA beträgt ein Jahr.
1.2.7 §7 Wahlvorschläge und Kandidaturen
(1) Wahlvorschläge werden bei der Wahlleitung eingereicht. Eine Kontaktperson ist anzugeben.
(2) Ein Wahlvorschlag muss von mindestens 42 an der Universität Heidelberg immatrikulierten Studierenden mit einer Unterschrift unterstützt werden.
(3) Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform.
Ein Wahlvorschlag kann zur leichteren Unterscheidbarkeit mit einem Kennwort versehen werden. Weitere Angaben darf der Wahlvorschlag nicht enthalten. Die Wahlleitung hält entsprechende ordnungskonforme Vordrucke bereit.
(4) Wahlvorschläge können bei der Wahlleitung nur innerhalb der festgesetzten Frist gemäß § 5 Abs. 2 Punkt a dieser Ordnung eingereicht werden. Diese Frist beträgt für StuRa-Wahlen drei Wochen und endet spätestens 4 Wochen vor dem ersten Wahltag.
(5) Sollten formelle Fehler den Wahlvorschlag ungültig machen können, so ist den Betroffenen innerhalb einer Frist von einer Woche die Möglichkeit zur Nachbesserung zu Händen der Wahlleitung zu geben. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so ist der Wahlvorschlag durch den Wahlausschuss als ungültig zu erklären.
Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie
- nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
- eine Bedingung oder einen Vorbehalt enthalten oder sich nicht auf die verlangten Angaben beschränken,
Die Wahlleitung gibt spätestens 2 Wochen vor dem ersten Wahltag, die im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge angemessen bekannt. Insbesondere die örtlichen Wahllokale sind zu informieren.
1.2.8 §8 Auszählung
Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung der Wahlergebnisse erfolgen bei unmittelbaren Wahlen hochschulöffentlich und bei mittelbaren Wahlen gremienöffentlich.
1.2.9 §9 Wahlniederschriften
Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Wahlniederschrift soll den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse vermerken. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.
Die Niederschrift enthält
a. die Bezeichnung und Zuständigkeit des Wahlvorstandes,
b. die Namen und Funktion seiner Mitglieder und WahlhelferInnen,
c. Tag, Beginn und Ende der Abstimmung,
d. die Zahl der Wahlberechtigten,
e. die zur Feststellung des Wahlergebnisses notwendigen Angaben,
f. die Unterschriften aller Mitglieder des Wahlvorstandes.
Im Anschluss an die Wahl wird der Wahlleitung unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift übersandt.
1.2.10 §10 Widersprüche
(1) Jede/r Wahlberechtigte kann bis zum Ablauf des siebten Tages nach Bekanntgabe eines Wahlergebnisses schriftlich begründeten Widerspruch bei der Wahlleitung einlegen. Der Wahlleiter hat daraufhin den Wahlausschuss einzuberufen. Nach Ablauf der genannten Frist gibt der Wahlausschuss dem StudentInnenRat unverzüglich eine Entscheidung bekannt.
(2) Ein Widerspruch ist begründet, wenn deutlich gemacht wird, dass wesentliche Vorschriften dieser Ordnung und wesentliche Wahlgrundsätze verletzt wurden.
(3) Entspricht die Wahlleitung einem Widerspruch gemäß Abs. 1, so sind spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Neuwahlen durchzuführen. Ausnahmen regelt der StudentInnenRat.
(4) Unabhängig von der getroffenen Entscheidung müssen neben dem StudentInnenRat auch der Widersprechende und etwaige Betroffene über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.
1.3 Abschnitt 3 – Entsendungen und Abstimmungen im StudentInnenRat
1.3.1 §11 Entsendeverfahren
(1) Die Fachschaften regeln die Entsendung von Vertreter_innen in den StuRa selbstständig.
(2) Für die Wahlmitglieder gilt: alle auf dem Wahlvorschlag eingetragenen Personen können in den StuRa delegiert werden. Die Aufnahme und der Austausch von Personen während der Amtsperiode in und auf die Wahlliste muss vom Wahlausschuss genehmigt werden. Änderungen beantragt die in §7, Abs. 1 genannte Kontaktperson des Wahlvorschlages.
1.3.2 §12 Abstimmungen
(1) Abstimmungen bedürfen, sofern nicht anders geregelt, einer einfachen Mehrheit.
(2) Wird diese Mehrheit auch nach 3 Sitzungen nicht erreicht, so steht es dem StuRa frei, in einfacher Mehrheit zu beschließen, diese Beschränkung aufzuheben.
1.3.3 §13 Liquid Democracy
Neben den Abstimmungen im StuRa werden Entscheidungen auch über ein Liquid-Democracy-System (LDS) herbeigeführt. Es muss eine Abstimmung im LDS geben, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
(1) Wenn sich ein viertel des StuRa für eine Abstimmung in LD ausspricht
(2) Wenn ein Vorschlag innerhalb des LD-Systems von über 4% der an der Universität immatrikulierten Studierenden unterstützt wird
(3) Bei Entscheidungen zu Geldbeträgen über 5000 Euro
(5) Bei laufenden Liquid-Entscheidungen kann der StuRa mit einer Mehrheit von zwei Dritteln per begründetem Eilantrag eine Liquid-Entscheidung abbrechen und eine Entscheidung zu dem Thema im StuRa selbst herbeiführen. Diese Entscheidung bedarf einer absoluten Mehrheit.
1.4 Abschnitt 4 Entsendungen durch den StuRa
1.4.1 §14 Entsendungen in Ausschüsse oder andere Gremien, Vorschläge
(1) Über
- Entsendungen in Ausschüsse und die Sitzungsleitung des StuRa
- Entsendungen und Vorschläge für Ausschüsse, Kommissionen und andere Gremien der Universität
- Entsendungen in (über-)regionale Institutionen, Initiativen, Vereine und Verbändeist grundsätzlich offen abzustimmen.
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Student_innenRates muss geheim abgestimmt werden
(2) Kandidaturen für Entsendungen können bis zu Beginn einer Abstimmung angezeigt werden.
(3) Entsandt ist der/ die Kandidat_in, der/ einfache Mehrheit der gesammelten Voten, mindestens jedoch zwei Stimmen auf sich vereinen kann.
(4) Eine Entsendung „en bloc“ ist grundsätzlich möglich.
(5) Bei der Besetzung mehrer Plätze werden die Personen gewählt, die meisten Stimmen haben.
1.4.2
§15 Wahltermin, Amtsperiode
(1) Die Wahl zum StuRa findet in der Regel im Wintersemester statt.
Ausnahmen beschließt der StuRa mit 2/3-Mehrheit.
(2) Die Amtsperiode beginnt einen Monat nach der Wahl und beträgt ein Jahr.
1.5 Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
1.5.1 §16 Schlussbestimmungen
(1) Diese Wahlordnung tritt aufgrund des Beschlusses des StuRa der Universität Heidelberg vom dd.mm.yyyy am dd.mm.yyyy in Kraft.
(2) §13 tritt in Kraft, sobald das Liquid-Democracy-System funktionsfähig ist und eine dreimonatige Testphase durchlaufen hat. Der StuRa beschließt mit einfacher Mehrheit, wann das System funktionsfähig ist.
(3) Der StuRa kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder Änderungen an dieser Wahlordnung vornehmen oder diese außer Kraft setzen.