Senatsantrag Satzung zur Einführung einer OS: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Organisierte Studierendenschaft ist der Zusammenschluss aller Studierenden der Universität. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 dieser Satzung werden ihr von der Universitätsleitung ausreichende barrierefreie Räumlichkeiten an allen Universitätsstandorten zur Verfügung gestellt. Darüberhinaus unterstützt die Universität die Organisierte Studierendenschaft sowohl finanziell als auch organisatorisch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. <br> | + | Die Organisierte Studierendenschaft ist der Zusammenschluss aller Studierenden der Universität. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 dieser Satzung werden ihr von der Universitätsleitung ausreichende barrierefreie Räumlichkeiten an allen Universitätsstandorten zur Verfügung gestellt. Darüberhinaus unterstützt die Universität die Organisierte Studierendenschaft sowohl finanziell als auch organisatorisch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. <br> |
− | Die Organisierte Studierendenschaft kann von den Studierenden Beiträge erheben. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung, die der Zustimmung des Senats bedarf.<br><br><br> | + | Die Organisierte Studierendenschaft kann von den Studierenden Beiträge erheben. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung, die der Zustimmung des Senats bedarf.<br><br><br> |
− | === §2 Organe der Organisierten Studierendenschaft<br> === | + | === §2 Organe der Organisierten Studierendenschaft<br> === |
− | Der Studierendenrat (StuRa) ist das höchste Beschlussgremium der Organisierten Studierendenschaft. | + | Der Studierendenrat (StuRa) ist das höchste Beschlussgremium der Organisierten Studierendenschaft. Er setzt sich zusammen aus den Fachschaften als Vertreter ihrer Fächer und Hochschulgruppen, die fachübergreifende Initiativen vertreten. |
+ | Der StuRA (Referate, Arbeitskreise, Arbeitsgruppen) | ||
+ | <strike>Der Studierendenrat gibt sich selbst eine Satzung. <br>Die Universitätsleitung stellt der Organisierten Studierendenschaft ausreichende barrierefreie Räumlichkeiten an allen Universitätsstandorten zur Unterstützung studentischer Aktivitäten zur Verfügung. Darüberhinaus unterstützt sie die Organisierte Studierendenschaft sowohl finanziell als auch organisatorisch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. <br>Die Organisierte Studierendenschaft kann von den Studierenden Beiträge erheben. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Senats.</strike>(Bis auf den ersten Satz nur nach oben verschoben) | ||
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=== §3 Aufgaben der Organisierten Studierendenschaft === | === §3 Aufgaben der Organisierten Studierendenschaft === | ||
− | Die satzungsgemäßen Organe der Organisierten Studierendenschaft | + | Die satzungsgemäßen Organe der Organisierten Studierendenschaft fördern die Belange und Interessen der Studierenden und unterstützen die Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 3 LHG. Sie fördern Meinungsbildungsprozesse innerhalb der Studierendenschaft. Sie vertreten die Studierenden innerhalb der Universität und artikulieren deren Interessen gegenüber dritten.<br> |
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=== § 4 Inkrafttreten === | === § 4 Inkrafttreten === | ||
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft.<br> | Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft.<br> |
Version vom 28. Juni 2010, 20:25 Uhr
Inhaltsverzeichnis
1 Entwurf: Satzung der Universität Heidelberg zur Organisierten Studierendenschaft vom XX.YY.2010
Der Senat der Universität Heidelberg hat am XX.YY.2010 die nachstehende Satzung beschlossen.
Der Rektor hat am XX.YY.2010 seine Zustimmung erteilt.
1.1 Präambel
Der Senat der Universität Heidelberg ist überzeugt, dass im Sinne des Prager Kommunique's "die Studierenden an der Organisation und am Inhalt der Ausbildung an Universitäten und
Hochschuleinrichtungen teilnehmen und sie beeinflussen sollten". Neben der Mitarbeit in den Gremien auf Fach-, Fakultäts- und Senatsebene ist hierfür eine Organisierung der Studierenden nötig. Die Universität Heidelberg gibt sich mit dieser Satzung eine Organisierte Studierendenschaft, die die Belange und Interessen der Studierenden in ihrem Bereich fördert, den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Studierendenschaft voranbringt und die Studierenden in der Universität vertritt.
1.2 §1 Anwendungsbereich
Um den Studierenden zu ermöglichen, bei der Gestaltung der Universität mitzuwirken, sind sie in die Entscheidungsprozesse auf Senats-, Fakultäts- und Fachebene einzubeziehen.
Insbesondere für Angelegenheiten, die für Studierende von allgemeiner Bedeutung sind, ist ein Willensbildungsprozess innerhalb der Statusgruppe der Studierenden notwendig. Um dies zu ermöglichen, wird die Organisierten Studierendenschaft als Zusammenschluss aller Studierenden eingerichtet.
Die Organisierte Studierendenschaft ist der Zusammenschluss aller Studierenden der Universität. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 dieser Satzung werden ihr von der Universitätsleitung ausreichende barrierefreie Räumlichkeiten an allen Universitätsstandorten zur Verfügung gestellt. Darüberhinaus unterstützt die Universität die Organisierte Studierendenschaft sowohl finanziell als auch organisatorisch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Organisierte Studierendenschaft kann von den Studierenden Beiträge erheben. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung, die der Zustimmung des Senats bedarf.
1.3 §2 Organe der Organisierten Studierendenschaft
Der Studierendenrat (StuRa) ist das höchste Beschlussgremium der Organisierten Studierendenschaft. Er setzt sich zusammen aus den Fachschaften als Vertreter ihrer Fächer und Hochschulgruppen, die fachübergreifende Initiativen vertreten.
Der StuRA (Referate, Arbeitskreise, Arbeitsgruppen)
Der Studierendenrat gibt sich selbst eine Satzung. (Bis auf den ersten Satz nur nach oben verschoben)
Die Universitätsleitung stellt der Organisierten Studierendenschaft ausreichende barrierefreie Räumlichkeiten an allen Universitätsstandorten zur Unterstützung studentischer Aktivitäten zur Verfügung. Darüberhinaus unterstützt sie die Organisierte Studierendenschaft sowohl finanziell als auch organisatorisch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Organisierte Studierendenschaft kann von den Studierenden Beiträge erheben. Sie erlässt dazu eine Beitragsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Senats.
1.4 §3 Aufgaben der Organisierten Studierendenschaft
Die satzungsgemäßen Organe der Organisierten Studierendenschaft fördern die Belange und Interessen der Studierenden und unterstützen die Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 3 LHG. Sie fördern Meinungsbildungsprozesse innerhalb der Studierendenschaft. Sie vertreten die Studierenden innerhalb der Universität und artikulieren deren Interessen gegenüber dritten.
1.5 § 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft.