Fachkonvent in Grundordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Senat der Universität Heidelberg möge beschließen eine Änderung der Grundordnung wie folgt:  
 
Der Senat der Universität Heidelberg möge beschließen eine Änderung der Grundordnung wie folgt:  
  
== Sechster Teil: Der Fachkonvent<br><br> ==
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==  ==
  
=== § 20 Fachkonvent<br> ===
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= SECHSTER TEIL: DER FACHRAT =
  
==== (1) Der Fachkonvent ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung, Weiterentwicklung, Koordinierung und Evaluation von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs. Hierin ist der Fachkonvent unbeschadet der Zuständigkeit von Senat oder Fakultätsrat insbesondere zuständig für:<br>  ====
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== <br>§ 20 Fachrat ==
  
1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie ggf. Modulhandbüchern
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=== (1) <br> ===
  
2. Verwaltung der für Studium und Lehre vorgesehem Sachmitteln, Personen und Räume<br>
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Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs i.S.d. Satzung zur Aufteilung der Universität in Fächer. Hierin ist der Fachrat unbeschadet der Zuständigkeit von Senat und Fakultätsrat insbesondere zuständig für:
  
3. Verteilung der Studiengebühren. Hierbei ist die Änderung des Stimmgewichts nach § ... zu berücksichtigen
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1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie Modulhandbüchern,<br>2. Einsatz der für Studium und Lehre vorgesehen Mittel und Räume,<br>3. Planung des Lehrangebots,<br>4. Evaluation und Entwicklung der Lehre,<br>5. Stellungnahme zu Ausrichtung und Besetzung von Hochschullehrerstellen,<br>6. Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachrats und Möglichkeiten zur Mitarbeit.<br>
  
4. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommission<br>
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=== (2)  ===
  
5. Evaluation der Lehre
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Dem Fachrat gehören an<br>'''1. kraft Amtes'''<br>(a) die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6, die zum Fach gehören, mit beratender Stimme,<br>'''2. auf Grund von Wahlen in der Regel 11 stimmberechtigte Mitglieder, davon '''<br>(a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität<br>tätig sind, mit dreifachem Stimmrecht,<br>(b) ebensoviele Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,<br>(c) ebensoviele Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie<br>(d) ein Vertreter weniger als die Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 der Mitarbeiter<br>in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4,<br>'''3. nach Zustimmung des Fachrats mit einfacher Mehrheit Gäste mit Rederecht.'''<br>§ 10 Absatz 3 LHG bleibt unberührt.
  
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=== <br>(3)  ===
  
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In begründeten Ausnahmefällen gehört dem Fachrat eine von Absatz 2, Nr.2 abweichende<br>Zahl von Wahlmitgliedern an, wobei als Bezugspunkt Absatz 2, Nr.2 (a) gilt<br>und die Anzahl der anderen Mitglieder entsprechend anzupassen ist.<br><br><br>
  
==== (2) Dem Fachkonvent gehören an  ====
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=== (4) <br> ===
  
1. Kraft Amtes die Leitung der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6 mit beratender Stimme.  
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Die Amtszeit der Wahlmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.<br>
  
2. auf Grund von Wahlen 12 stimmberechtigte Mitglieder, davon<br>  
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=== (5) <br> ===
  
&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität tätig sind mit dreifachem Stimmrecht,<br>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; b) drei Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,<br>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; c) drei Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie<br>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; d) drei Vertreter der Mitarbeiter in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4.  
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Die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, folgt in Fragen von Studium und Lehre den Beschlüssen des Fachrats. Darüber hinaus haben Mitglieder des Fachrats i.S.d. Absatz 2 Nr.2 Rederecht in den Direktoriumssitzungen und Einsicht in die relevanten Unterlagen der zum Fach gehörenden wissenschaftlichen Einrichtungen.
  
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=== <br>(6)  ===
  
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Sind einer Fakultät zwei oder weniger Fächer i.S.d. Satzung der Universität Heidelberg zur Aufteilung in Fächer zuzuordnen, kann der Fakultätsrat vorsehen, anstelle von Fachräten für jedes Fach eine Studienkommission einzurichten und diese mit den Aufgaben des Fachrats zu betrauen.
  
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=== (7)  ===
  
[§ 26 Absatz 5 einfügen?]
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Der Fachrat tagt mindestens einmal im Semester und beruft einmal im Semester eine Versammlung der Fachmitglieder ein, um diese über seine Arbeit zu informieren. Ist dem Fach genau ein Institut zuzuordnen, kann der Fachrat die Bezeichnung „Institutsrat“ tragen.
  
§§ 10 Abs. 3, 27 LHG bleiben unberührt.<br><br>
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Aktuelle Version vom 19. Februar 2010, 10:12 Uhr

Der Senat der Universität Heidelberg möge beschließen eine Änderung der Grundordnung wie folgt:

1

2 SECHSTER TEIL: DER FACHRAT

2.1
§ 20 Fachrat

2.1.1 (1)

Der Fachrat ist die fachbezogene Zusammenkunft der Mitglieder eines oder mehrerer Institute oder Seminare einer oder mehrerer Fakultäten. Ihm obliegt die Entwicklung und Koordinierung von Studium, Lehre und damit assoziierten Aufgaben innerhalb eines Fachs i.S.d. Satzung zur Aufteilung der Universität in Fächer. Hierin ist der Fachrat unbeschadet der Zuständigkeit von Senat und Fakultätsrat insbesondere zuständig für:

1. Entwurf und Überarbeitung von Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungen sowie Modulhandbüchern,
2. Einsatz der für Studium und Lehre vorgesehen Mittel und Räume,
3. Planung des Lehrangebots,
4. Evaluation und Entwicklung der Lehre,
5. Stellungnahme zu Ausrichtung und Besetzung von Hochschullehrerstellen,
6. Information der Mitglieder des Fachs über die Arbeit des Fachrats und Möglichkeiten zur Mitarbeit.

2.1.2 (2)

Dem Fachrat gehören an
1. kraft Amtes
(a) die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 23 Absatz 6, die zum Fach gehören, mit beratender Stimme,
2. auf Grund von Wahlen in der Regel 11 stimmberechtigte Mitglieder, davon
(a) drei Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr. 1, die hauptberuflich an der Universität
tätig sind, mit dreifachem Stimmrecht,
(b) ebensoviele Vertreter der Akademischen Mitarbeiter i.S.d. § 5 Nr. 2,
(c) ebensoviele Studierende i.S.d. § 5 Nr. 3 sowie
(d) ein Vertreter weniger als die Hochschullehrer i.S.d. § 5 Nr.1 der Mitarbeiter
in Administration und Technik i.S.d. § 5 Nr. 4,
3. nach Zustimmung des Fachrats mit einfacher Mehrheit Gäste mit Rederecht.
§ 10 Absatz 3 LHG bleibt unberührt.

2.1.3
(3)

In begründeten Ausnahmefällen gehört dem Fachrat eine von Absatz 2, Nr.2 abweichende
Zahl von Wahlmitgliedern an, wobei als Bezugspunkt Absatz 2, Nr.2 (a) gilt
und die Anzahl der anderen Mitglieder entsprechend anzupassen ist.


2.1.4 (4)

Die Amtszeit der Wahlmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

2.1.5 (5)

Die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen, die zum Fach gehören, folgt in Fragen von Studium und Lehre den Beschlüssen des Fachrats. Darüber hinaus haben Mitglieder des Fachrats i.S.d. Absatz 2 Nr.2 Rederecht in den Direktoriumssitzungen und Einsicht in die relevanten Unterlagen der zum Fach gehörenden wissenschaftlichen Einrichtungen.

2.1.6
(6)

Sind einer Fakultät zwei oder weniger Fächer i.S.d. Satzung der Universität Heidelberg zur Aufteilung in Fächer zuzuordnen, kann der Fakultätsrat vorsehen, anstelle von Fachräten für jedes Fach eine Studienkommission einzurichten und diese mit den Aufgaben des Fachrats zu betrauen.


2.1.7 (7)

Der Fachrat tagt mindestens einmal im Semester und beruft einmal im Semester eine Versammlung der Fachmitglieder ein, um diese über seine Arbeit zu informieren. Ist dem Fach genau ein Institut zuzuordnen, kann der Fachrat die Bezeichnung „Institutsrat“ tragen.

2.1.7.1